Präambel VO (EG) 2005/1212

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
(1)
Am 30. April 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union(2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” genannt) in die Gemeinschaft.
(2)
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im März 2004 von EUROFONTE (nachstehend „Antragsteller” genannt) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die ein erheblicher Teil, in diesem Fall über 50 %, der gesamten Gusserzeugnisproduktion in der Gemeinschaft entfiel. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
(3)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die im Antrag genannten Gemeinschaftshersteller, alle ihr bekannten anderen Gemeinschaftshersteller, die Behörden der VR China, die ausführenden Hersteller sowie die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verbände offiziell über die Einleitung der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(4)
Einige vom Antragsteller vertretene Gemeinschaftshersteller, andere kooperierende Gemeinschaftshersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwenderverbände nahmen Stellung. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, gehört zu werden, sofern sie innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag gestellt und nachgewiesen hatten, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen.
1.
Stichprobenverfahren, Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung
(5)
Angesichts der Vielzahl der von der Untersuchung betroffenen ausführenden Hersteller, Gemeinschaftshersteller und Einführer war in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung die Anwendung von Stichprobenverfahren gemäß Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.
(6)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit von Stichprobenverfahren entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter, Gemeinschaftshersteller und Einführer aufgefordert, sich zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln. Die Kommission nahm auch Kontakt zu den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller und den Behörden der VR China auf. Diese Parteien erhoben keine Einwände gegen ein Stichprobenverfahren.
(7)
Insgesamt beantworteten 33 Ausführer/Hersteller in der VR China, 24 Gemeinschaftshersteller und 15 Einführer den Stichprobenfragebogen fristgerecht und übermittelten die erforderlichen Informationen.
(8)
Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB” abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB” abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen und allen anderen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, entsprechende Antragsformulare zu. Daraufhin beantragten 21 Unternehmen eine MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung und 3 Unternehmen lediglich eine IB gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung.
(9)
Die Bildung der Stichprobe für die ausführenden Hersteller erfolgte nach Anhörung der kooperierenden ausführenden Hersteller und der Behörden der VR China. Die Stichprobe der ausführenden Hersteller wurde nach dem größten repräsentativen Ausfuhrvolumen (entweder individuell oder für eine Gruppe verbundener Unternehmen untersucht) in die Gemeinschaft gebildet, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, sowie danach, ob die Unternehmen einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung zu stellen beabsichtigten. In die Stichprobe einbezogen wurden nur Unternehmen, die einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung zu stellen beabsichtigten, da in einem Transformationsland der Normalwert für die übrigen Unternehmen anhand der Preise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in dem als Vergleichsland dienenden Drittland ermittelt wird. Auf dieser Grundlage wurde eine repräsentative Stichprobe mit sieben ausführenden Herstellern gebildet. Auf die sieben Unternehmen in der Stichprobe entfielen den Antworten auf den Stichprobenfragebogen zufolge rund 50 % der Ausfuhren aller kooperierenden Hersteller.
(10)
Die Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern wurde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung nach Anhörung und mit Zustimmung der kooperierenden Hersteller auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens in der Gemeinschaft gebildet. So wurden fünf Gemeinschaftshersteller in die Stichprobe einbezogen. Die Kommission sandte Fragebogen an die fünf ausgewählten Unternehmen und erhielt innerhalb der gesetzten Fristen vier vollständige Antworten. Eines dieser Unternehmen übermittelte seine Antwort nach Ablauf der zu diesem Zweck verlängerten Frist und wurde deshalb von dem Verfahren ausgeschlossen.
(11)
Die Stichprobe unter den Einführern wurde gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung nach Anhörung und mit Zustimmung der kooperierenden Einführer erstens auf der Grundlage des größten repräsentativen Einfuhrvolumens in die Gemeinschaft und zweitens nach der geografischen Verteilung gebildet. Den Untersuchungsergebnissen zufolge waren von den 15 Unternehmen 2 mit Fertigungsunternehmen in der VR China verbunden und wurden bei der Bildung der Stichprobe nicht berücksichtigt, da sie im Rahmen des Stichprobenverfahrens für die ausführenden Hersteller untersucht werden sollten. Letztlich wurden vier Einführer ausgewählt, von denen 3 eine vollständige Antwort auf den Fragebogen übermittelten.
(12)
Die Kommission holte alle für die vorläufige Ermittlung von Dumping, daraus resultierender Schädigung und Interesse der Gemeinschaft als erforderlich erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
(13)
Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MWB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
(14)
Die Dumping- und die Schadensuntersuchung betrafen den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum” genannt oder „UZ” abgekürzt). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum von Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
B.
WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
Allgemeines
(15)
Die fraglichen Gusserzeugnisse bestehen in der Regel aus einem in den Boden eingelassenen Rahmen und einer Abdeckung oder einem Rost, die bündig mit der von Fußgängern und/oder Fahrzeugen benutzten Oberfläche abschließen und der Verkehrslast in Form von Fußgänger- und/oder Fahrzeugverkehr unmittelbar ausgesetzt sind. Der Rahmen wird direkt auf der Eröffnung des Hohlraums aus Beton oder Ziegeln platziert. Die Ware dient dem Zugang zu dem unterirdischen Hohlraum.
(16)
Die fraglichen Gusserzeugnisse dienen der Abdeckung von unterirdischen Hohlräumen und müssen der Verkehrslast von Kraftfahrzeugen und/oder Fußgängern standhalten können. Die Abdeckung bzw. der Rost müssen fest im Rahmen verbleiben, um Lärm, Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Die Gusserzeugnisse müssen einen sicheren und leichten Zugang zu dem unterirdischen Hohlraum ermöglichen, und zwar sowohl zwecks Begehung oder zwecks visueller Inspektion.
(17)
Die fraglichen Gusserzeugnisse weisen unterschiedliche Formen und Abmessungen auf. Sie werden speziell nach den Abmessungen des Hohlraums gefertigt, den sie abdecken bzw. zu dem sie den Zugang ermöglichen. Die Rahmen sind in der Regel rund, quadratisch oder rechteckig. Die Abdeckungen und Roste werden in jeder Form angeboten, und zwar auch, aber nicht nur, in dreieckiger, runder, quadratischer und rechteckiger Form.
(18)
Die Gusserzeugnisse bestehen aus grauem oder aus duktilem Gusseisen. Sie werden aus Stahlschrott, Koks, Roheisen, Kohlepulver, Kalkstein, Ferrosilizium und Magnesium hergestellt, deren Anteile je nach Fertigungsverfahren und Art des Enderzeugnisses (d. h. grau oder duktil) variieren. Bei der Herstellung der Gusserzeugnisse wird das Eisen entweder in Elektroöfen oder in Kupolöfen geschmolzen. Die Herstellungsverfahren von Gusserzeugnissen aus grauem Eisen und aus duktilem Eisen ähneln sich. Das Verfahren zur Herstellung von Gusserzeugnissen aus duktilem Eisen unterscheidet sich dadurch, dass dem Kohlenstoff im Eisen Magnesium zugesetzt wird, um die Flockenform zu einer kugelförmigen Struktur zu verändern, was bei der Herstellung von Grauguss nicht geschieht. Sobald der Schmelzvorgang abgeschlossen ist, wird das geschmolzene Eisen entweder manuell oder mechanisch in eine Form gegossen.
2.
Betroffene Ware
(19)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte Erzeugnisse aus nicht verformbaren Gusseisen von der zur Abdeckung von und/oder zum Zugang zu Leitungen auf oder unter der Erde verwendeten Art und Teile davon, auch maschinell bearbeitet, beschichtet oder überzogen oder anders bearbeitet, mit Ursprung in der VR China (nachstehend „betroffene Ware” genannt), die normalerweise den KN-Codes 73251050 und 73251092 sowie gelegentlich dem KN-Code 73251099 zugewiesen werden. Diese KN-Codes entsprechen den verschiedenen Aufmachungen der Ware (einschließlich Schachtabdeckungen, Gullydeckel und Straßenkappen). Alle diese Aufmachungen waren den Untersuchungsergebnissen zufolge so ähnlich, dass sie für die Zwecke dieses Verfahrens als eine einzige Ware angesehen werden konnten. In Bezug auf unterirdische Feuerhydranten wird davon ausgegangen, dass sich ihre materiellen Eigenschaften von jenen einer Straßenkappe unterscheiden, so dass sie nicht als betroffene Ware angesehen werden.
(20)
Die Herstellung der Gusserzeugnisse in der VR China erfolgt weitgehend in Kupolöfen, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Schmelzen hauptsächlich Elektroöfen verwendet. Außerdem unterscheidet sich das Herstellungsverfahren in der VR China insofern von jenem in der EU, als die Hersteller in der VR China hauptsächlich manuell gießen, während die Hersteller in der EU dies maschinell tun. Die Gusserzeugnisse werden aus grauem oder aus duktilem Eisen hergestellt. Sie werden aus Stahlschrott, Koks, Roheisen, Kohlepulver, Kalkstein, Ferrosilizium und Magnesium hergestellt, deren Anteile je nach Fertigungsverfahren und Art des Enderzeugnisses (d. h. grau oder duktil) variieren. Bei der Herstellung der Gusserzeugnisse wird das Eisen entweder in Elektroöfen oder in Kupolöfen geschmolzen. Die Herstellungsverfahren von Gusserzeugnissen aus grauem Eisen und jenen aus duktilem Eisen ähneln sich. Das Verfahren zur Herstellung von Gusserzeugnissen aus duktilem Eisen unterscheidet sich dadurch, dass dem Kohlenstoff im Eisen Magnesium zugesetzt wird, um die Flockenform zu einer kugelförmigen Struktur zu verändern, was bei der Herstellung von Grauguss nicht geschieht. Sobald der Schmelzvorgang abgeschlossen ist, wird das geschmolzene Eisen entweder manuell oder mechanisch in eine Form gegossen. In der VR China werden sowohl Gusserzeugnisse aus grauem Eisen als auch Gusserzeugnisse aus duktilem Eisen hergestellt.
(21)
Im Unterschied zu duktilem Gusseisen weist graues Gusseisen Flockengraphit auf, weshalb es härter und biegefester ist und dem Gusserzeugnis letztlich aufgrund seiner Masse Stabilität verleiht. Bei duktilem Gusseisen handelt es sich um Kugelgraphitgusseisen, weshalb es biegsamer ist und mehr ergonomische Merkmale aufweist; das Gusserzeugnis muss aber mechanisch verankert werden.
(22)
Die Untersuchung ergab, dass alle vorgenannten Gusserzeugnistypen trotz der unterschiedlichen Gusseisentypen (grau oder duktil) dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen, im Wesentlichen zu denselben Zwecken verwendet werden und als verschiedene Typen derselben Ware angesehen werden können.
(23)
Daher handelt es sich bei der betroffenen Ware für die Zwecke dieser Untersuchung um Gusserzeugnisse, die der Beschreibung unter den Randnummern 15 bis 18 entsprechen, mit Ursprung in der VR China.
3.
Gleichartige Ware
(24)
Die betroffene Ware und die in Indien, dem Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China, hergestellten und verkauften Gusserzeugnisse unterschieden sich den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht.
(25)
Auch zwischen der betroffenen Ware und den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und in der Gemeinschaft verkauften Gusserzeugnissen bestanden den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Unterschiede.
(26)
Einige Parteien behaupteten, dass die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware und die betroffene Ware nicht gleichartig seien. Sie machten insbesondere geltend, dass sich die auf europäischer Ebene angewandten Normen an der Norm EN 124 orientierten und dass nationale Normen die EN 124 zwar abdeckten, in der Regel aber weitere Details vorgäben, so dass deutliche Unterschiede zwischen den auf den verschiedenen nationalen Märkten verkauften Waren bestünden. Darüber hinaus behaupteten einige Parteien, dass sie die so genannten GATIC-Erzeugnisse vertrieben, die eine kommerzielle Alternative zu Standardabdeckungen darstellten und eine eigene Marktnische erobert hätten, in der hohe Leistungsanforderungen bestünden. Ihrer Auffassung nach ergänzten diese Erzeugnisse die Standarderzeugnisse und könnten nicht als austauschbar angesehen werden. Daher sollten ihrer Auffassung nach die GATIC-Erzeugnisse von der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen werden.
(27)
Auf das erste Argument ist zu erwidern, dass im Falle des Verkaufs auf dem Gemeinschaftsmarkt sowohl die gleichartige als auch die betroffene Ware der europäischen Norm EN 124 als auch einzelstaatlichen Normen entsprechen müssen. Damit sind als Kriterien für die Feststellungen zur „gleichartigen Ware” , d. h. die materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und die Endverwendungen der Ware, vorgegeben. Die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Gusserzeugnisse sind aus grauem oder aus duktilem Gusseisen gemacht und weisen den Untersuchungsergebnissen zufolge dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf wie die betroffene Ware. Folglich sind die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Normen für die Definition der gleichartigen Ware nicht relevant, weil sich die Waren in ihren grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften, in der Endverwendung und in der Verbraucherwahrnehmung nicht deutlich voneinander unterscheiden. Für die materiellen und technischen Eigenschaften der Ware sind die Funktion, die Anbringung und der Ort maßgebend. Die wichtigsten Eigenschaften sind die Verkehrsbelastbarkeit, die mit der so genannten Belastungsklasse angegeben wird, die Stabilität von Abdeckung und Rost im Rahmen und der sichere und leichte Zugang. Bei der Ware kann es sich um Grauguss- oder um Sphärogusserzeugnisse handeln und die Abdeckung und/oder der Rahmen können mit Beton oder anderen Baustoffen gefüllt sein. Was die Verwendungen der Ware angeht, so bilden Abdeckungen und Rahmen eine Schnittstelle zwischen unterirdischen Leitungen und der Straßen- oder Gehwegoberfläche. Alle vorstehenden Eigenschaften treffen auch auf die so genannten GATIC-Erzeugnisse zu, die in keiner Hinsicht von der betroffenen Ware unterschieden werden können. Die Forderung, GATIC-Erzeugnisse von der Definition der betroffenen Ware auszuschließen, wurde deshalb zurückgewiesen.
(28)
Die Untersuchung ergab auch, dass die ausgeführte betroffene Ware und die auf dem Inlandsmarkt der Ausführer verkauften Gusserzeugnisse gleichartig waren.
(29)
Daher wird der Schluss gezogen, dass für die Zwecke dieser Untersuchung alle in der VR China hergestellten und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauften Gusserzeugnisse, die in Indien hergestellten und verkauften Gusserzeugnisse und die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Gusserzeugnisse gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.
C.
DUMPING
1.
Stichprobenverfahren
(30)
Es sei daran erinnert, dass angesichts der Vielzahl betroffener Parteien beschlossen wurde, Artikel 17 der Grundverordnung anzuwenden und mit einer Stichprobe zu arbeiten, und dass zu diesem Zweck in Absprache mit den chinesischen Behörden eine Stichprobe mit den sieben Unternehmen mit den größten Ausfuhrmengen in die EU gebildet wurde.
(31)
Die spätere Analyse ergab, dass von den sieben ursprünglich ausgewählten Unternehmen einem eine Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB” abgekürzt) gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und dreien eine individuelle Behandlung (nachstehend „IB” abgekürzt) gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung gewährt werden konnte.
(32)
Die Stichprobenbestimmungen wurden daher folgendermaßen angewandt. Die für das einzige Unternehmen mit MWB ermittelte individuelle Dumpingspanne wurde auch den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit MWB zugewiesen. Den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit IB wurde der gewogene Durchschnitt der Dumpingspannen zugestanden, die die Untersuchung für die 3 in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit IB ergeben hatte.
2.
Marktwirtschaftsbehandlung
(33)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.
(34)
Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien:
(35)
In dieser Untersuchung meldeten sich 21 ausführende Hersteller in der VR China selbst und stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. Die MWB-Anträge wurden einzeln geprüft. Angesichts der Vielzahl betroffener Unternehmen wurden Kontrollbesuche in den Betrieben von nur sieben Unternehmen abgestattet. Für die übrigen Unternehmen wurden sämtliche Informationen nach ihrem Eingang bei der Kommission eingehend geprüft, und fehlende Angaben oder Unklarheiten wurden im Rahmen eines ausführlichen Schriftwechsels nachgereicht bzw. geklärt. Etwaige Tochterunternehmen oder andere mit dem Antragsteller verbundene Unternehmen in der VR China, die an Produktion und/oder Verkauf (zur Ausfuhr oder im Inland) der betroffenen Ware beteiligt sind, wurden ebenfalls aufgefordert, das MWB-Antragsformular auszufüllen. Denn die MWB kann nur zugestanden werden, wenn alle verbundenen Unternehmen die vorgenannten Kriterien erfüllen.
(36)
Für die Unternehmen, in deren Betrieben Kontrollbesuche abgestattet wurden, ergab die Untersuchung, dass einer der sieben chinesischen ausführenden Hersteller alle Voraussetzungen für eine MWB erfüllte. Die übrigen sechs Anträge mussten aus den in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Gründen abgelehnt werden.
(37)
Für die verbleibenden 14 Unternehmen ergab die für jedes Unternehmen individuell durchgeführte Analyse, dass 10 Unternehmen keine MWB gewährt werden konnte. 3 dieser 10 Unternehmen arbeiteten nicht ordnungsgemäß an der Untersuchung mit, weil sie entweder die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht übermittelten oder weil sie Händler waren und die verbundenen Fertigungsunternehmen nicht kooperierten. Auch für die übrigen 7 dieser 10 Unternehmen gibt die nachstehende Tabelle Aufschluss über die nicht erfüllten Kriterien. Die verbleibenden 4 Unternehmen konnten nachweisen, dass sie die fünf MWB-Kriterien erfüllten.
(38)
In der folgenden Tabelle sind die Feststellungen für die einzelnen Unternehmen nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung aufgeschlüsselt. Es sei darauf hingewiesen, dass Unternehmen 3 für sich genommen zwar alle Kriterien erfüllte, ihm aber keine MWB zugestanden werden kann, weil es mit den Unternehmen 1 und 2 geschäftlich verbunden ist, die nicht alle MWB-Kriterien erfüllten.
(39)
Auf dieser Grundlage wurde folgenden ausführenden Herstellern in der VR China eine MWB zugestanden:
3.
Individuelle Behandlung
(40)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn Unternehmen nachweisen können, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung für eine individuelle Behandlung erfüllen.
(41)
Die 21 ausführenden Hersteller, die einen MWB-Antrag stellten, beantragten auch eine individuelle Behandlung für den Fall, dass ihr MWB-Antrag abgelehnt würde. 3 weitere ausführende Hersteller stellten lediglich einen IB-Antrag.
(42)
Von den 16 Unternehmen, deren MWB-Antrag abgelehnt wurde, erfüllten den Untersuchungsergebnissen zufolge 5 alle Voraussetzungen für eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Von den anderen Unternehmen arbeiteten 3 nicht ordnungsgemäß an der Untersuchung mit, weil sie entweder die erforderlichen Informationen nicht fristgerecht übermittelten oder weil sie eine Vertriebsgesellschaft waren und die verbundenen Fertigungsunternehmen, wie bereits unter Randnummer 37 dargelegt, nicht kooperierten.
(43)
Die 8 verbleibenden Unternehmen, deren MWB-Antrag abgelehnt wurde, erfüllten nicht die Kriterien des ersten Satzes von Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe c der Grundverordnung. Folglich konnte diesen Unternehmen keine IB zugestanden werden.
(44)
Zweitens stellten 2 der 3 Unternehmen, die lediglich eine IB beantragten, die Mitarbeit gleich nach Beginn des Verfahrens ein. Der dritte Antragsteller war den Untersuchungsergebnissen zufolge eine Vertriebsgesellschaft und die mit ihm verbundenen Fertigungsunternehmen arbeiteten nicht mit. Diesen 3 Unternehmen konnte daher keine IB gewährt werden.
(45)
Es wird der Schluss gezogen, den folgenden 5 Unternehmen eine IB zu gewähren:
(46)
Einige ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen die MWB-/IB-Feststellungen. Diese Parteien übermittelten jedoch keine neuen Informationen, die etwas an den diesbezüglichen Schlussfolgerungen geändert hätten. Diese Einwände wurden daher zurückgewiesen.
4.
Normalwert
4.1
Ermittlung des Normalwertes für den ausführenden Hersteller mit MWB
(47)
Die Kommission stellte zunächst fest, ob die Inlandsverkäufe dieses ausführenden Herstellers im Vergleich zu seinen Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als repräsentativ angesehen, wenn ihre Gesamtmenge mindestens 5 % der in die Gemeinschaft ausgeführten Verkaufsmengen entsprach.
(48)
Den Untersuchungsergebnissen zufolge entsprachen die Inlandsverkäufe dieses ausführenden Herstellers weit weniger als 5 % der entsprechenden Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft.
(49)
Folglich wurde gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung der Normalwert rechnerisch ermittelt, indem zu den Fertigungskosten der ausgeführten Warentypen jenes Herstellers ein angemessener Betrag für die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten” genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet wurden. Da in diesem Verfahren keinem anderen Unternehmen in der VR China eine MWB zugestanden wurde, wurden dabei gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung die für das Vergleichsland ermittelten VVG-Kosten und Gewinne zugrunde gelegt. Zuvor prüfte die Kommission jedoch, ob der auf diese Weise ermittelte Betrag für Gewinne angemessen war und nicht die Gewinne überstieg, die der Hersteller mit MWB bei seinen Inlandsverkäufen erzielte.
4.2
Ermittlung des Normalwertes für die ausführenden Hersteller ohne MWB
a)
Vergleichsland
(50)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung muss der Normalwert für Unternehmen, denen keine MWB gewährt werden konnte, anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland ermittelt werden. In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Norwegen als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen und die interessierten Parteien zu einer diesbezüglichen Stellungnahme aufgefordert. Einige ausführende Hersteller in der VR China und Einführer in der Gemeinschaft erhoben Einwände gegen diesen Vorschlag und übermittelten mit Beweisen belegte Stellungnahmen, denen zufolge Norwegen kein geeignetes Vergleichsland wäre und stattdessen Indien herangezogen werden sollte. Die Prüfung ergab, dass Indien angesichts der Palette verschiedener Warentypen, der Menge der Inlandsverkäufe, des Wettbewerbs auf dem Inlandsmarkt, des Zugangs zu Rohstoffen und der Herstellungsverfahren tatsächlich ein geeigneteres Vergleichsland für die VR China war als Norwegen. Alle interessierten Parteien wurden über diese Feststellung unterrichtet, und es wurden keine Einwände erhoben. Die Kommission bat daher einen Hersteller in Indien um uneingeschränkte Mitarbeit, die dieser auch zusagte.
b)
Ermittlung des Normalwertes
(51)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, anhand der überprüften Angaben eines Herstellers in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt, und zwar anhand der Preise, die auf dem indischen Inlandsmarkt für Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren. Die Prüfung der Angaben nach der unter Randnummer 47 dargelegten Methode ergab, dass i diese Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden und ii repräsentativ waren. Den Untersuchungsergebnissen zufolge bestanden gewisse Unterschiede zwischen dem Herstellungsverfahren der indischen Hersteller und jenem der Hersteller in der VR China, da letztere technisch weniger fortgeschrittene Ausrüstung verwenden und weniger Energie verbrauchen. Die indischen Inlandsverkaufspreise wurden daher um einen Betrag nach unten berichtigt, der diese Unterschiede widerspiegelt. Soweit erforderlich wurden diese Preise im Interesse eines fairen Vergleichs mit jenen der von den betroffenen chinesischen Herstellern in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen berichtigt.
(52)
Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, den der kooperierende Hersteller in Indien unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.
5.
Ausfuhrpreis
(53)
In den Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet. Dies war bei 3 in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit IB der Fall.
(54)
Wurden die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft über einen verbundenen Einführer abgewickelt, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf der Grundlage der Weiterverkaufspreise dieses verbundenen Abnehmers an dessen ersten unabhängigen Abnehmer rechnerisch ermittelt. Für alle jenem verbundenen Einführer zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten und eine angemessene Gewinnspanne wurden Berichtigungen vorgenommen. Dies war bei dem einzigen Unternehmen mit MWB und den 3 in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ohne MWB und IB der Fall.
6.
Vergleich
(55)
Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, vorgenommen. Diese Berichtigungen betrafen Transport-, Versicherungs- und Kreditkosten sowie Provisionen und Bankgebühren und wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.
(56)
Die Untersuchung ergab, dass der Satz der MwSt-Erstattung bei Ausfuhrverkäufen niedriger war als bei Inlandsverkäufen. Um diesem Unterschied Rechnung zu tragen, wurden die Ausfuhrpreise auf der Basis der Differenz zwischen dem MwSt-Erstattungssatz für Ausfuhrverkäufe und jenem für Inlandsverkäufe berichtigt, und zwar um 2 % für das Jahr 2003 und um 4 % für das Jahr 2004.
7.
Dumpingspanne
7.1
Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB/IB gewährt wurde
a)
MWB
(57)
Für das einzige Unternehmen mit MWB wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der betroffenen Ware jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden in die Gemeinschaft ausgeführten Typs verglichen.
(58)
Den vier Unternehmen mit MWB, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, wurde gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung die für das vorgenannte, in die Stichprobe einbezogene Unternehmen ermittelte Dumpingspanne zugewiesen.
b)
IB
(59)
Für die 3 in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit IB wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der für das Vergleichsland ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis in die Gemeinschaft verglichen.
(60)
Den beiden nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit IB wurde eine Dumpingspanne in Höhe des gewogenen Durchschnitts der für die vorgenannten in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit IB ermittelten Dumpingspannen zugewiesen.
(61)
Auf dieser Grundlage erreichen die einzelnen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Werts frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:
7.2
Landesweite Dumpingspanne
(62)
Zur Ermittlung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Zu diesem Zweck wurde folgende Berechnung angestellt: Der Zähler ist das Ausfuhrvolumen in die Gemeinschaft der kooperierenden Unternehmen, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde. Der Nenner ist das Gesamtvolumen der Ausfuhren mit Ursprung in der VR China in die Gemeinschaft nach Eurostat abzüglich des Ausfuhrvolumens der Unternehmen, denen eine MWB und IB zugestanden wurde. Auf dieser Grundlage ergab die Untersuchung, dass der Umfang der Mitarbeit bei 22 % lag, was selbst für einen zersplitterten Wirtschaftszweig wie jenen der betroffenen Ware als gering angesehen wird.
(63)
Die landesweite Dumpingspanne für die Ausfuhren der anderen ausführenden Hersteller wurde folgendermaßen ermittelt:
(64)
Für die Ausfuhren der nicht kooperierenden Unternehmen wurde das Ausmaß des Dumpings ausgehend von den beiden Warenkategorien ermittelt, in denen für die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller ohne MWB und IB die höchsten Spannen festgestellt wurden.
(65)
Für die kooperierenden Unternehmen ohne MWB und IB wurde für die Zwecke dieser Berechnung nach der unter Randnummer 55 dargelegten Methode nominell eine individuelle Spanne zugewiesen.
(66)
Abschließend wurde anhand der vorgenannten nominellen individuellen Spannen eine landesweite durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt und dabei der jeweilige cif-Wert der beiden Gruppen von Ausführern — kooperierend oder nicht kooperierend — als gewichtender Faktor zugrunde gelegt.
(67)
Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne auf 47,8 % des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, festgesetzt.
D.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
a)
Gemeinschaftsproduktion
(68)
Im Laufe der Untersuchung wurde festgestellt, dass die 4 antragstellenden und in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller und 5 weitere, den Antrag unterstützende Gemeinschaftshersteller Gusserzeugnisse herstellten.
b)
Definition des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft
(69)
Auf die antragstellenden Gemeinschaftshersteller und die den Antrag unterstützenden Gemeinschaftshersteller, die den Stichprobenfragebogen beantworteten und an der Untersuchung mitarbeiteten, entfielen mehr als 60 % der Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft. Sie werden daher als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung angesehen.
(70)
Ein antragstellendes Unternehmen stellte seine Mitarbeit unmittelbar nach der Einleitung der Untersuchung ein. Ein weiteres für die Stichprobe ausgewähltes Unternehmen übermittelte seine Antwort nicht fristgerecht. Ein den Antrag unterstützendes Unternehmen zog seine Unterstützung unmittelbar nach der Einleitung zurück. Folglich wurden diese 3 Unternehmen nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogen.
(71)
Einige Parteien machten geltend, dass die beiden wichtigsten antragstellenden Unternehmen nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einbezogen werden dürften, da sie enorme Mengen von Gusserzeugnissen mit Ursprung in der VR China einführten. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass es zwar tatsächlich eine althergebrachte Vorgehensweise ist, einführende Gemeinschaftshersteller nicht in die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einzubeziehen, wenn sie von dem Dumping entweder abgeschirmt sind oder daraus Nutzen ziehen, sie aber nicht ausgeschlossen werden, wenn sie den Untersuchungsergebnissen zufolge aufgrund des Preisdrucks auf dem Gemeinschaftsmarkt vorübergehend und in sehr begrenztem Maße auf Einfuhren zurückgreifen mussten. Im vorliegenden Fall entsprachen die Einfuhren dieser beiden Unternehmen im UZ weniger als 3,5 % ihrer Produktion und waren auf bestimmte Regionen in der Gemeinschaft begrenzt, die besonders unter dem Preisdruck durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China litten. Angesichts dieser geringen Mengen können die beiden Gemeinschaftshersteller als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung definiert werden. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
E.
SCHÄDIGUNG
a)
Vorbemerkungen
(72)
Da für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft das Stichprobenverfahren gewählt wurde, erfolgte die Schadensuntersuchung anhand der Angaben der Unternehmen. Die Trends in den Bereichen Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Produktivität, Verkäufe, Marktanteil, Beschäftigung und Wachstum wurden für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft untersucht. Dafür holte die Kommission Informationen von allen kooperierenden Gemeinschaftsherstellern ein, indem sie einen Fragebogen an alle kooperierenden Gemeinschaftshersteller versandte, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren. Insgesamt antworteten fünf nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, deren Angaben verwendet wurden. Die übrigen wurden als nicht kooperierende Unternehmen vom Verfahren ausgeschlossen. Die Trends für Preise und Rentabilität, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen, Lagerbestände, RoI und Löhne wurden anhand der Informationen der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller untersucht.
(73)
Die Schadensanalyse zeigte keine gleichmäßige Durchdringung des Gemeinschaftsmarktes mit gedumpten Einfuhren. Während die Untersuchung für die vierzehn Mitgliedstaaten eine hohe Durchdringung mit gedumpten Einfuhren ergab, war der französische Markt noch nicht von gedumpten Einfuhren betroffen. Allerdings war der Gewichtungsfaktor der beiden in die Stichprobe einbezogenen französischen Hersteller in der Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft besonders hoch, da ihre Produktion und ihre Verkäufe von Gusserzeugnissen in Frankreich annähernd 36 % der Gesamtproduktion und des gesamten Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausmachten. In Anbetracht dieser besonderen Sachlage hielt die Kommission es für angemessen, neben der Schadensanalyse für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Ganzen auch eine Analyse der Trends bestimmter Indikatoren für den vom Dumping betroffenen Gemeinschaftsmarkt, d. h. den Gemeinschaftsmarkt ohne Frankreich (EU-14), vorzulegen.
b)
Sichtbarer Verbrauch in der Gemeinschaft
(74)
Der sichtbare Verbrauch an Gusserzeugnissen in der Gemeinschaft wurde anhand der Produktionszahlen der kooperierenden Hersteller und der Produktion der anderen Gemeinschaftshersteller zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren unter Verwendung von Eurostat-Daten und der vom Antragsteller übermittelten Angaben zur Marktgröße der einzelnen Mitgliedstaaten sowie zu deren Entwicklung im Bezugszeitraum ermittelt.
(75)
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass der sichtbare Verbrauch an Gusserzeugnissen auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum mit Ausnahme eines leichten Rückgangs im Jahr 2002 verhältnismäßig stabil war und rund 580000 Tonnen betrug. Der Markt für Gusserzeugnisse ist von der Nachfrage geprägt, die unter dem Einfluss einer verhältnismäßig starken Dynamik des Wasserversorgungs- bzw. -entsorgungssektors steht, der wiederum von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in den einzelnen Mitgliedstaaten abhängt.
c)
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(76)
Das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China wurde abgeleitet, indem das Volumen der nicht gedumpten Einfuhren von den Eurostat-Zahlen abgezogen wurde. Das Volumen der gedumpten Einfuhren nahm von 122511 Tonnen im Jahr 2000 auf 179755 Tonnen im UZ zu, was einem drastischen Anstieg von 47 % entspricht.
(77)
Im Bezugszeitraum stieg der Anteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China am Gemeinschaftsmarkt von 21,0 % im Jahr 2000 auf 31,1 % im UZ. Demnach nahmen die gedumpten Einfuhren im Bezugszeitraum sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zum Gemeinschaftsverbrauch (über 10 Prozentpunkte) erheblich zu.
d)
Sichtbarer Verbrauch in der EU-14
(78)
Der sichtbare Gemeinschaftsverbrauch in der EU-14 wurde auf derselben Grundlage wie der Gesamtverbrauch in der Gemeinschaft ermittelt, allerdings abzüglich des Verbrauchs in Frankreich. Der sichtbare Verbrauch an Gusserzeugnissen in der EU-14 hielt sich im Bezugszeitraum konstant auf dem Niveau von über 460000 Tonnen.
e)
Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Marktanteil in der EU-14
(79)
Die Menge der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China wurde ermittelt, indem die Mengen der nicht gedumpten Einfuhren und die Einfuhren nach Frankreich von den Gesamtmengen der Einfuhren aus der VR China gemäß Eurostat abgezogen wurden. Dieser Abzug wurde als ausreichend angesehen, um die gedumpten Einfuhren in die EU-14 angemessen widerzuspiegeln, da nach den vom Antragsteller übermittelten Informationen keine größeren Mengen gedumpter Einfuhren auf den französischen Markt gelangt waren. Das Volumen der gedumpten Einfuhren nahm von 119818 Tonnen im Jahr 2000 auf 171946 Tonnen im UZ zu, was einem drastischen Anstieg von 44 % entspricht.
(80)
Im Bezugszeitraum stieg der Anteil der gedumpten Einfuhren aus der VR China am Markt der EU-14 von 25,8 % im Jahr 2000 auf 37,2 % im UZ. Die Zunahme des Marktanteils in Bezug auf die EU-14 ist geringfügig höher als der für die gesamte Gemeinschaft ermittelte Anstieg im Bezugszeitraum.
f)
Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung
i)
Einfuhrpreise
(81)
Die Preise der betroffenen Einfuhren, die auf der Grundlage der Einfuhrmengen und des Wertes der Einfuhren laut Eurostat ermittelt wurden, zeigten, dass die durchschnittlichen cif-Preise der Einfuhren mit Ursprung in der VR China zwischen dem Jahr 2000 und dem UZ um 11 % sanken. Besonders deutlich war der Rückgang im Jahr 2003 und im UZ.
ii)
Preisunterbietung und Preisdruck
(82)
Zur Ermittlung der Höhe der Preisunterbietung im UZ wurden die Preise der von den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verkauften gleichartigen Ware mit den Preisen der gedumpten Einfuhren der kooperierenden ausführenden Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt im UZ verglichen. Dies geschah auf der Grundlage der unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellten gewogenen durchschnittlichen Preise je Warentyp, abzüglich aller Rabatte und Abgaben. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden auf die Stufe ab Werk berichtigt. Für die betroffenen Einfuhren wurden die cif-Preise nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten zugrunde gelegt.
(83)
Mehrere kooperierende Einführer wandten ein, dass die über öffentliche Ausschreibungen verkauften Waren der Gemeinschaftshersteller von den Berechnungen zur Preisunterbietung ausgeschlossen werden sollten, da zu den Verkäufen an Behörden möglicherweise auch Dienstleistungen und Sicherheitsleistungen sowie andere Zusatzkosten gehörten, was bedeute, dass im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung verkaufte Waren sich objektiv von Waren unterschieden, die im normalen Geschäftsverkehr verkauft würden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass dieser Einwand nicht durch Beweise belegt wurde, die die Preisunterschiede bei öffentlichen Ausschreibungen im Vergleich zu Preisverhandlungen im normalen Geschäftsverkehr gezeigt hätten. Ferner machten die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Gemeinschaftshersteller im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen im UZ lediglich einen sehr geringen Prozentsatz der Verkaufsmengen aus und konnten sich somit auch nicht wesentlich auf die Berechnungen für die Preisunterbietung auswirken. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(84)
Bei der Definition der Warentypen wurden in erster Linie die für die Herstellung der betroffenen Ware verwendeten Rohstoffe (Grauguss oder Sphäroguss mit oder ohne Beton), die Verwendung (Schachtabdeckungen, Gullydeckel oder Straßenkappen), die Abmessungen sowie unterschiedliches Zubehör und die Konformität mit der europäischen Norm EN 124 berücksichtigt.
(85)
Dieser Vergleich zeigte, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die 31 % bis 60 % unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.
g)
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(86)
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ab dem Jahr 2000 bis zum UZ beeinflussten.
i)
Produktionskapazität, Produktion, Kapazitätsauslastung
(87)
Die Untersuchung ergab einen leichten Anstieg der Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum, der nicht auf neue Investitionen, sondern auf eine Umstrukturierung der vorhandenen Kapazitäten zurückzuführen war. In demselben Zeitraum drosselte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion um 7 Prozentpunkte, und seine Kapazitätsauslastung ging um mehr als 8 Prozentpunkte zurück.
(88)
In der EU-14 stieg die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in ähnlichem Maße an wie in der gesamten Gemeinschaft. Produktion und Kapazitätsauslastung fielen jedoch drastischer, und zwar um 14 Prozentpunkte.
ii)
Verkaufsmengen, Marktanteil und Wachstum

2000 2001 2002 2003 UZ
Verkäufe (in Tonnen) 249053 237632 211706 221250 224545
Index 2000 = 100 100 95 85 89 90
Marktanteil 42,6 % 39,8 % 37,3 % 38,3 % 38,8 %

(89)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft senkte sein Verkaufsvolumen um 10 %, woraufhin sein Marktanteil im Bezugszeitraum um 3,8 Prozentpunkte schrumpfte, während die gedumpten Einfuhren mengenmäßig um 47 % zunahmen und ihr Marktanteil um 10,1 % wuchs.
(90)
In der EU-14 musste der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft höhere Marktanteilverluste (5,4 %) hinnehmen, da die Verkäufe im Bezugszeitraum erheblich (– 17 %) zurückgingen.
iii)
Beschäftigung und Produktivität
(91)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 13 % zurück. Die Produktivität (Tonnen je Jahr und Beschäftigten) des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 133 Tonnen auf 141 Tonnen im UZ. Diese Steigerung der Produktionsleistung ist hauptsächlich auf die Bemühungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die Rationalisierung seiner Produktion sowie auf seine Anstrengungen, den zunehmenden gedumpten Einfuhren entgegenzuwirken, zurückzuführen.
(92)
Parallel dazu sank auch die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der EU-14 im Bezugszeitraum, und zwar noch deutlicher um 16 %. Die Produktivität stieg von 132 Tonnen im Jahr 2000 auf 135 Tonnen im UZ.
iv)
Lagerbestände
(93)
Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um 16 %. Der schnellere Rückgang der Verkäufe im Vergleich zur Produktion spiegelt sich auch in der Zunahme der Lagerbestände wider.
v)
Verkaufspreise und die Inlandspreise beeinflussende Faktoren
(94)
Der durchschnittliche Nettoverkaufspreis der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller blieb praktisch stabil. Diese Stabilität spiegelt jedoch nicht den steilen Anstieg des Stahlschrottpreises um 34 % wider, der zwischen 2002 und dem UZ der wichtigste Kostenfaktor in der Herstellung der betroffenen Ware war. Normalerweise schlägt sich jede Schwankung des Stahlschrottpreises direkt in den Produktionskosten der betroffenen Ware nieder, da er der wichtigste Rohstoff ist. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte diese Preiserhöhung jedoch nicht, wie es ohne gedumpte Einfuhren zu erwarten gewesen wäre, auf die Verkaufspreise aufschlagen, da Preisdruck herrschte und die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Ländern wesentlich höher waren als die Preise der Einfuhren aus der VR China.
(95)
Die durchschnittlichen Nettoverkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der EU-14 blieben ähnlich stabil.
vi)
Rentabilität
(96)
Die Nettoumsatzrendite der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt an unabhängige Abnehmer vor Steuern sank von 12,1 % im Jahr 2000 auf 9,9 % im UZ, was einem Rückgang von 18 % im Bezugszeitraum gleichkommt. Bis zum Jahr 2002 war dieser Rückgang sogar noch ausgeprägter. Danach entwickelte sich die Rentabilität verhältnismäßig positiv und es schien, als sei der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage, sich von den finanziellen Schwierigkeiten erholen. Auch bei anderen Indikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Produktivität und Verkaufsvolumen war dieser Trend festzustellen.
(97)
Die Rentabilität in der EU-14 fiel von 9,4 % im Jahr 2000 auf 5,3 % im UZ, was einem Rückgang von 44 Indexpunkten im Bezugszeitraum entspricht. Trotz der positiven Entwicklung nach 2002 erreichte die Rentabilität nicht das für diesen Wirtschaftszweig angemessene Niveau des Jahres 2000.
vii)
Investitionen und RoI
(98)
Die Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Produktion der betroffenen Ware gingen im Bezugszeitraum von rund 12 Mio. EUR auf annähernd 6 Mio. EUR um die Hälfte zurück.
(99)
Die RoI der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, d. h. das Ergebnis vor Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettobuchwerts der in der Produktion eingesetzten Aktiva zu Beginn bzw. zu Ende des Geschäftsjahres, war von 2000 bis 2001 positiv und spiegelte ihre rückläufigen Gewinne wider. Ab 2001 verlief die Entwicklung ähnlich wie die der Rentabilität, wo 2002 ein Rückgang zu verzeichnen war, der 2003 und im UZ wieder aufgeholt wurde.
viii)
Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(100)
Nichts deutete darauf hin, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung hatte.
ix)
Cashflow
(101)
Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verzeichneten im Bezugszeitraum einen Rückgang der Netto-Zahlungsmittel aus betrieblicher Tätigkeit.
(102)
Auch für die EU-14 verzeichneten die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum einen Rückgang der Netto-Zahlungsmittel aus betrieblicher Tätigkeit. Allerdings war dieser Rückgang, ebenso wie derjenige des Nettojahresgewinns als Prozentsatz des Umsatzes (4 %), im Verhältnis zur Gemeinschaft insgesamt weitaus stärker.
x)
Löhne
(103)
Im Bezugszeitraum stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 9 %. In den Jahren 2000 und 2001 blieben die Löhne zunächst konstant und stiegen dann 2002 um 2 %, 2003 um weitere 5 % und im UZ nochmals um 2 %. Bei Berücksichtigung des Rückgangs der Beschäftigtenzahlen ergibt sich für die Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen wurden, jedoch eine relative Stabilität der Gesamtlohnkosten im Bezugszeitraum.
xi)
Höhe der Dumpingspanne
(104)
Die Auswirkungen der hohen tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sind angesichts des Volumens und der Preise der Einfuhren aus der VR China erheblich.
xii)
Erholung von früherem Dumping
(105)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft befand sich nicht in einer Lage, in der er sich von den Auswirkungen früheren Dumpings hätte erholen müssen.
h)
Schlussfolgerung zur Schädigung
(106)
Die Untersuchung der vorgenannten Faktoren ergab, dass die Menge und der Marktanteil der gedumpten Einfuhren von 2000 bis zum UZ drastisch stiegen. Ihr Volumen nahm im Bezugszeitraum um 47 % zu, und im UZ erreichten sie einen Marktanteil von rund 31 %. Im UZ machten sie ferner fast 80 % der gesamten Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft aus und ihre Preise lagen erheblich (bis zu 60 %) unter denen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Auch andere Schadensindikatoren, wie Produktion (– 7 %), Kapazitätsauslastung (– 10 %), Verkaufsvolumen (– 10 %), Investitionen (– 49 %) und Beschäftigung (– 13 %), entwickelten sich im Bezugszeitraum rückläufig.
(107)
Gleichzeitig büßte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Teil seines Marktanteils ein. Der Marktanteilgewinn der betroffenen Einfuhren betrug das Dreifache dessen, was der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum verlor. Daher ist die Schlussfolgerung gerechtfertig, dass die Einfuhren aus der VR China nicht nur den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eingebüßten Marktanteil, sondern auch noch die Marktanteile anderer europäischer Gießereien eroberten, die entweder ihre Geschäftstätigkeit aufgaben oder zu Einführern/Händlern umgewandelt wurden.
(108)
Das negative Gesamtbild schlug sich nur teilweise in der erfassten Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nieder. In absoluten Zahlen gingen die Gewinne um 18 % zurück. Die Rentabilität (Gewinne als Prozentsatz der Verkaufserlöse) ging von 12,1 % auf 9,9 % zurück. In Anbetracht der erheblichen Preisunterbietungsspannen wäre eigentlich eine bedeutendere Schädigung zu erwarten gewesen. Allerdings gibt die Rentabilität für sich genommen kein vollständiges Bild der Lage.
(109)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stand vor der Wahl, entweder mit den Einfuhren aus der VR China direkt über die Preise zu konkurrieren oder aber zu versuchen, die Preise annähernd auf ihrem bisherigen Niveau zu halten. Der Umfang der Preissenkungen, die erforderlich gewesen wären, um direkt mit den gedumpten Einfuhren zu konkurrieren, hätte das Ausmaß, das die Gemeinschaftshersteller in Erwägung gezogen hätten, um weiterhin Gewinne zu erzielen, eindeutig überschritten. Sie senkten ihre Preise zwar bis zu einem gewissen Grad, versuchten aber nicht, sie an die Billigpreise der gedumpten Einfuhren anzugleichen. Folglich nahmen sie geringere Mengen in Kauf und bemühten sich dann, ihre Kosten zu senken, um die Mengenverluste wettzumachen. Aus diesem Grund gingen die Gewinne als Prozentsatz der Verkaufserlöse zwar nicht so drastisch zurück, dafür mussten sie aber einen Rückgang der Verkaufsmengen und Marktanteileinbußen hinnehmen.
(110)
Zudem ergab die separate Analyse der Lage in der EU-14, dass die relativ hohen Gewinne auf der Ebene der gesamten Gemeinschaft im UZ hauptsächlich auf die besonders gute Geschäftslage von bestimmten, in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in einem Mitgliedstaat (Frankreich) zurückzuführen sind, auf dessen Markt weniger gedumpte Einfuhren gelangten. Die finanzielle Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen aufgrund ihrer Geschäfte in der EU-14, wo die Durchdringung des Marktes mit gedumpten Einfuhren besonders hoch war, entwickelte sich deutlich negativ und die Rentabilität sank den Untersuchungsergebnissen zufolge unter 6 %. In der EU-14 entwickelten sich die meisten Schadensindikatoren, wie Produktion (– 14 %), Kapazitätsauslastung (– 14 %), Verkaufsvolumen (– 17 %), Investitionen (– 56 %), Beschäftigung (– 16 %) und Cashflow im Bezugszeitraum rückläufig.
(111)
Der gesamte Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste im Bezugszeitraum Marktanteilverluste hinnehmen, als die gedumpten Einfuhren sowohl mengenmäßig als auch in Bezug auf den Marktanteil erheblich zunahmen. Angesichts des zunehmenden Drucks, der von den gedumpten Einfuhren ausging, ging der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu über, seine Produktivität durch Senkung der Beschäftigtenzahlen zu steigern. Gleichzeitig sah er sich gezwungen, die Investitionen zu reduzieren, so dass diese stark abfielen. Dies zeigt sich auch in der Entwicklung bestimmter Indikatoren im Bezugszeitraum. Nach einem starken Rückgang im Zeitraum 2000-2002 entwickelten sich Rentabilität, Verkäufe und Produktionsvolumen bis zum UZ verhältnismäßig positiv. Es gibt Grund zur Annahme, dass der ständig steigende Druck durch die kontinuierlich zunehmenden gedumpten Einfuhren zu geringerer Aktivität und schlechteren Ergebnissen beim Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führten. Für die zweite Phase zeugt die leichte Erholung dieser Indikatoren vom Bemühen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf seine kurzfristige Finanzlage entgegenzuwirken, indem er Rationalisierungsmaßnahmen in Bezug auf Produktion und Kapazitätsauslastung traf, weniger Investitionen tätigte und die Beschäftigtenzahlen verringerte, wodurch die Produktionskosten gesenkt wurden. Dieses Vorgehen gefährdet jedoch langfristig seine Finanzlage, da sein Marktanteil schrumpft und auf Investitionen verzichtet wird, die für die Aufrechterhaltung oder gar Steigerung seiner Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit notwendig wären.
(112)
Angesichts dieser Feststellungen und trotz der Tatsache, dass der französische Markt bisher noch nicht so massiv von den gedumpten Einfuhren betroffen war, kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt eine bedeutende Schädigung erlitt. Er stand unter schwerem Preisdruck, er büßte Verkaufsmengen (– 10 %) und Marktanteile (– 3,8 %) ein und musste seine Produktion drosseln (– 7 %). Er konnte seine Rentabilität zwar auf einem gewissen Niveau halten, das aber nicht so hoch ist, dass er langfristige Investitionen tätigen könnte. Seine Gesamtlage weist Anzeichen für eine schwerwiegende Beeinträchtigung auf. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
F.
SCHADENSURSACHE
a)
Einleitung
(113)
Gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle bekannten Faktoren und deren Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, um die Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festzustellen. Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
b)
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(114)
Im Bezugszeitraum stiegen die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China (mit 47 %) und ihr Marktanteil erheblich (von 21,0 % im Jahr 2000 auf 31,1 % im UZ).
(115)
Die Preise der gedumpten Einfuhren lagen im gesamten Bezugszeitraum unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem übten sie Druck aus, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dazu zwang, seine Preise trotz des erheblichen Anstiegs der Rohstoffpreise praktisch konstant zu halten. Die Preise der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China lagen erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit Unterbietungsspannen von 31 % bis 60 %. Hierzu ist zu bemerken, dass der Gusserzeugnismarkt kompetitiv und transparent ist. Deshalb ist eine Preisunterbietung auf einem solchen Markt ein sehr abträglicher Faktor, der eine Schwerpunktverlagerung des Handels auf die gedumpten Einfuhren aus der VR China bewirkt.
(116)
Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren lassen sich auch dadurch veranschaulichen, dass zahlreiche Gemeinschaftshersteller ihre eigenen Produktionslinien aufgaben und Gusserzeugnisse einführten.
(117)
Der Marktanteil von 3,8 Prozentpunkten, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ verlor, wurde in voller Höhe von den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China übernommen.
(118)
Die Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen zeitlich mit einigen anderen negativen Entwicklungen in seiner wirtschaftlichen Lage insgesamt zusammen, die die Produktion, die Kapazitätsauslastung, die Verkäufe, die Investitionen und die Beschäftigung betrafen.
(119)
Außerdem verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen Rückgang seiner Rentabilität, die von 12,1 % im Jahr 2000 auf 9,9 % im UZ sank. Diese Faktoren und die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wegen des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren seine Preise zum Ausgleich der gestiegenen Rohstoffpreise nicht anheben konnte, bewirkten, dass er trotz Rationalisierung und Produktivitätssteigerung geschädigt wurde. Der Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren und der Rückgang der Preise fielen zeitlich mit der drastischen Veränderung der Bedingungen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zusammen.
(120)
Einige kooperierende Einführer behaupteten, der Anstieg der Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft sei unmittelbar auf die wachsende Nachfrage nach der betroffenen Ware zurückzuführen, während auf dem Markt für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine allgemein negative Entwicklung zu verzeichnen war, weil die Nachfrage nach Gusserzeugnissen im Telekommunikationssektor im Jahr 2002 zurückging. Dieser Markt hätte den Höhepunkt seiner Entwicklung in den Jahren vor 2002 erreicht, was die Schadensanalyse verzerre, weil in den Jahren 2000 und 2001 außergewöhnlich gute Ergebnisse erzielt worden wären. Was den Zeitraum nach 2002 angeht, so war eine Verbesserung in den Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft festzustellen, die auf einen gesunden Wirtschaftszweig hindeute.
(121)
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die Nachfrage den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht stieg, sondern konstant blieb, während die Einfuhren im Bezugszeitraum kontinuierlich zunahmen. Die Auswirkungen des Telekommunikationsmarktes im Jahr 2002 schlugen sich nicht auf die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China nieder, die weiter kontinuierlich zunahmen. Außerdem wurde die Behauptung nicht mit Beweisen belegt. Abschließend ergab die Untersuchung somit, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt. Auf dieser Grundlage wurden die vorstehenden Argumente zurückgewiesen.
c)
Auswirkungen anderer Faktoren

Einfuhren aus anderen Drittländern

(122)
Die Einfuhren aus anderen Drittländern gingen von 70600 Tonnen im Jahr 2000 auf 49000 Tonnen im UZ zurück, ihr Marktanteil sank im selben Zeitraum von 12 % auf 8,5 %. Die Mehrheit dieser Einfuhren hatte ihren Ursprung in Polen, der Tschechischen Republik und Indien. Auf der Grundlage von Eurostat-Daten lagen die Durchschnittspreise der aus Drittländern eingeführten Gusserzeugnisse erheblich über den Preisen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China (2000 betrug die Differenz 12 %, im UZ erreichte sie 55 %). Außerdem stiegen die Durchschnittspreise der Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum um 16 Prozentpunkte. Daher können diese Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Schädigung verursacht haben.

Geschäftsergebnisse anderer Gemeinschaftshersteller

(123)
Was die Produktion und Verkaufsmengen der anderen Gemeinschaftshersteller angeht, so hielten sie im UZ einen Marktanteil von rund 18,5 %. Im Bezugszeitraum kam es zu einem massiven Rückgang ihrer Verkaufsmengen (um 21 %) und ihres Marktanteils (um 4,9 Prozentpunkte). Die Untersuchung ergab keine Beweise dafür, dass die Preise der anderen Gemeinschaftshersteller niedriger waren als jene des kooperierenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die von den anderen Gemeinschaftsherstellern hergestellten und verkauften Waren die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht verursacht haben.
(124)
Es wurden keine anderen Faktoren, die gleichzeitig eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätten verursachen können, von den betroffenen Parteien aufgezeigt oder im Laufe der Untersuchung festgestellt.
d)
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(125)
Die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fiel zeitlich mit einem drastischen Anstieg der Einfuhren aus der VR China und einer erheblichen Preisunterbietung durch diese Einfuhren zusammen.
(126)
Für die Einfuhren aus anderen Drittländern wird angesichts ihrer rückläufigen Marktanteile im Bezugszeitraum und der Durchschnittspreise, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im UZ erheblich über jenen der gedumpten Einfuhren lagen, der Schluss gezogen, dass diese Faktoren höchstwahrscheinlich keinerlei Bedrohung für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft darstellen.
(127)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursacht haben.
G.
GEMEINSCHAFTSINTERESSE
(128)
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und Händler sowie der Verwender der betroffenen Ware.
(129)
Zur Beurteilung des Interesses der Gemeinschaft prüfte die Kommission die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen bzw. des Verzichts auf solche Maßnahmen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten. Außer von den Gemeinschaftsherstellern und Einführern forderte die Kommission Informationen von allen ihr bekannten betroffenen Parteien wie Verwendern und Verbraucherverbänden an.
a)
Interesse des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft
(130)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft besteht aus großen und aus kleinen und mittleren Unternehmen.
(131)
Die Einführung von Maßnahmen dürfte eine weitere Verzerrung des Marktes und einen weiteren Preisverfall verhindern. Dies würde dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen, trotz kostendeckender Preise verlorene Marktanteile zurückzuerobern, was wiederum zu einer höheren Produktivität und damit niedrigeren Stückkosten führen wird. Unter dem Strich wird davon ausgegangen, dass vor allem der Rückgang der Stückkosten (infolge einer höheren Kapazitätsauslastung und dadurch bedingten höheren Produktivität) und bis zu einem gewissen Grad eine leichte Preiserhöhung es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen werden, seine finanzielle Lage zu verbessern, ohne den Verbrauchermarkt zu verzerren.
(132)
Sollte hingegen auf Antidumpingmaßnahmen verzichtet werden, wird die negative Entwicklung der finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wahrscheinlich anhalten. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft litt im UZ insbesondere unter Ertragseinbußen infolge der gedrückten Preise und einem weiter rückläufigen Marktanteil. Angesichts der rückläufigen Einnahmen wird sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ohne Maßnahmen höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern. Dies würde letztendlich zu weiteren Kürzungen seiner Produktion und der Schließung von Produktionsstandorten führen, so dass Arbeitsplätze und Investitionen in der Gemeinschaft gefährdet würden.
(133)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in die Lage versetzen würde, sich von dem schädigenden Dumping zu erholen.
b)
Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Gemeinschaft
(134)
Wie unter Randnummer 11 erwähnt, übermittelten 15 Unternehmen die in der Bekanntmachung über die Einleitung für die Bildung der Stichprobe angeforderten Informationen fristgerecht. Unter diesen Unternehmen wurden vier Einführer für eine repräsentative Stichprobe ausgewählt. Allen vier Unternehmen wurden Fragebogen zugesandt.
(135)
Von den vier Unternehmen der Stichprobe beantwortete eines den Fragebogen nicht und wurde daher von dem Verfahren ausgeschlossen. Alle übrigen für die Stichprobe ausgewählten Unternehmen beantworteten den Fragebogen vollständig. Auf diese Unternehmen entfielen 19 % der im UZ aus der VR China eingeführten betroffenen Ware.
(136)
Einige kooperierende Einführer behaupteten, dass ein Einführer nicht in die Stichprobe hätte einbezogen werden dürfen, da er eine Tochtergesellschaft eines anderen Unternehmens sei, das wiederum angeblich der größte Einzelabnehmer und Zulieferer eines antragstellenden Unternehmen ist. Wegen dieser angeblichen Verbindung müsse der fragliche Einführer ihrer Auffassung nach ausgeschlossen werden, da ein Interessenkonflikt bestehe. Hierzu ist zu bemerken, dass die angebliche Verbindung zwischen jenem Einführer und dem antragstellenden Unternehmen nicht über eine normale Geschäftsbeziehung zwischen unabhängigen Wirtschaftsbeteiligten hinausgeht und als solche keinen Interessenkonflikt verursache. Außerdem wurde die Behauptung nicht mit Beweisen belegt. Dieses Argument wurde daher zurückgewiesen.
(137)
Des Weiteren machten sie geltend, dass die Einführung von Maßnahmen wahrscheinlich Auswirkungen auf die Beschäftigung bei den Verwendern und den Einführern in der Gemeinschaft haben werde. Angeblich seien letztere unmittelbar zur Aufgabe ihrer Geschäftstätigkeit gezwungen und müssten sofort ihre Mitarbeiter entlassen, weil sie etwaige Zölle nicht auffangen könnten. Außerdem steige die Nachfrage in der Gemeinschaft erheblich, und zwar insbesondere in den zehn neuen Mitgliedstaaten, die sie im Zuge einer raschen Entwicklung weiter verstärken würden. Unter diesen Umständen könne die Einführung von Zöllen auch zu einem Versorgungsengpass auf dem europäischen Markt und in der Folge zu einem bedeutenden Anstieg der Preise führen. Außerdem seien die Gemeinschaftshersteller dann in Ermangelung nennenswerter Konkurrenz in der Lage, den Markt zu kontrollieren.
(138)
Für etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Beschäftigung bei den Verwendern und den Einführern in der Gemeinschaft wurden keine Beweise übermittelt. Was die nachteiligen Auswirkungen auf die Verwender in der Gemeinschaft angeht, so meldete sich, wie unter Randnummer 140 angegeben, kein Verwender oder Verwenderverband im Rahmen des Verfahrens selbst. Zu den nachteiligen Auswirkungen auf die Einführer ist zu bemerken, dass ihre entgegen den Behauptungen starke Position auf dem Gemeinschaftsmarkt auf eine gesunde und solide Lage hindeutet und nicht auf eine Gefährdung. Zudem würde die Übernahme des Zolls den Zweck, zu dem er eingeführt wurde, zunichte machen — nämlich gleiche Bedingungen auf dem Markt zu schaffen, der den Untersuchungsergebnissen zufolge durch das wettbewerbswidrige Verhalten der Dumping praktizierenden Wirtschaftsbeteiligten verzerrt ist. In Bezug auf den angeblichen Versorgungsengpass infolge der wachsenden Nachfrage seitens der zehn neuen Mitgliedstaaten ist erstens zu bemerken, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht voll ausgeschöpft ist und jeglicher Knappheit somit durch eine Erhöhung der Kapazitätsauslastung und einen Abbau der Lagerbestände begegnet werden könnte. Außerdem wird der Markt weiterhin mit der Produktion in einigen neuen Mitgliedstaaten und den Einfuhren aus anderen Drittländern zu angemessenen Preisen versorgt werden, was zu einem transparenten und kompetitiven Umfeld beiträgt.
(139)
Deshalb kann der Schluss gezogen werden, dass die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von Antidumpingmaßnahmen auf unabhängige Einführer/Händler nicht von Bedeutung wären.
c)
Interesse von Verwendern und Verbrauchern
(140)
Innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist meldeten sich keine Verwender- oder Verbraucherverbände. Angesichts der Nichtmitarbeit dieser Parteien kann der Schluss gezogen werden, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen sich nicht über Gebühr auf deren Lage auswirken würde.
d)
Wettbewerb und handelsverzerrende Auswirkungen
(141)
Was die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft betrifft, so werden die betroffenen ausführenden Hersteller angesichts ihrer starken Marktposition wahrscheinlich weiterhin Gusserzeugnisse verkaufen können, allerdings zu Preisen, die keine Gefahr einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit sich bringen würden, da sie eine starke Marktposition innehaben. Dadurch, durch die Tatsache, dass es in der Gemeinschaft eine Vielzahl von Herstellern gibt, und durch die Einfuhren aus anderen Drittländern zusammengenommen wird sichergestellt, dass Verwender und Einzelhändler weiterhin unter verschiedenen Bezugsquellen für Gusserzeugnisse zu vertretbaren Preisen wählen können. Einigen kooperierenden Einführern zufolge ist der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht wettbewerbsfähig und durch die Präsenz lokaler und regionaler Märkte gekennzeichnet, die von Monopolen/Duopolen beherrscht würden. Sie machten ferner geltend, dass einer der kooperierenden Gemeinschaftshersteller bereits wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung verurteilt worden sei, weil er den Zugang der betroffenen Ware zum französischen Markt verhindert habe.
(142)
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass das Argument der angeblichen, von Monopolen/Duopolen beherrschten lokalen und regionalen Märkte nicht mit Beweisen belegt und daher zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Entscheidung über den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist zu bemerken, dass es sich um einen Sachverhalt in der Vergangenheit handelt, der völlig außerhalb des Bezugszeitraums liegt, und um Waren, die nicht unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen. Außerdem wurde der fragliche Hersteller in einer späteren einschlägigen Entscheidung innerhalb des Bezugszeitraums über den Antrag eines Einführers betreffend das wettbewerbswidrige Verhaltens desselben Herstellers auf dem französischen Markt nicht verurteilt, und das Verfahren wurde eingestellt. Auf dieser Grundlage wurde das vorstehende Argument zurückgewiesen.
(143)
Auf dem Markt werden somit weiterhin zahlreiche Anbieter präsent sein, die die Nachfrage decken können. Deshalb wird der Schluss gezogen, dass der Wettbewerb höchstwahrscheinlich auch nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen nicht an Intensität verlieren wird.
e)
Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(144)
Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Maßnahmen sprechen und dass die Anwendung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegen würde.
H.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(145)
In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, daraus resultierender drohender Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollten Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(146)
Zu diesem Zweck wurden zunächst die Preise der Einfuhren mit jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen, bevor sie um eine angemessene Gewinnspanne berichtigt wurden. Der Vergleich wurde für vergleichbare Warentypen vorgenommen. Die Differenz wurde als Prozentsatz des jeweiligen Ausfuhrumsatzes ausgedrückt. Diese Analyse ergab für alle ausführenden Hersteller Spannen, die bereits über den für sie festgestellten Dumpingspannen lagen. Deshalb wurde es in Anwendung der Regel des niedrigeren Zolls nicht als notwendig angesehen, eine Gewinnspanne zu ermitteln, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren hätte erzielen können, da die entsprechende Schadensspannen die Dumpingspannen überstiegen hätten.
(147)
Aus den vorstehenden Gründen sollten daher gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung auf die Einfuhren von Gusserzeugnissen mit Ursprung in der VR China endgültige Antidumpingzölle in Höhe der festgestellten Dumpingspannen eingeführt werden, da diese den Untersuchungsergebnissen zufolge ausnahmslos niedriger wären als die Schadensspannen.
(148)
Die in dieser Verordnung für Unternehmen mit Marktwirtschaftsstatus angegebenen individuellen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Er trägt damit der Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung Rechnung. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(149)
Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen, und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
(150)
In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen sollten folgende Zollsätze festgesetzt werden:
(151)
Alle Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden gebührend geprüft und die Feststellungen, soweit angemessen, entsprechend geändert. Alle Parteien erhielten eingehende Antworten auf ihre Stellungnahmen.
I.
FORM DER MASSNAHMEN
(152)
Vier ausführende Hersteller, denen eine individuelle Behandlung gewährt wurde, erklärten, dass sie eine Preisverpflichtung anbieten würden, unterbreiteten aber innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung festgelegten Frist kein mit hinreichenden Beweisen belegtes Verpflichtungsangebot. Folglich konnte die Kommission die Verpflichtungsangebote nicht annehmen. Angesichts der Komplexität dieser Angelegenheit für die fraglichen Wirtschaftsbeteiligten, bei denen es sich überwiegend um kleine und mittlere Unternehmen handelt, und der Tatsache, dass der endgültigen Unterrichtung keine vorläufige Unterrichtung vorausging, vertritt der Rat die Auffassung, dass ihnen ausnahmsweise gestattet werden sollte, ihre Verpflichtungsangebote nach Ablauf der vorgenannten Frist zu vervollständigen.
(153)
Die chinesischen Behörden beantragten, auch für die zahlreichen von dem Verfahren betroffenen kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller eine Lösung in Erwägung zu ziehen, die mit jener für die vier vorgenannten ausführenden Hersteller vergleichbar ist. Sollte sich im Rahmen der diesbezüglichen Diskussionen herausstellen, dass abgesehen von der Annahme von Verpflichtungen eine Änderung der Form der Maßnahmen angezeigt ist, wird so schnell wie möglich eine Interimsüberprüfung durchgeführt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. C 104 vom 30.4.2004, S. 62.

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