Artikel 5 VO (EG) 2005/1277

(1) Um eine Erlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu erhalten, muss der betreffende Wirtschaftsbeteiligte einen schriftlichen Antrag stellen.

Dieser Antrag enthält:

a)
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Antragstellers;
b)
den vollständigen Namen des verantwortlichen Beauftragten;
c)
eine Beschreibung der Stellung und Aufgaben des verantwortlichen Beauftragten;
d)
die vollständige Anschrift der Betriebsstätten;
e)
die Beschreibung aller Orte, an denen die erfassten Stoffe gelagert, erzeugt, hergestellt und verarbeitet werden;
f)
Informationen darüber, dass angemessene Maßnahmen zur Sicherung gegen die unbefugte Entnahme erfasster Stoffe von den unter Buchstabe e aufgeführten Orten getroffen wurden;
g)
Bezeichnung und KN-Code der erfassten Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004;
h)
für Mischungen und Naturprodukte die Angabe

i)
der Bezeichnung der Mischung oder des Naturprodukts,
ii)
der Bezeichnung und des KN-Codes aller in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffe gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004,
iii)
des höchstmöglichen Gehaltes derartiger erfasster Stoffe in der Mischung oder dem Naturprodukt;

i)
eine Beschreibung der geplanten Vorgänge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004;
j)
einen beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister oder aus dem Tätigkeitsverzeichnis;
k)
ein Führungszeugnis über den Antragsteller und den verantwortlichen Beauftragten oder ein Dokument, dass die betreffenden Personen die erforderliche Gewähr für die vorschriftsmäßige Abwicklung der Vorgänge bieten, so erforderlich.

Der Antragsteller gewährt den zuständigen Behörden auf deren Verlangen Zugang zu einschlägigen zusätzlichen Informationen und Unterlagen.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Erlaubnisse gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005.

Zur Durchführung des Absatzes 1 Buchstabe e enthält der Antrag eine Beschreibung aller Orte, an denen erfasste Stoffe gelagert, be- oder verarbeitet, üblichen Behandlungen unterzogen oder verwendet werden.

Zur Durchführung des Absatzes 1 Buchstabe g sowie Buchstabe h Ziffer ii sind die Bezeichnungen und KN-Codes der erfassten Stoffe gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 anzugeben.

Zur Durchführung des Absatzes 1 Buchstabe i ist eine Beschreibung der geplanten Vorgänge gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 abzugeben.

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