ANHANG VO (EG) 2005/1212

Die Handelsrechnungen für die Verkäufe bestimmter Gusserzeugnisse des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die eine Verpflichtung gilt, müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
2.
Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2006/109/EG zur Annahme der Verpflichtung genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
3.
Nummer der Handelsrechnung.
4.
Ausstellungsdatum der Handelsrechnung.
5.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die Waren auf der Rechnung an der Gemeinschaftsgrenze vom Zoll abzufertigen sind.
6.
Genaue Bezeichnung der Ware, einschließlich:

Warenkontrollnummer (Product code number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.),

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number, CPC),

KN-Code,

Menge (in,Tonnen).

7.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Tonne,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt.

8.
Name des Einführers in der Gemeinschaft, auf den die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, von dem Unternehmen direkt ausgestellt ist.
9.
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt hat und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2006/109/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.”

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