ANHANG I VO (EG) 2005/1277
Erläuterungen
- 1.
- Das Layout des Musters ist nicht verbindlich.
- 2.
- Die Ordnungszahlen und der Wortlaut des Musters sind verbindlich. Die fett gedruckten Felder sind Pflichtfelder, die unbedingt ausgefüllt werden müssen.
- 3.
-
Angaben zu den einzelnen Feldern:
Feld 1 (Inhaber): Gegebenenfalls kann der Name des verantwortlichen Beauftragten hinzugefügt werden.
Feld 3 (Gültigkeit/Ende): Anzugeben ist das Ende der Gültigkeit bzw. ob die Beteiligten in bestimmten Abständen, spätestens jedoch nach drei Jahren, nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis noch erfüllt werden.
Feld 4 (Erfasster Stoff): Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang oder im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung bzw. die Bezeichnung jeglicher darin enthaltener erfasster Stoffe gemäß dem Anhang. Gegebenenfalls ist anzugeben, ob es sich um Salze handelt.
Feld 4 (KN-Code): Zusätzlich zum KN-Code kann auch die CAS-Nummer angegeben werden.
Feld 4 (Vorgang): Anzugeben ist, ob es sich um eine Ausfuhr, Einfuhr und/oder um Vermittlungsgeschäfte handelt. Bei einer Einfuhr ist je nach Fall zu präzisieren: Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verwendung, übliche Behandlungen und/oder Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Bei Vorgängen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 ist zu präzisieren: Lagerung, Erzeugung, Herstellung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb und/oder Vermittlung.
Feld 4 (Betriebsstätten): Bei Vermittlungsgeschäften gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 brauchen die Betriebsstätten nicht angegeben zu werden.
- 4.
- Die Mitgliedstaaten können Felder für einzelstaatliche Zwecke vorsehen. Diese sind durch eine Ordnungszahl gefolgt von einem Großbuchstaben zu kennzeichnen (z. B. 4A).
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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.