Präambel VO (EG) 2005/1357
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 6 Absätze 3 und 4 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 ist der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Chevrotin” im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht worden.
- (2)
- Italien hat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung eingelegt, weil die Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht eingehalten würden, sich die Eintragung nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich gewöhnlicherweise auf dem italienischen Markt befänden, insbesondere diejenigen mit der Bezeichnung „caprino” , und weil die Übersetzung der betreffenden Bezeichnung ins Italienische ( „caprino” ) eine Gattungsbezeichnung sei.
- (3)
- Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.
- (4)
- Da innerhalb einer Frist von drei Monaten zwischen Frankreich einerseits und Italien andererseits keine Einigung erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eine Entscheidung treffen.
- (5)
- Frankreich hat jedoch amtlich mitgeteilt, dass die Eintragung der Bezeichnung „Chevrotin” auf keinen Fall bedeuten soll, dass die Verwendung des Ausdrucks „de chèvre” (Ziegen-) oder „fromage de chèvre” (Ziegenkäse) zur Bezeichnung von Käse aus Ziegenmilch und im Zusammenhang damit die Verwendung der Übersetzung dieser Begriffe (in italienischer Sprache „caprino” oder „formaggio di capra” ) untersagt werden.
- (6)
- Da der Begriff „chevrotin” nicht als Übersetzung des Begriffs „caprino” und umgekehrt angesehen werden kann, bedeutet die von den italienischen Behörden angeführte Tatsache, dass es sich bei „caprino” um eine Gattungsbezeichnung handelt, nicht, dass auch der Begriff „chevrotin” nunmehr eine Gattungsbezeichnung ist. Italien hat außerdem keine stichhaltigen Argumente dafür vorgebracht, dass der Begriff „chevrotin” an sich eine Gattungsbezeichnung ist.
- (7)
- Schließlich hat Italien nicht nachgewiesen, dass die Bedingungen von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nicht eingehalten worden sind.
- (8)
- Angesichts dieser Elemente ist die Bezeichnung somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
- (2)
ABl. C 262 vom 31.10.2003, S. 12.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.