Artikel 4 VO (EG) 2005/1440

(1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten, dass die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind.

(2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die betreffende Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3) Die Kommission bestätigt den Behörden der Mitgliedstaaten nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission in den Fällen, in denen die mitgeteilten Anträge die Höchstmengen überschreiten, umgehend Kontakt mit den zuständigen Behörden der Ukraine auf, um die Frage zu klären und rasche Abhilfe zu schaffen.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht genutzt worden sind. Diese nicht genutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen.

(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 werden auf elektronischem Wege über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen.

(6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertigen Papiere werden nach Maßgabe des Kapitels II ausgestellt.

(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen Behörden der Ukraine zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Sind jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen Behörden der Ukraine erst über die Rücknahme oder den Widerruf einer Ausfuhrlizenz unterrichtet worden, nachdem die betreffenden Erzeugnisse bereits in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, so werden die betreffenden Mengen auf die Höchstmenge für das Jahr angerechnet, in dem diese Erzeugnisse versandt worden sind.

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