Artikel 2 VO (EG) 2005/1218

(1) Das in Artikel 1 genannte Kontingent kann nur von natürlichen oder juristischen Personen in Anspruch genommen werden, die der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Antragstellung nachweisen, dass sie im Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2005 mindestens 50 Tiere der KN-Codes 010210 und 010290 eingeführt haben.

Die Antragsteller müssen im einzelstaatlichen Mehrwertsteuerregister eingetragen sein.

(2) Als Einfuhrnachweis gilt ausschließlich das mit dem Sichtvermerk der Zollbehörde versehene Zolldokument über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das auf den Antragsteller Bezug nimmt.

Die Mitgliedstaaten können eine von der zuständigen Behörde beglaubigte Kopie des genannten Dokuments zulassen. Werden solche Kopien zugelassen, so ist dies für jeden betreffenden Antragsteller in der Mitteilung des Mitgliedstaats nach Artikel 3 Absatz 5 zu vermerken.

(3) Anträge von Marktteilnehmern, die zum 1. Januar 2005 keine Handelstätigkeit mit Drittländern im Rindfleischsektor mehr ausübten, sind unzulässig.

(4) Unternehmen, die aus dem Zusammenschluss mehrerer Unternehmen hervorgegangen sind, von denen jedes einzelne Mengen eingeführt hat, die mindestens der Menge gemäß Absatz 1 entsprechen, können Anträge auf Basis dieser Referenzeinfuhren stellen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.