ANHANG VO (EG) 2005/1212
Die Handelsrechnungen für die Verkäufe bestimmter Gusserzeugnisse des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die eine Verpflichtung gilt, müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
- 2.
- Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/109/EG zur Annahme der Verpflichtung genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
- 3.
- Nummer der Handelsrechnung.
- 4.
- Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.
- 5.
- TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind.
- 6.
-
Genaue Bezeichnung der Ware, einschließlich:
- —
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Warenkontrollnummer (Product code number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.),
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Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,
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gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number, CPC),
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KN-Code,
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Menge (in,Tonnen).
- 7.
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Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:
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Preis pro Tonne,
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Zahlungsbedingungen,
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Lieferbedingungen,
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Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.
- 8.
- Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist.
- 9.
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Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat und folgende unterzeichnete Erklärung:
„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2006/109/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.”
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