Präambel VO (EG) 2005/1309
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission(2) sind die Denaturierungsmittel, die im jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt werden, um Alkohol vollständig gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG zu denaturieren, im Anhang zu der genannten Verordnung beschrieben.
- (2)
- Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, von der Verbrauchsteuer, sofern die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 des genannten Artikels ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.
- (3)
- Zypern, die Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei und Slowenien haben die Denaturierungsmittel mitgeteilt, die sie zu verwenden beabsichtigen.
- (4)
- Die Kommission hat diese Mitteilungen den anderen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 übermittelt.
- (5)
- Gegen die mitgeteilten Vorschriften sind Einwände erhoben worden.
- (6)
- Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte vom 2003.
- (2)
ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/2004 (ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 42).
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