Artikel 4 VO (EG) 2005/1345
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, und in den Fällen gemäß Artikel 2 Absatz 1 die Herkunft der Erzeugnisse innerhalb folgender Fristen mit:
- a)
- spätestens am 5. jedes Monats für den Zeitraum vom 16. bis zum Ende des Vormonats und spätestens am 20. jedes Monats für den Zeitraum vom 1. bis zum 15. des laufenden Monats für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 865/2004;
- b)
- im ersten Monat nach Ende jedes Wirtschaftsjahres für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 865/2004, für die eine Einfuhrlizenz erteilt worden ist.
Droht nach Ansicht eines Mitgliedstaats die Einfuhr der Mengen, für die in diesem Mitgliedstaat Lizenzen beantragt worden sind, den Markt zu stören, so setzt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission davon in Kenntnis und teilt ihr die entsprechenden Mengen mit, aufgeschlüsselt nach Absatz 1 und nach Mengen, für welche Lizenzen beantragt, aber noch nicht erteilt bzw. angenommen sind, sowie Mengen, für die während der laufenden Monatshälfte Lizenzen erteilt wurden.
(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.
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