Artikel 3 VO (EG) 2005/1277

Wirtschaftsbeteiligte, die Einfuhren, Ausfuhren oder Vermittlungsgeschäfte im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 mit erfassten Stoffen der Kategorien 1 oder 2 tätigen, ernennen einen für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten, teilen der zuständigen Behörde Namen und Anschrift dieses Beauftragten mit und geben etwaige Änderungen der mitgeteilten Angaben unverzüglich weiter.

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