Artikel 1 VO (EG) 2005/1445

(1) Die Kriterien für die Qualitätsbewertung und der Inhalt der Qualitätsberichte wie erwähnt in Abschnitt 7 der Anhänge I und II zur Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten legen einen diesem Anhang entsprechenden Qualitätsbericht vor.

(2) Absatz 1 soll für Daten in Bezug auf das erste Referenzjahr 2004 gelten und für alle folgenden Bezugszeiträume.

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