Artikel 2 VO (EG) 2005/1440

(1) Für die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die jährlichen Höchstmengen nach Anhang V. Für die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist die Vorlage eines Ursprungszeugnisses gemäß Anhang II, sowie einer Einfuhrgenehmigung erforderlich, die von den Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 erteilt wird.

Die genehmigten Einfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind.

(2) Um sicherzustellen, dass die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der Höchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind. Die für die Zwecke dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind in Anhang IV aufgeführt.

(3) Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2005, für die eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 erforderlich war, werden auf die Höchstmengen für 2005 nach Anhang V angerechnet.

(4) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens der Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

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