Artikel 13 VO (EG) 2005/1277
Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, Zollbehörden, Polizeibehörden, amtliche Labors der zuständigen Behörden und die Streitkräfte sind im Rahmen ihres amtlichen Aufgabenbereichs von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ausgenommen.
Die in Absatz 1 genannten Wirtschaftsbeteiligten sind auch ausgenommen von:
- a)
- der Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005;
- b)
- der Verpflichtung zur Ernennung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Artikel 3 dieser Verordnung.
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