ANHANG VO (EG) 2005/1300

Anhang III, Anlage 5

Liste der Schiffe, denen die NEAFC die Teilnahme an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierte Fischerei nachgewiesen hat

Name Flaggenstaat
FONTENOVA Panama
IANNIS Panama
LANNIS I Panama
LISA Commonwealth of Dominica
KERGUELEN Togo
OKHOTINO Commonwealth of Dominica
OLCHAN Commonwealth of Dominica
OSTROE Commonwealth of Dominica
OSTROVETS Commonwealth of Dominica
OYRA Commonwealth of Dominica
OZHERELYE Commonwealth of Dominica

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang IA

Der Eintrag für Hering in den Untergebieten 30—31 erhält folgende Fassung:

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiete:

Untergebiete 30—31

HER/3D30.; HER/3D31

Finnland 60327
Schweden 11529
EG 71856
TAC 71856 Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

2.
Anhang IB

a)
Der Eintrag für Hering in dem Gebiet IV nördlich von 53° 30′ N erhält folgende Fassung:

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen gefangen werden.

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/*04N-)

EG 60000

Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

IV nördlich von 53° 30′ N

HER/4AB

Dänemark 95211 Deutschland 57215 Frankreich 20548 Niederlande 56745 Schweden 5443 Vereinigtes Königreich 70395 EG 305557 Norwegen 60000 (2) TAC 535000 Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

b)
Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV erhält folgende Fassung:

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der genannten Quoten dürfen in den nachstehend genannten Gebieten nur die dort aufgeführten Mengen und nur in der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefangen werden.

IVa (EG-Gewässer) MAC/*04A-C
Deutschland 4175
Spanien 0
Frankreich 2784
Irland 13918
Niederlande 6089
Vereinigtes Königreich 38274
EG 65240
Norwegen 8500
Färöer 1002 (6)

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiete:

IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV

MAC/2CX14-

Deutschland 13845 Spanien 20 Estland 115 Frankreich 9231 Irland 46149 Lettland 85 Litauen 85 Niederlande 20190 Polen 844 Vereinigtes Königreich 126913 EG 217477 Norwegen 8500 (3) Färöer 3322 (4) TAC 420000 (5) Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten.

c)
Der Eintrag für gemeine Seezunge in den Gebieten IIIa, IIIb, c, d (EG-Gewässer) erhält folgende Fassung:

Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiete:

IIIa, IIIbcd (EG-Gewässer)

SOL/3A/BCD

Dänemark 755
Deutschland 44
Niederlande 73
Schweden 28
EG 900
TAC 900 Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

d)
Der Eintrag für Stöcker in den Gebieten Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV erhält folgende Fassung:

Art:

Stöcker

Trachurus spp.

Gebiete:

Vb (EG-Gewässer und internationale Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV

JAX/578/14

Dänemark 12088
Deutschland 9662
Spanien 13195
Frankreich 6384
Irland 31454
Niederlande 46096
Portugal 1277
Vereinigtes Königreich 13067
EG 133223
Färöer 4955 (7) (8)
TAC 137000 Analytische TAC, wo die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten.

3.
Anhang III:

a)
Die Nummer 9 erhält folgende Fassung:

9.
Anlandungs- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

9.1
Geltungsbereich

9.1.1
Für Anlandungen in der Europäischen Gemeinschaft durch Gemeinschafts- oder Drittlandsschiffe von jeweils mehr als 10 t Hering, Makrele und Stöcker, einzeln oder gemischt, gelten nachstehende Verfahren, wenn diese aus folgenden Gebieten stammen:

a)
bei Hering aus den ICES-Untergebieten I, II, IV, VI und VII und den Divisionen III a und Vb;
b)
bei Makrele und Stöcker aus den ICES-Untergebieten III, IV, VI und VII und der Division IIa.

9.2
Bezeichnete Häfen

9.2.1
Anlandungen im Sinne von Nummer 9.1 sind nur in bezeichneten Häfen zugelassen.
9.2.2
Jeder betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über Änderungen der 2004 übermittelten Liste der bezeichneten Häfen, in denen Hering, Makrele und Stöcker angelandet werden dürfen, sowie über Änderungen der Kontroll- und Überwachungsverfahren für diese Häfen einschließlich der Bestimmungen für die Erfassung und Meldung aller Mengen der unter Nummer 9.1.1 genannten Arten und Bestände bei jeder Anlandung. Solche Änderungen sind mindestens 15 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu übermitteln. Die Kommission teilt diese Angaben sowie die von Drittländern bezeichneten Häfen allen betroffenen Mitgliedstaaten mit.

9.3
Einfahrt in den Hafen

9.3.1
Der Kapitän eines unter Nummer 9.1.1 genannten Fischereifahrzeugs oder sein Stellvertreter teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anlandung erfolgen soll, mindestens vier Stunden vor der Einfahrt in den Anlandehafen des betreffenden Mitgliedstaats Folgendes mit:

a)
den Hafen, den er anlaufen will, den Namen und die Registriernummer des Schiffs;
b)
den geschätzten Zeitpunkt der Ankunft in diesem Hafen;
c)
die Mengen der an Bord behaltenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht;
d)
das Management-Gebiet gemäß Anhang I dieser Verordnung, in dem die Fische gefangen wurden.

9.4
Entladen

9.4.1
Die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats schreiben vor, dass mit dem Entladen erst begonnen werden darf, wenn die entsprechende Genehmigung erteilt wurde.

9.5
Logbuch

9.5.1
Abweichend von Nummer 4.2 des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 legt der Kapitän des Fischereifahrzeugs unmittelbar nach Einlaufen in den Hafen auf Verlangen der zuständigen Behörde im Anlandehafen die betreffende(n) Seite(n) des Logbuchs vor.

Die an Bord behaltenen Mengen, die gemäß Nummer 9.3.1 Buchstabe c vor der Anlandung mitgeteilt wurden, müssen mit den nach Abschluss der Anlandung in das Logbuch eingetragen Mengen übereinstimmen.

Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 beträgt die höchstzulässige Fehlerquote bei den in das Logbuch eingetragenen geschätzten Mengen der an Bord befindlichen Fische (in kg) 8 %.

9.6
Wiegen von Frischfisch

9.6.1
Alle Käufer von frischem Fisch stellen sicher, dass alle erhaltenen Mengen auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Anlagen gewogen werden. Das Wiegen erfolgt vor dem Sortieren, der Verarbeitung, der Lagerung, dem Transport vom Anlandehafen oder dem Weiterverkauf. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.
9.6.2
Bei der Bestimmung des Gewichts werden nicht mehr als 2 % für Wasser abgezogen.

9.7
Wiegen von Frischfisch nach dem Transport

9.7.1
Abweichend von Nummer 9.6.1. können die Mitgliedstaaten das Wiegen von Frischfisch nach dem Transport vom Anlandehafen gestatten, sofern der Fisch zu einer Bestimmung auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wird, die höchstens 60 km vom Anlandehafen entfernt ist, und

a)
der Fischtransporter, in dem der Fisch befördert wird, auf der Fahrt zwischen Anlandungsort und Wiegeort von einem Inspektor begleitet wird, oder
b)
von der zuständigen Behörde am Anlandungsort die Genehmigung erteilt wird, den Fisch unter folgenden Bedingungen zu transportieren:

i)
unmittelbar bevor der Fischtransporter den Anlandehafen verlässt, legt der Käufer oder sein Vertreter den zuständigen Behörden eine schriftliche Erklärung vor, in der die Fischart und der Name des Schiffs angegeben sind, von dem der Fisch entladen werden soll, die spezielle Kennnummer des Fischtransporters, der Bestimmungsort, an dem der Fisch gewogen werden soll, sowie die voraussichtliche Ankunftszeit des Fischtransporters am Bestimmungsort;
ii)
eine Kopie der Erklärung gemäß Ziffer i verbleibt während des Fischtransports beim Fahrer und wird dem Empfänger des Fischs am Bestimmungsort ausgehändigt.

9.8
Rechnungen

9.8.1
Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 übermittelt der Verarbeiter oder Käufer der angelandeten Frischfisch-Mengen den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(*) eine Kopie der Rechnung oder eines an deren Stelle tretenden Dokuments.
9.8.2
Jede derartige Rechnung oder Unterlage enthält Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 sowie den Namen und die Registriernummer des Schiffs, von dem der angelandete Fisch stammt. Die Rechnung bzw. dieses Dokument wird innerhalb von zwölf Stunden nach Beendigung des Wiegevorgangs vorgelegt.

9.9
Wiegen von gefrorenem Fisch

9.9.1
Alle Käufer oder Besitzer von gefrorenem Fisch wiegen die angelandeten Mengen, bevor der Fisch verarbeitet, im Kühlraum gelagert, vom Hafen der Anlandung befördert oder weiterverkauft wird. Das Taragewicht, das dem Gewicht der Kisten, Plastikbehälter oder sonstigen Behältnisse, in denen der zu wiegende Fisch verpackt ist, entspricht, kann vom Gewicht der angelandeten Mengen abgezogen werden.
9.9.2
Alternativ kann das Gewicht des in Kisten verpackten Fischs dadurch bestimmt werden, dass das Durchschnittsgewicht einer repräsentativen Stichprobe nach dem Wiegen des der Kiste entnommenen und der Plastikverpackung entledigten Inhalts mit der Gesamtzahl der Kisten multipliziert wird, unabhängig davon, ob das Eis auf der Oberfläche des Fischs aufgetaut ist oder nicht. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Änderungen ihrer im Jahr 2004 von der Kommission gebilligten Methoden zur Stichprobennahme zur Genehmigung mit. Änderungen sind von der Kommission zu genehmigen. Das Wiegeergebnis wird in die Anlandeerklärungen und Verkaufsabrechnungen eingetragen.

9.10
Wiegeeinrichtungen

9.10.1
Werden öffentliche Wiegeeinrichtungen genutzt, so stellt die Stelle, die den Fisch wiegt, einen Wiegezettel aus, auf dem Datum und Uhrzeit des Wiegens sowie die Kennnummer des Fischtransporters angegeben sind. Eine Kopie dieses Wiegezettels wird der Rechnung beigefügt, die den zuständigen Behörden gemäß Nummer 9.8 zu übermitteln ist.
9.10.2
Werden private Wiegeeinrichtungen genutzt, so werden die betreffenden Einrichtungen von den zuständigen Behörden genehmigt, geeicht und verplombt und unterliegen folgenden Bestimmungen:

a)
Die Stelle, die den Fisch wiegt, führt ein Logbuch mit durchnummerierten Seiten, in dem Folgendes angegeben ist:

i)
Name und Registriernummer des Schiffs, von dem der Fisch angelandet wurde,
ii)
Kennnummer des Fischtransporters, wenn der Fisch vor dem Verwiegen vom Anlandehafen an einen anderen Ort verbracht wurde,
iii)
Fischart,
iv)
Gewicht der jeweils angelandeten Menge,
v)
Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Wiegevorgangs;

b)
erfolgt das Wiegen auf einem Fließbandsystem, so ist ein gut sichtbarer Zähler anzubringen, der das kumulierte Gesamtgewicht aufzeichnet. Dieses kumulierte Gesamtgewicht wird in das Logbuch mit den durchnummerierten Seiten gemäß Buchstabe a eingetragen;
c)
das Wiegelogbuch und die Kopien der schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer ii werden drei Jahre aufbewahrt.

9.11
Zugang der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben jederzeit uneingeschränkten Zugang zu den Wiegeeinrichtungen, den Wiegelogbüchern, den schriftlichen Erklärungen und allen Räumlichkeiten, in denen der Fisch verarbeitet und gelagert wird.

9.12
Quervergleiche

9.12.1
Die zuständigen Behörden nehmen bei allen Anlandungen folgende Quervergleiche vor:

a)
Vergleiche der Mengen nach Arten, die bei der Anmeldung der Anlandung gemäß Nummer 9.3.1 angegeben wurden, und den im Logbuch des Schiffs aufgezeichneten Mengen,
b)
Vergleiche der Mengen nach Arten, die im Logbuch des Schiffs aufgezeichnet sind, und der Anlandeerklärung oder Rechnung bzw. dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Nummer 9.8,
c)
Vergleich der Mengen nach Arten in der Anlandeerklärung und der Rechnung bzw. dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Nummer 9.8.

9.13
Umfassende Kontrolle

9.13.1
Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats tragen dafür Sorge, dass mindestens 15 % der angelandeten Fischmengen und mindestens 10 % der Fischanlandungen einer umfassenden Kontrolle unterzogen werden, die mindestens Folgendes einschließt:

a)
Überwachung des Wiegens des Fangs eines Schiffs nach Arten. Im Falle von Schiffen, die ihren Fang an Land pumpen, wird das Wiegen der gesamten Ladung der für die Kontrolle ausgewählten Schiffe überwacht. Im Falle von Frostertrawlern werden alle Kisten gezählt. Zur Ermittlung des Durchschnittsgewichts aller Kisten/Paletten wird eine repräsentative Stichprobe der Kisten/Paletten gewogen. Zur Bestimmung des durchschnittlichen Nettogewichts des Fischs (ohne Verpackung oder Eis) erfolgt die Stichprobenauswahl der Kisten nach einem zugelassenen Verfahren;
b)
zusätzlich zu den Quervergleichen gemäß Nummer 9.12 werden folgende Quervergleiche vorgenommen:

i)
Mengen nach Arten, die im Wiegelogbuch aufgezeichnet sind, sowie Mengen nach Arten, die auf der Rechnung oder dem an deren Stelle tretenden Dokument gemäß Artikel 9.8 eingetragen sind;
ii)
die bei den zuständigen Behörden eingegangenen schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer i und die schriftlichen Erklärungen im Besitz des Empfängers des Fischs gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer ii;
iii)
die Kennnummern der Fischtransporter, die auf den schriftlichen Erklärungen gemäß Nummer 9.7.1 Buchstabe b Ziffer i und in den Wiegelogbüchern angegeben sind;

c)
bei Unterbrechung der Entladung ist für deren Wiederaufnahme eine Genehmigung erforderlich;
d)
Kontrolle, dass sich nach Abschluss des Entladens kein Fisch mehr an Bord befindet.

9.13.2
Alle Kontrolltätigkeiten gemäß Nummer 9 werden aufgezeichnet. Diese Aufzeichnungen werden drei Jahre aufbewahrt.

b)
Folgender Teil I wird angefügt:

TEIL I

Die Schiffe, die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) auf die Liste der Schiffe gesetzt wurden, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde (IUU-Schiffe), sind in Anlage 5 aufgeführt. Für diese Schiffe gilt Folgendes:
a)
IUU-Schiffe, die in einen Hafen einlaufen, erhalten dort keine Genehmigung zur An- oder Umladung und werden von den zuständigen Behörden kontrolliert. Diese Kontrollen umfassen die Schiffsdokumente, die Logbücher, die Fanggeräte, die an Bord befindlichen Fänge sowie alle anderen Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiffs im NEAFC-Regelungsbereich stehen. Die Ergebnisse der Kontrollen werden der Kommission umgehend übermittelt;
b)
Fischereifahrzeuge, Hilfsschiffe, Schiffe für die Treibstoffversorgung, Mutterschiffe und Frachtschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, leisten IUU-Schiffen keine Hilfe und beteiligen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit diesen Schiffen;
c)
IUU-Schiffe erhalten in Häfen keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine Dienstleistungen;
d)
IUU-Schiffe erhalten keine Genehmigung zum Fischfang in Gemeinschaftsgewässern und dürfen nicht gechartert werden;
e)
die Einfuhr von Fisch von IUU-Schiffen ist verboten;
f)
die Mitgliedstaaten verweigern IUU-Schiffen die Genehmigung zum Führen ihrer Flaggen und halten Importeure, Spediteure und andere betroffene Sektoren dazu an, keine Verhandlungen mit diesen Schiffen zu führen und keinen Fisch von diesen Schiffen umzuladen.
Sobald die NEAFC eine neue Liste annimmt, ändert die Kommission ihre Liste entsprechend.

c)
Folgende Anlage 5 wird angefügt:

Fußnote(n):

(1)

Angelandet als Gesamtfang oder vom übrigen Fang sortiert; jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Heringsanlandungen getrennt nach den ICES-Gebieten IVa und IVb mit (Gebiete HER/04A und HER/04B).

(2)

Können in EG-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(3)

Darf nur in IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N), IVa, VIId, e, f, h gefischt werden.

(4)

Davon dürfen 1002 t in der ICES-Division IVa nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember gefischt werden. 2763 t der Quote der Färöer dürfen in der ICES-Division VIa (nördlich von 56°30′ N) ganzjährig und/oder in den ICES Divisionen VIIe, f, h und/oder der ICES-Division IVa gefischt werden.

(5)

Von der EG, Norwegen und den Färöern vereinbarte TAC für das nördliche Gebiet.

(6)

Nördlich von 59° N (EG-Zone) vom 1. Januar bis 15. Februar und vom 1. Oktober bis 31. Dezember.

(7)

Diese Quote darf nur in den ICES-Gebieten IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und VIIe, f, h gefischt werden.

(8)

im Rahmen einer Gesamtquote von 6500 t für ICES-Untergebiete IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und VIIe, f, h.

(*)

ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

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