Präambel VO (EG) 2005/1300

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005(2) wurden für 2005 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(2)
Die Internationale Ostseefischereikommission (IBSFC) hat im September 2004 empfohlen, die Fangmöglichkeiten für Hering im Management-Gebiet 3 für das Jahr 2004 um 10000 Tonnen zu erhöhen, wodurch Finnland für Hering zusätzliche Fangmöglichkeiten in Höhe von 8199 Tonnen erhalten würde. Diese Empfehlung wurde nicht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt. Da diese zusätzliche Fangmenge nicht zugeteilt worden ist, hat Finnland seine Fangquote für 2004 um 7856 Tonnen überschritten. Mit der Verordnung (EG) Nr. 776/2005 der Kommission vom 19. Mai 2005 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(3) wurde die finnische Fangquote für Hering im Jahr 2005 wegen Überfischung um 7856 Tonnen gekürzt. Da die Kürzung darauf zurückzuführen ist, dass die Empfehlung der IBSFC nicht in Gemeinschaftsrecht umgesetzt wurde, sollte die finnische Fangquote für Hering in den Untergebieten 30—31 um 7856 Tonnen angehoben werden. Durch diese Änderung erhöht sich die von Finnland im Jahr 2005 gefangene Menge an Hering nicht.
(3)
Die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Makrele in den Management-Gebieten IIa (Nicht-EG-Gewässer), Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV sollte sowohl die EG-Gewässer als auch die internationalen Gewässer des Gebiets Vb einschließen, um Falschmeldungen zu verhindern. Die Management-Gebiete sollten daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die TAC für Stöcker in den Management-Gebieten Vb (EG-Gewässer), VI, VII, VIIIa, b, d, e, XII, XIV sollten sowohl die EG-Gewässer als auch die internationalen Gewässer des Gebiets Vb einschließen, um Falschmeldungen zu verhindern. Die Management-Gebiete sollten daher entsprechend geändert werden.
(5)
Angesichts neuer wissenschaftlicher Gutachten kann die TAC für gemeine Seezunge in den Management-Gebieten IIIa, IIIb, c, d (EG-Gewässer) auf 900 Tonnen erhöht werden. Die TAC sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Damit die Fänge von Hering, Makrele und Stöcker nach dem Transport vom Anlandehafen gewogen werden können, sollten 2005 ergänzende Maßnahmen getroffen werden.
(7)
Nach der vereinbarten Niederschrift über die Ergebnisse der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen für 2005 wird den Vertragsparteien eine Quote in Höhe von 50000 Tonnen ihrer Nordseeheringquote in den Gewässern der Gebiete IVa und IVb der jeweils anderen Vertragspartei zugewiesen. Diese Mengen können auf Antrag um 10000 Tonnen erhöht werden. Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 hat Norwegen eine solche Erhöhung beantragt. Die Gemeinschaft hat am 20. Juli 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diese Änderungen sollten daher in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(8)
Im Mai 2005 hat die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) empfohlen, die Liste der Schiffe, denen die Teilnahme an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei nachgewiesen wurde, um einige Schiffe zu erweitern. Im Februar 2004 wurde eine Empfehlung für Maßnahmen angenommen, die gegen solche Schiffe zu treffen sind. Die Empfehlungen sollten in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden.
(9)
Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 7.

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