Präambel VO (EG) 2005/1283

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates ist die Liste der Übergangsstellen festgelegt, an denen Personen und Waren die Trennungslinie zwischen den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, überschreiten dürfen.
(2)
Da die Eröffnung neuer Übergangsstellen in Kato Pyrgos und Kokkina vereinbart worden ist, muss Anhang I geändert werden.
(3)
Die Regierung der Republik Zypern hat dieser Änderung zugestimmt.
(4)
Die türkisch-zyprische Handelskammer ist diesbezüglich konsultiert worden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 955.

(2)

ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 601/2005 (ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 10).

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