Artikel 25 VO (EG) 2005/1440

(1) Die in Artikel 18 genannten Ausfuhrlizenzen und die in Artikel 2 genannten Ursprungszeugnisse können mit zusätzlichen Exemplaren ausgestellt werden, die ordnungsgemäß als solche zu kennzeichnen sind. Das Original und die Kopien dieser Dokumente werden in englischer Sprache ausgestellt.

(2) Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

(3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

(4) Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Verordnung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt.

(5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

(6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

UA=
Ukraine,

zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

AT=
Österreich
BE=
Belgien
CY=
Zypern
CZ=
Tschechische Republik
DE=
Deutschland
DK=
Dänemark
EE=
Estland
EL=
Griechenland
ES=
Spanien
FI=
Finnland
FR=
Frankreich
GB=
Vereinigtes Königreich
HU=
Ungarn
IE=
Irland
IT=
Italien
LT=
Litauen
LU=
Luxemburg
LV=
Lettland
MT=
Malta
NL=
Niederlande
PL=
Polen
PT=
Portugal
SE=
Schweden
SI=
Slowenien
SK=
Slowakei,

eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. „5” für 2005,

eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland,

eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

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