Artikel 2 VO (EG) 2005/1371

1. Die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren sind von den mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzöllen befreit, wenn sie von Unternehmen hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt wurden, von denen die Kommission Verpflichtungen angenommen hat und die in dem entsprechenden, von Zeit zu Zeit geänderten Beschluss der Kommission namentlich genannt sind, und wenn sie im Einklang mit demselben Beschluss oder derselben Verordnung der Kommission eingeführt worden sind.

2. Die in Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Antidumpingzoll befreit, wenn

(a)
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung in Artikel 1 Absatz 1 genau entsprechen,
(b)
den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und
(c)
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

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