Artikel 19 VO (EG) 2005/1441

(1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen und unter anderem bescheinigen, dass die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Höchstmenge angerechnet worden ist.

(2) Eine Ausfuhrlizenz darf nur für jeweils eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden.

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