Präambel VO (EG) 2005/1440

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine(1) (nachstehend „PKA” genannt), ist am 1. März 1998 in Kraft getreten.
(2)
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 des PKA unterliegt der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen den Bestimmungen von dessen Titel III mit Ausnahme von dessen Artikel 14 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen.
(3)
Ein solches Abkommen über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen(2) (nachstehend „Abkommen” genannt) wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine am 29. Juli 2005 geschlossen.
(4)
Unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Rahmen vorheriger Abkommen über ähnliche Regelungen muss ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden.
(5)
Die betreffenden Erzeugnisse sollten auf der Grundlage der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(3) eingeführten Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden.
(6)
Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen dafür festgelegt werden.
(7)
Zur wirksamen Anwendung des Abkommens sind für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Einführung einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen erforderlich.
(8)
Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, sollten nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Höchstmengen angerechnet werden.
(9)
Um sicherzustellen, dass diese Höchstmengen nicht überschritten werden, muss ein Verwaltungsverfahren eingeführt werden, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass im Rahmen der betreffenden Höchstmenge noch Mengen verfügbar sind.
(10)
In dem Abkommen ist ein System der Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungen mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise vorgesehen. Ein Konsultationsverfahren sollte eingeführt werden, um mit dem betreffenden Land zu einer Einigung über eine gleichwertige Anpassung der entsprechenden Höchstmenge zu gelangen, wenn sich herausstellt, dass das Abkommen umgangen wurde. Die Ukraine hat sich bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass solche Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist keine Einigung zustande, so sollte die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen können, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen.
(11)
Seit dem 1. Januar 2005 muss für Einfuhren von unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnissen in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 des Rates vom 20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine(4) eine Lizenz vorgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, dass diese Einfuhren von den in dieser Verordnung für 2005 festgelegten Höchstmengen abgezogen werden.
(12)
Aus Gründen der Klarheit ist es daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 durch die vorliegende Verordnung zu ersetzten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3.

(2)

Siehe Seite 43 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1).

(4)

ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 20.

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