Artikel 36 VO (EG) 2005/1290
Zugang zu den Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten halten alle für das ordnungsgemäße Funktionieren des EGFL und des ELER erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen — einschließlich Prüfungen vor Ort — zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der gemeinschaftlichen Finanzierung für zweckmäßig erachtet.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung der mit der Gemeinsamen Agrarpolitik zusammenhängenden gemeinschaftlichen Rechtsakte erlassen haben, der Kommission auf Verlangen mit, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen für den EGFL oder den ELER haben.
(3) Die Mitgliedstaaten halten alle Informationen über die nach den Artikeln 32 und 33 festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie über die Maßnahmen zur Wiedereinziehung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten rechtsgrundlos gezahlten Beträge zur Verfügung der Kommission.
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