Präambel VO (EG) 2005/1309

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission(2) sind die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol vollständig gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG zu denaturieren, im Anhang zu der genannten Verordnung beschrieben.
(2)
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, sofern die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.
(3)
Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei und Slowenien haben die Denaturierungsmittel mitgeteilt, die sie zu verwenden beabsichtigen.
(4)
Die Kommission hat diese Mitteilungen den anderen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 übermittelt.
(5)
Gegen die mitgeteilten Vorschriften sind Einwände erhoben worden.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte vom 2003.

(2)

ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 42).

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