Artikel 11 VO (EG) 2005/1440

Spätestens einen Monat nach ihrem Erlass unterrichtet die Kommission die zuständigen Behörden der Ukraine über sämtliche nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassenen Einreihungsentscheidungen, die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen. Diese Mitteilungen enthalten

a)
eine Beschreibung der betreffenden Erzeugnisse,
b)
die entsprechende Erzeugnisgruppe, den KN- und den TARIC-Code der Erzeugnisse,
c)
die Gründe für die Entscheidung.

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