Artikel 1 VO (EG) 2005/1335

Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgenden Wortlaut:

Der in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG genannte Zeitraum von 12 Jahren wird für Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 geprüft werden, bis 31. Dezember 2006 verlängert, für Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 in der zweiten Stufe geprüft werden, bis 30. September 2007 und für die Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 geprüft werden, bis 31. Dezember 2008, sofern vor dem entsprechenden Zeitpunkt keine Entscheidung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme des fraglichen Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG getroffen wurde oder wird. Während dieser Zeiträume dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weiterhin oder wieder zulassen.

2.
Anhang II wird gemäß dem Anhang Teil I der vorliegenden Verordnung geändert.

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