Präambel VO (EG) 2005/145

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
EINLEITUNG
(1)
Am 30. April 2004 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union(2) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” oder „betroffenes Land” genannt) in die Gemeinschaft.
(2)
Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der im März 2004 von Solvay Barium Strontium GmbH (nachstehend „Antragsteller” genannt), dem einzigen Bariumcarbonathersteller in der Gemeinschaft, auf den 100 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen, gestellt wurde. Der Antrag enthielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.
2.
VON DEM VERFAHREN BETROFFENE PARTEIEN
(3)
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Zulieferer und Verwender und die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(4)
Der Antrag stellende Hersteller, ausführende Hersteller, Einführer, Verwender und Verwenderverbände nahmen schriftlich Stellung. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(5)
Damit die ausführenden Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB” abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB” abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission allen bekanntermaßen betroffenen chinesischen Unternehmen entsprechende Antragsformulare zu. Fünf Unternehmen stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung bzw. auf IB, falls die Untersuchung ergeben sollte, dass sie die Voraussetzungen für eine MWB nicht erfüllten.
(6)
In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission angekündigt, dass angesichts der Vielzahl von Ausführern/Herstellern in dieser Untersuchung unter Umständen mit einem Stichprobenverfahren gearbeitet würde. Da aber die Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der Einführer und Verwender in der Gemeinschaft, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, niedriger war als erwartet, wurde ein Stichprobenverfahren nicht als notwendig erachtet.
(7)
Die Kommission sandte allen anderen bekanntermaßen betroffenen Parteien und allen übrigen Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Fristen selbst meldeten, Fragebogen zu. Antworten gingen ein von dem Antrag stellenden Gemeinschaftshersteller, fünf unabhängigen Einführern, einem Rohstofflieferanten, sechs Verwendern, einem Verwenderverband und fünf ausführenden Herstellern in der VR China.
(8)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung des Dumpings, der dadurch verursachten Schädigung und des Interesses der Gemeinschaft als notwendig erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
(9)
Da für die ausführenden Hersteller in der VR China, denen unter Umständen keine MEB gewährt werden konnte, ein Normalwert anhand von Daten aus einem Vergleichsland ermittelt werden musste, wurde in den Betrieben des folgenden Unternehmens ein diesbezüglicher Kontrollbesuch durchgeführt:
3.
UNTERSUCHUNGSZEITRAUM
(10)
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 (nachstehend „UZ” abgekürzt). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends betraf den Zeitraum von Januar 2000 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
B.
WARE UND GLEICHARTIGE WARE
1.
WARE
(11)
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmtes Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, mit Ursprung in der VR China, das dem KN-Code ex28366000 zugewiesen wird.
2.
GLEICHARTIGE WARE
(12)
Den Untersuchungsergebnissen zufolge bestanden keine Unterschiede zwischen der betroffenen Ware und dem in der VR China hergestellten und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften und dem in den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA” genannt), dem Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Einfuhren aus der VR China, hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften Bariumcarbonat. Das in den USA hergestellte und verkaufte Bariumcarbonat wies dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf wie die aus der VR China in die Gemeinschaft ausgeführte Ware. Auch die betroffene Ware und das vom Antrag stellenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Bariumcarbonat waren den Untersuchungsergebnissen zufolge gleichartig. Sie wiesen beide dieselben materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf. Folglich wiesen das in der VR China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Bariumcarbonat und das im Vergleichsland hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Bariumcarbonat und das in der Gemeinschaft vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte Bariumcarbonat dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen auf. Daher wird der Schluss gezogen, dass alle Bariumcarbonattypen als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.
C.
DUMPING
1.
MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG
(13)
In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren mit Ursprung in der VR China wird der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt.
(14)
Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien, deren Erfüllung die Antrag stellenden Unternehmen nachweisen müssen:
(15)
Fünf ausführende Hersteller in der VR China stellten einen Antrag auf MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b) der Grundverordnung und füllten das MWB-Antragsformular für ausführende Hersteller aus.
(16)
Die Anträge von zwei Unternehmen wurden nach einer ersten Analyse des MWB-Antragsformulars zurückgewiesen, da daraus nicht hervorging, dass alle Kriterien erfüllt waren. Denn diese Unternehmen, die ganz oder überwiegend in Staatsbesitz waren und deren Boards of Directors sich ganz oder überwiegend aus vom Staat benannten Direktoren zusammensetzten, konnten nicht nachweisen, dass sie ihre Geschäftsentscheidungen ohne nennenswerte staatliche Eingriffe trafen. Für die übrigen drei Unternehmen prüfte die Kommission alle in den MWB-Anträgen übermittelten Informationen, die als erforderlich erachtet wurden, in den Betrieben dieser Unternehmen nach.
(17)
Die Untersuchung ergab, dass zwei Unternehmen die Kriterien erfüllten, so dass ihnen eine MWB zugestanden wurde. Die beiden ausführenden Hersteller in der VR China, denen eine MWB zugestanden wurde, sind:
(18)
In der folgenden Tabelle sind die Feststellungen für die drei Unternehmen, denen keine MWB zugestanden wurde, nach den fünf Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung aufgeschlüsselt.
(19)
Den betroffenen Unternehmen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen gegeben.
(20)
Im Fall des Unternehmens 2 konnten die Anteilseigner des mit ihm verbundenen Unternehmens nicht ermittelt werden, so dass nicht festgestellt werden konnte, wer dieses Unternehmen letztlich kontrolliert. Deshalb konnten nennenswerte staatliche Eingriffe nicht ausgeschlossen werden. Das Unternehmen focht diese Feststellung zwar an, konnte aber keine Informationen oder Beweise dafür übermitteln, dass es hauptsächlich von privaten Unternehmern kontrolliert wurde und der Staat nicht nennenswert eingriff. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass das Kriterium unter dem ersten Gedankenstrich des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nicht erfüllt war.
(21)
Für dieses Unternehmen ergab die Untersuchung erhebliche Fehler in den geprüften Büchern. Die Rechnungsprüfer des Unternehmens selbst äußerten Vorbehalte hinsichtlich unter anderem der verbuchten Verkaufswerte, der Bewertung des Anlagevermögens und der Abschreibung. Es wurden jedoch keine Berichtigungen vorgenommen, um die von den Rechnungsprüfern identifizierten Mängel zu beseitigen, und das Unternehmen konnte auch nicht begründen, warum den Vorbehalten der Rechnungsprüfer bisher noch nicht Rechnung getragen wurde. Angesichts dieser Mängel wäre eine zuverlässige Dumpingberechnung auf dieser Grundlage nicht möglich gewesen. Das Unternehmen focht diese Schlussfolgerung zwar an, übermittelte aber keine stichhaltige Erklärung dafür, warum seine Abschlüsse trotz dieser Fehler als zuverlässig anzusehen wären. Angesichts des dargelegten Sachverhalts, der Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abschlüsse aufkommen ließ, und der Tatsache, dass die von den Rechnungsprüfern identifizierten Probleme nicht ausgeräumt wurden, wird der Schluss gezogen, dass das Kriterium unter dem zweiten Gedankenstrich des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nicht erfüllt ist.
(22)
Was den Erwerb des Anlagevermögens des Unternehmens 2 betrifft, so konnte das Unternehmen nicht darlegen, unter welchen Bedingungen ein Teil seines Anlagevermögens von dem früheren, in Kollektivbesitz befindlichen Unternehmen transferiert worden waren. Die Kommission zog daher den Schluss, dass die Bedingungen des dritten Gedankenstrichs des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nicht erfüllt waren. Das Unternehmen 2 erhob Einwände gegen diese Schlussfolgerung, übermittelte aber keine Informationen oder Beweise betreffend den Transfer des Anlagevermögens, aus denen hervorgegangen wäre, dass keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems bestehen. Das Vorbringen des Unternehmens 2 war somit unbegründet und wurde zurückgewiesen.
(23)
Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert, und die direkt betroffenen Parteien wurden entsprechend unterrichtet. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und erhob keine Einwände gegen die MWB-Feststellung.
2.
INDIVIDUELLE BEHANDLUNG (IB)
(24)
Für Länder, die unter Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung fallen, wird gegebenenfalls ein landesweiter Zoll gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung festgesetzt, außer — im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 — für die Unternehmen, die nachweisen können, dass sie a) Kapital und Gewinne frei zurückführen können, b) die Ausfuhrpreise und -mengen wie auch die Verkaufsbedingungen frei festgesetzt werden, c) die Anteile mehrheitlich im Besitz privater Personen sind, staatliche Vertreter, die im Board of Directors sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, in der Minderheit sind bzw. das Unternehmen dennoch von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig ist, d) Währungsumrechnungen zu Marktkursen erfolgen und e) der Staat nicht in einem solchen Maße Einfluss nimmt, dass die beabsichtigten Maßnahmen im Fall der Festsetzung unternehmensspezifischer Dumpingspannen umgangen werden könnten.
(25)
Die drei ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, beantragten auch eine individuelle Behandlung. Daher prüfte die Kommission, ob diese drei ausführenden Hersteller nachweislich die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten.
(26)
Zwei Unternehmen (Unternehmen 1 und 3) befanden sich den Untersuchungsergebnissen zufolge ganz oder überwiegend in Staatsbesitz und hatten einen Board of Directors, der ganz oder überwiegend aus vom Staat benannten Direktoren bestand. Diese Unternehmen konnten nicht nachweisen, dass sie von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig waren, und erfüllten folglich nicht die Bedingungen des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe c) der Grundverordnung.
(27)
Der dritte ausführende Hersteller (Unternehmen 2) befand sich zwar teilweise in Privatbesitz, konnte aber nicht nachweisen, von wem er letztlich kontrolliert wurde, so dass nennenswerte Staatseingriffe nicht ausgeschlossen werden konnten. Folglich konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es das Kriterium des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe c) der Grundverordnung erfüllte.
(28)
Zudem wurde für alle drei Unternehmen festgestellt, dass das Risiko einer Umgehung der Maßnahmen besteht, wenn diesen Ausführern unternehmensspezifische Zollsätze zugestanden würden. Dieses Risiko besteht einerseits wegen der vorgenannten staatlichen Einflussnahme auf die Tätigkeit von zwei der Unternehmen und andererseits aufgrund der Tatsache, dass der andere Ausführer auch nicht nachweisen konnte, dass keine solche staatlichen Eingriffe erfolgen. Hinzu kommt, dass angesichts der Art der betroffenen Ware, für die nicht festgestellt werden kann, von welchem Hersteller sie stammt, die Gefahr einer Umgehung der Maßnahmen durch die Ausfuhr über ein Unternehmen mit einem niedrigeren Zollsatz ebenfalls als beträchtlich angesehen wurde. Die Unternehmen erfüllten daher nicht die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 Buchstabe e) der Grundverordnung.
(29)
Folglich erfüllte keiner der drei ausführenden Hersteller sämtliche Bedingungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Daher wurde der Schluss gezogen, dass den ausführenden Herstellern, denen keine MWB gewährt wurde, auch keine IB zugestanden werden sollte.
3.
NORMALWERT
3.1.
Ermittlung des Normalwerts für alle ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde
a)
Vergleichsland
(30)
Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung ist der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Drittland mit Marktwirtschaft (nachstehend „Vergleichsland” genannt) zu ermitteln.
(31)
In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung waren die USA als geeignetes Marktwirtschaftsdrittland für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China vorgesehen. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zu dieser Wahl Stellung zu nehmen.
(32)
Drei ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen diese Wahl, weil zwischen den USA und der VR China hinsichtlich der Stufe ihrer wirtschaftlichen Entwicklung, der Herstellungsverfahren und des Zugangs zu Rohstoffen Unterschiede bestünden. Ferner wurde geltend gemacht, dass in den USA nur wenig Wettbewerb herrsche, weil es dort nur einen Bariumcarbonathersteller gebe, und dass der Inlandsmarkt durch Antidumpingzölle geschützt sei. Als alternative Vergleichsländer wurden Südkorea, Russland oder Indien vorgeschlagen.
(33)
Die Kommission forderte Unternehmen in anderen potenziellen Vergleichsländern wie Indien, Japan und Brasilien zur Mitarbeit auf. Jedoch war kein Hersteller in diesen Ländern dazu bereit.
(34)
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass Südkorea kein geeignetes Vergleichsland war, da es über keine inländische Bezugsquelle für den wichtigsten Rohstoff Baryt verfügte und Bariumcarbonat dort nur in geringen Mengen hergestellt wurde. Die Kommission lehnte Russland als geeignetes Vergleichsland ab, weil das in Russland hergestellte Bariumcarbonat von deutlich minderer Qualität und daher nicht mit der in der VR China und der Gemeinschaft hergestellten Ware vergleichbar war. Die Untersuchung ergab ferner, dass der Inlandsmarkt in Brasilien klein und das brasilianische Schutzniveau höher war als in den USA. Brasilien wurde deshalb nicht als geeignetes Vergleichsland angesehen. Zudem lagen keine Beweise dafür vor, dass die als alternative Vergleichsländer vorgeschlagenen Länder geeigneter waren als die USA.
(35)
Für die USA wurde festgestellt, dass die Produktionsmenge erheblich und im Vergleich zu den Bariumcarbonatausfuhren aus der VR China repräsentativ war.
(36)
Zum Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung und den Herstellungsverfahren ist zu bemerken, dass unter Umständen tatsächlich Unterschiede bestehen. Die USA stehen mit an der Spitze der Industrienationen, und das Herstellungsverfahren des Herstellers in den USA war fortgeschrittener und effizienter als jenes in der VR China. Aber selbst sich wenn diese Unterschiede auf den Normalwert niederschlügen, führten sie normalerweise zu einem niedrigeren Normalwert in den USA, was den chinesischen ausführenden Herstellern zum Vorteil gereichen würde. Zudem sei daran erinnert, dass erforderlichenfalls gebührende Berichtigungen vorgenommen werden können. Unterschiede in den jeweiligen Herstellungsverfahren können zwar nicht ausgeschlossen werden, aber es wurde ohnehin kein Beweis dafür erbracht, dass die Herstellungsverfahren in anderen Ländern als den USA mit jenem in der VR China vergleichbarer sind.
(37)
Was den Wettbewerb auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt angeht, so ist festzuhalten, dass die Ware des US-amerikanischen Herstellers mit Einfuhren aus der VR China, Deutschland und Mexiko konkurrierte. Auf die Einfuhren aus diesen Ländern entfielen rund 30 % des Marktes, und dieser Anteil wurde als erheblich angesehen. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass in den USA ein fairer Wettbewerb herrschte.
(38)
Bezüglich des Zugangs zu Rohstoffen ergab die Untersuchung, dass die USA neben der VR China einer der größten Barythersteller waren und über bedeutende Barytvorräte verfügten. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Zugang zu Rohstoffen, was die Verfügbarkeit angeht, in den USA und in der VR China vergleichbar war.
(39)
Daraus wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung waren.
b)
Bestimmung des Normalwerts im Vergleichsland
(40)
Für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a) der Grundverordnung anhand der geprüften Angaben des Herstellers im Vergleichsland über inländische Kosten und Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem US-amerikanische Markt für vergleichbare Warentypen ermittelt.
(41)
Der Normalwert wurde nach der unter den Erwägungsgründen 43 bis 47 und 53 bis 59 dargelegten Methode ermittelt. Die Inlandsverkäufe in den USA waren repräsentativ, allerdings wurden bestimmte Warentypen nicht im normalen Handelsverkehr, sondern mit Verlust verkauft. Für diese Warentypen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung anhand der Fertigungskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten” genannt) und für Gewinne rechnerisch ermittelt. Da die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware repräsentativ waren, wurden die VVG-Kosten des Unternehmens als zuverlässig angesehen und zugrunde gelegt. Die Gewinnspanne des Unternehmens, die es bei den Inlandsverkäufen der betroffenen Ware erzielte, konnte nicht zugrunde gelegt werden, weil diese Verkäufe insgesamt verlustbringend waren. Da kein anderer US-amerikanischer Hersteller an der Untersuchung mitarbeitete, ging die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b) der Grundverordnung vor und legte die Gewinnspanne zugrunde, die bei Produktion und Verkäufen von Waren derselben allgemeinen Warenkategorie erzielt wurde.
(42)
Für alle anderen Warentypen wurde der Normalwert anhand des unabhängigen Abnehmern von dem kooperierenden US-amerikanischen Hersteller in Rechnung gestellten gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt.
3.2.
Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde
(43)
Zur Ermittlung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden kooperierenden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Bariumcarbonatverkäufe im Inland im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Inlandsverkäufe als repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des Herstellers in die Gemeinschaft entsprach. Auf dieser Grundlage verkauften beide ausführenden Hersteller die betroffene Ware im UZ in repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt.
(44)
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der betroffenen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.
(45)
Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den ihren Inlandsmärkten verkauften Warentyp, der den Untersuchungsergebnissen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Bariumcarbonattyp direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Bariumcarbonattyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Bariumcarbonattyps in die Gemeinschaft entsprach. Diese Analysen ergaben für alle Warentypen außer einem, dass sie in repräsentativen Mengen verkauft wurden.
(46)
Anschließend untersuchte die Kommission für jeden Bariumcarbonattyp, ob die in repräsentativen Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten, indem sie den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Bariumcarbonattyps an unabhängige Abnehmer ermittelte.
(47)
Die Inlandsverkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Stückpreis des jeweiligen Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach. Deshalb wurden für jeden im UZ auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentyp die Produktionskosten ermittelt.
(48)
Ein ausführender Hersteller beantragte eine Berichtigung für Anlaufkosten mit der Begründung, dass die Produktion bei normaler Kapazitätsauslastung erst nach Beginn des UZ begann. Das Unternehmen hatte erst kurz vor Beginn des UZ mit der Produktion von Bariumcarbonat begonnen. Das Unternehmen machte geltend, dass es nach dem Kauf der Produktionslinien erhebliche Summen in Reparaturen investierte, bevor die Testläufe und schließlich die normale Produktion anliefen. Das Unternehmen behauptete, dass die Anlaufphase für beide Produktionslinien im Durchschnitt elf Monate gedauert hätte und dass die normale Produktion acht Monate nach Beginn des UZ einsetzte.
(49)
Entgegen den Behauptungen dieses ausführenden Herstellers blieben die monatlichen Produktions- und Verkaufsmengen den Untersuchungsergebnissen zufolge im gesamten UZ konstant oder überstiegen zum Teil sogar die Mengen, die in dem Zeitraum, in dem angeblich eine normale Kapazitätsauslastung erreicht wurde, monatlich hergestellt und verkauft wurden. Die Tatsache, dass im gesamten UZ erhebliche Mengen verkauft wurden, lässt vermuten, dass es sich nicht um Verkäufe aus reinen Testläufen handelte. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass das Unternehmen im gesamten UZ bei normaler Kapazitätsauslastung produzierte. Zudem erbrachte das Unternehmen keinen Beweis dafür, dass die Produktionsstückkosten während der angeblichen Anlaufphase höher waren als in dem Zeitraum, in dem angeblich eine normale Kapazitätsauslastung erreicht wurde. Aber selbst wenn die Kosten höher gewesen wären, könnte dies, wie vorstehend dargelegt, nicht auf die geringeren Produktionsmengen zurückgeführt werden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass der Antrag auf eine Berichtigung für Anlaufkosten widersprüchlich und nicht mit Beweisen belegt war, so dass er abgelehnt wurde.
(50)
Derselbe Hersteller machte geltend, dass die in seinem Unternehmen für Anlageinvestitionen verwendete Abschreibungsmethode die Kosten in Verbindung mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware nicht angemessen widerspiegelte. Die getätigten Investitionen entsprachen den anfänglichen Kosten für die Reparatur der Produktionslinien nach ihrem Kauf und wurden in nur einem Geschäftsjahr ausgewiesen, da das Unternehmen davon ausging, dass die Nutzungsdauer der reparierten Anlagen weniger als ein Jahr betragen würde. Das Unternehmen rechnete damit, nach diesem Zeitraum weitere Investitionen zu tätigen. Da die Produktionslinien aber keiner weiteren Reparaturen bedurften, war die tatsächliche Lebensdauer der Investitionen länger als ursprünglich erwartet. Das Unternehmen machte geltend, dass somit der Abschreibungszeitraum entsprechend der wirtschaftlichen Realität angepasst und die in den Abschlüssen ausgewiesenen Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung entsprechend berichtigt werden müssten.
(51)
Diesbezüglich wird die Auffassung vertreten, dass höhere Reparaturkosten im ersten Jahr nach dem Kauf gebrauchter Ausrüstungen nicht ungewöhnlich sind und dass die Verbuchung solcher höheren Kosten im ersten Jahr der normalen Rechnungslegungspraxis entspricht. Die Abschreibungsmethode des Unternehmens war daher nicht unangemessen, sondern entsprach der normalen Praxis. Die Tatsache, dass später keine weiteren Reparaturkosten anfielen, ist keine Rechtfertigung für ein Abweichen von der normalen Rechnungslegungspraxis. Der Antrag des Unternehmens auf eine diesbezügliche Berichtigung der Kosten war daher nicht gerechtfertigt und wurde abgelehnt.
(52)
Der andere ausführende Hersteller machte geltend, dass der Wert eines Nebenprodukts (Schwefel) von den Produktionskosten der betroffenen Ware abzuziehen sei. Gewonnen wird dieser Schwefel durch Weiterverarbeitung eines Gases (H2S), das bei der Bariumcarbonatherstellung automatisch freigesetzt wird. Das Unternehmen verfügte jedoch nicht über die technische Ausrüstung zur Messung der Gasmenge, die bei der Schwefelherstellung verbraucht wurde, und konnte daher den Wert nicht quantifizieren. Zudem wurden Schwefel und die betroffene Ware in den Büchern des Unternehmens als zwei separate Waren ausgewiesen, und bei der Ermittlung der Kosten für die Herstellung von Bariumcarbonat wurde der Wert des Schwefels nicht berücksichtigt. Auf dieser Grundlage wurde das Vorbringen vorläufig zurückgewiesen.
(53)
Wie unter Erwägungsgrund 45 erwähnt, wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe des fraglichen Warentyps an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt ermittelt. In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe des Bariumcarbonattyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurden, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe des Bariumcarbonattyps 80 % oder weniger des gesamten Verkaufsvolumens jenes Typs ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfielen.
(54)
Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Warentyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können.
(55)
Die vorgenannten Preisanalysen ergaben, dass mit einer Ausnahme alle Warentypen aufgrund der in Rechnung gestellten Preise im normalen Handelsverkehr verkauft wurden.
(56)
Für alle Warentypen, die entweder nicht in repräsentativen Mengen oder aufgrund der in Rechnung gestellten Preise nicht im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, konnten die Inlandspreise des fraglichen Herstellers zur Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden, so dass eine andere Methode angewandt werden musste.
(57)
In diesen Fällen ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.
(58)
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert für jeden ausführenden Hersteller auf der Grundlage der tatsächlich verzeichneten Herstellkosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne errechnet.
(59)
Da die jeweiligen VVG-Kosten und auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne der betreffenden ausführenden Hersteller zuverlässige Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Grundverordnung waren, wurden bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwert in allen Fällen die von den ausführenden Herstellern tatsächlich verzeichneten VVG-Kosten und Gewinne zugrunde gelegt.
4.
AUSFUHRPREISE
(60)
Für alle kooperierenden chinesischen ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde, wurden unternehmensspezifische Ausfuhrpreise ermittelt. Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.
5.
VERGLEICH
(61)
Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit stichhaltigen Beweisen belegt waren.
(62)
Auf dieser Grundlage wurden Berichtigungen für Verpackungskosten, Kreditkosten, Preisnachlässe und Rabatte, Provisionen, Inlandsfracht-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten, Kundendienst und Handelsstufe vorgenommen. Für Bankgebühren wurde eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung vorgenommen.
(63)
In Bezug auf die Handelsstufe ergab die Untersuchung, dass es sich bei den Abnehmern der Inlandsverkäufe in den USA überwiegend um Endverwender handelte, während die Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China ausschließlich an Vertriebsgesellschaften verkauft wurden. Die Berichtigung wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) der Grundverordnung anhand der durchschnittlichen Differenz zwischen den Preisen der Verkäufe an Endverwender und jenen der Verkäufe an Vertriebsgesellschaften auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt berechnet.
(64)
Die Untersuchung ergab ferner, dass in der VR China große Mengen des wichtigsten Rohstoffes Baryt ohne spezielle Abbauprozesse zugänglich waren, während Baryt in den USA entweder über oder unter Tage abgebaut wurde. Außerdem wurde der Rohstoff in der VR China in nahe gelegenen Produktionsstätten verarbeitet, so dass praktisch keine Transportkosten anfielen, während in den USA erhebliche Kosten für den Baryttransport von den Bergwerken zu den Produktionsstätten entstanden.
(65)
Deshalb wurden gebührende Berichtigungen des Normalwerts in den USA für geboten erachtet, um die Bedingungen der Bariumcarbonatproduktion in den USA auf ein vergleichbares Niveau mit jenen in der VR China zu bringen. Aus diesem Grund wurde der Normalwert berichtigt, indem die wichtigsten Unterschiede bei den Produktionsbedingungen, d. h. die unterschiedlichen Kosten für die Produktion und den Transport des wichtigsten Rohstoffes Baryt, berücksichtigt wurden.
(66)
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass im Gegensatz zur VR China in den USA bedeutende Umweltkosten anfielen. Auch hierfür wurde der Normalwert entsprechend berichtigt.
6.
DUMPINGSPANNE
6.1.
Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde
(67)
Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne je ausführendem Hersteller und Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis, die auf die vorgenannte Weise bestimmt wurden, ermittelt.
(68)
Die vorläufigen Dumpingspannen für die kooperierenden ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde, erreichen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, folgende Werte:
6.2.
Alle übrigen ausführenden Hersteller
(69)
Zur Berechnung der landesweiten Dumpingspanne für alle übrigen Ausführer in der VR China ermittelte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit. Dazu verglich sie die Eurostat-Statistiken über die Gesamteinfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China mit den Antworten der kooperierenden Ausführer in der VR China auf den Fragebogen. Danach belief sich der Umfang der Mitarbeit auf nahezu 100 %.
(70)
Die Dumpingspanne für die übrigen kooperierenden Ausführer, denen keine MWB gewährt wurde, wurde dann durch einen Vergleich des für das Vergleichsland ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem von den kooperierenden Ausführern angegebenen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ermittelt, um zu einer gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für die übrigen kooperierenden Ausführer zu gelangen.
(71)
Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne vorläufig auf 34,0 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft festgesetzt.
D.
SCHÄDIGUNG
1.
DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGES DER GEMEINSCHAFT
(72)
Auf den einzigen kooperierenden Gemeinschaftshersteller entfielen 100 % der Bariumcarbonatproduktion in der Gemeinschaft im UZ. Dieser Hersteller bildet somit den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung.
(73)
Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft somit aus nur einem Hersteller besteht, mussten alle sich auf ihn beziehenden Angaben aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert werden.
2.
GEMEINSCHAFTSVERBRAUCH
(74)
Der Gemeinschaftsverbrauch wurde auf der Grundlage der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zuzüglich der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern ermittelt. Der Bariumcarbonatverbrauch in der Gemeinschaft ging von 2000 bis 2002 wegen der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage um 10 % zurück. Anschließend erholte er sich und stieg wieder auf das Niveau des Jahres 2002, während die Einfuhren aus der VR China stiegen.
3.
EINFUHREN AUS DEM BETROFFENEN LAND
a)
Volumen und Marktanteil
(75)
Die Bariumcarbonateinfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft stiegen von 54167 Tonnen im Jahr 2000 auf 63742 Tonnen im UZ, d. h. um 18 % im Bezugszeitraum. Es sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren 2002 auf 48900 Tonnen zurückgingen, bevor sie sich im UZ rasch wieder erholten.
(76)
Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China betrug im Jahr 2000 rund 40 % und stieg im Bezugszeitraum um 19 %, was vor allem auf ihren massiven Anstieg im Jahr 2003 zurückzuführen war.
b)
Preise
(77)
Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China gingen kontinuierlich zurück, und zwar von 253 EUR/Tonne im Jahr 2000 auf 186 EUR/Tonne im UZ.
c)
Preisunterbietung
(78)
Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden je Warentyp die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellte, mit den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der betroffenen Einfuhren auf der Stufe cif nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr angefallene Kosten verglichen. Dieser Vergleich erfolgte nach Abzug aller Preisnachlässe und Rabatte.
(79)
Im Gegensatz zu den Einfuhren aus der VR China garantiert der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine nach den Vorgaben der Abnehmer hergestellte Ware von gleich bleibender Qualität mit stets exakt den gleichen Verunreinigungen und bietet seinen Kunden Dienste wie Laboranalysen an. Der Marktwert dieser Dienstleistungen wurde bei dem Preisvergleich berücksichtigt, indem die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf der Grundlage von Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 25 % angepasst wurden.
(80)
Mehrere Einführer und Verwender machten geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlange aufgrund der besseren Reaktivität des von ihm hergestellten Bariumcarbonats höhere Preise. Dieses Argument musste zurückgewiesen werden, weil die Ausführer in der VR China dank der von ihnen in den letzten Jahren erzielten technischen Fortschritte in der Lage sind, für jede vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Qualität gleichwertige Waren zu liefern. Außerdem entfallen auf den reaktivsten Bariumcarbonattyp weniger als 5 % der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher wurde eine Berichtigung für Unterschiede in der Reaktivität nicht als erforderlich erachtet.
(81)
Der Vergleich ergab, dass die betroffene Ware mit Ursprung in der VR China im UZ in der Gemeinschaft zu Preisen verkauft wurde, die, ausgedrückt als Prozentsatz der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, 28 % bis 31 % unter letzteren lagen.
4.
LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
(82)
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.
(83)
So wurde geprüft, ob sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin von den Auswirkungen bisheriger Subventions- oder Dumpingpraktiken erholt, hierfür wurden jedoch keine Anzeichen festgestellt.
a)
Produktion
(84)
Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 13 % zurück. Von 2000 bis 2001 blieb sie konstant und ging danach zurück.
b)
Kapazität und Kapazitätsauslastung
(85)
Die Kapazitätsauslastung ging im Bezugszeitraum um 14 % zurück. Dieser Rückgang über den Bezugszeitraum lässt sich nicht auf den mit 2 % geringen Anstieg in der Produktionskapazität von 2001 bis 2002 zurückführen.
c)
Verkäufe, Preise und Marktanteil
(86)
Die Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen von 2000 bis zum UZ um 17 % zurück (auf die Verkäufe an verbundene Abnehmer entfielen weniger als 1 % der Verkaufsmenge), so dass der Marktanteil von einem Wert zwischen 55 % und 60 % auf einen Wert zwischen 45 % und 50 % sank. Da der Durchschnittspreis je Tonne um 7 % fiel, ging der Umsatz um 23 % zurück.
d)
Lagerbestände
(87)
Die Bestände an fertiger Ware verdreifachten sich von 2000 bis 2001 nahezu. In den beiden Folgejahren wurden sie erheblich verringert und betrugen im UZ knapp das Doppelte der Bestände des Jahres 2000.
e)
Beschäftigung, Produktivität und Löhne
(88)
Die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ging im Bezugszeitraum um 10 % zurück. Gleichzeitig stiegen die Löhne stetig um 10 %. Die Produktivität, die anhand der je Beschäftigten produzierten Tonnen ermittelt wurde, stieg von 2000 bis 2002 zunächst um 3 % und ging danach um fast 6 % zurück.
f)
Wachstum
(89)
Obwohl der Gemeinschaftsverbrauch von 2000 bis zum UZ im Wesentlichen konstant blieb, ging das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 17 % zurück. Das Einfuhrvolumen stieg hingegen um 18 %. Dieser Trend war von 2002 bis zum UZ sogar noch ausgeprägter, als der Gemeinschaftsverbrauch um rund 10 % stieg, die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um mehr als 10 % sank und die Einfuhren aus der VR China um mehr als 30 % zunahmen. Somit gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft trotz wachsender Nachfrage von 2002 bis zum UZ zurück. Folglich fiel der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um nahezu9 Prozentpunkte, und zwar hauptsächlich wegen der Einfuhren aus der VR China. Der chinesische Marktanteil hingegen stieg von 2002 bis zum UZ um mehr als 7 Prozentpunkte.
g)
Investitionen
(90)
Von 2000 bis 2001 stiegen die Investitionen auf mehr als das Doppelte. 2002 blieben sie konstant, bevor sie 2003 wieder auf das Niveau von 2000 zurückgingen. Die Investitionen flossen hauptsächlich in den Umweltschutz und in die Instandhaltung.
h)
Rentabilität, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(91)
Die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren im gesamten Bezugszeitraum nicht gewinnbringend. 2000 erreichte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft fast den „Break-even” -Punkt, aber danach verschlechterte sich die Lage, und im UZ mussten bei den Verkäufen große Verluste hingenommen werden (mehr als -10 %).
(92)
Die RoI, ausgedrückt als Gewinne/Verluste im Verhältnis zum Nettobuchwert der Aktiva, war ebenfalls im gesamten Bezugszeitraum negativ und verschlechterte sich von Jahr zu Jahr. Im UZ bewegte sich die RoI zwischen -25 % und -20 %.
(93)
Der mit den in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Waren erwirtschaftete Cashflow ging von 2000 bis zum UZ drastisch zurück. Während er 2000 noch hoch war, rutschte er 2001 ins Minus, sank in den beiden folgenden Jahren weiter und belief sich im UZ auf unter -1000000 EUR.
(94)
Da nur sehr geringe Investitionen getätigt wurden, hatte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den Untersuchungsergebnissen zufolge keine Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital entweder in Form von Darlehen oder von Eigenkapital der Muttergesellschaft.
i)
Höhe der Dumpingspanne
(95)
Angesichts des Volumens und der Preise der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen nicht als unerheblich angesehen werden.
5.
SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHÄDIGUNG
(96)
Die Untersuchung der vorgenannten Faktoren ergab, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von 2000 bis zum UZ erheblich verschlechterte. Der Verkäufe gingen im Bezugszeitraum um 17 % zurück, was zu bedeutenden Marktanteileinbußen führte. Die Durchschnittspreise sanken, woraufhin der Umsatz sogar noch stärker zurückging. Das Produktionsvolumen und die Kapazitätsauslastung folgten diesem Trend. Aufgrund dieser negativen Entwicklungen verschlechterten sich auch die Rentabilität, die RoI und der Cashflow im Bezugszeitraum deutlich.
(97)
Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechterte sich somit den Untersuchungsergebnissen zufolge in einem solchen Maß, dass vorläufig der Schluss gezogen wird, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absätze 1 und 5 der Grundverordnung erlitt.
E.
SCHADENSURSACHE
1.
EINLEITUNG
(98)
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Bariumcarbonateinfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einem solchen Ausmaß geschädigt hatten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung wurden ebenfalls andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.
2.
AUSWIRKUNGEN DER GEDUMPTEN EINFUHREN
(99)
Im Bezugszeitraum stiegen die Menge (von 54167 Tonnen auf 63742 Tonnen) und der Marktanteil (um mehr als 7 Prozentpunkte) der gedumpten Einfuhren erheblich. Der Anstieg der Einfuhrmenge war im UZ am ausgeprägtesten (um 30,4 % im Vergleich zu 2002), die Einfuhrpreise gingen hingegen im gesamten Bezugszeitraum zurück.
(100)
Dies fiel zeitlich mit einem Rückgang der Verkäufe und einem dadurch bedingten Marktanteilverlust des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um fast 9 Prozentpunkte und fallenden Durchschnittsverkaufspreisen zusammen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft musste seine Verkaufspreise senken, da die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China im UZ bedeutend niedriger waren. Wegen der niedrigen Verkaufspreise konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Produktionskosten nicht decken und erzielte deshalb Verluste.
3.
AUSWIRKUNGEN ANDERER FAKTOREN
a)
Einfuhren aus anderen Drittländern
(101)
Im Bezugszeitraum stiegen die Bariumcarbonateinfuhren aus Drittländern von 6500 Tonnen auf 8700 Tonnen, und im UZ lag ihr Marktanteil unter 10 %. Die wichtigsten anderen Drittländer, aus denen Bariumcarbonat in die Gemeinschaft ausgeführt wurde, waren Brasilien und Russland.
(102)
Im UZ betrug der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Russland 278 EUR/Tonne. Folglich waren die russischen Waren erheblich teurer als die Einfuhren aus der VR China und nur wenig billiger als die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Waren. Nach Aussagen von Einführern und Verwendern ist das aus Russland eingeführte Bariumcarbonat von schlechterer Qualität als die aus der VR China eingeführte betroffene Ware und auch die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Ware. Da Bariumcarbonat aus Russland von schlechterer Qualität und gleichzeitig teurer ist als die Einfuhren aus der VR China, ist es auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht konkurrenzfähig. Im Vergleich zu der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Ware ist die Qualität von Bariumcarbonat aus Russland deutlich schlechter und wird durch den geringen Preisunterschied nicht ausgeglichen. Da die russische Ware nicht wettbewerbsfähig ist, ging ihr Marktanteil im Bezugszeitraum zurück. Deshalb wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die Auswirkungen der Einfuhren aus Russland nicht entkräftet wurde.
(103)
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Brasilien betrug im UZ 186 EUR/Tonne. Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil der Einfuhren aus Brasilien um rund zwei Prozentpunkte. Angesichts des nur geringen Anstiegs der Verkäufe und des Marktanteils von weniger als 5 % wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren den ursächlichen Zusammenhang zwischen Dumping und bedeutender Schädigung — verursacht durch Einfuhren aus China — nicht entkräftet haben.
(104)
Angesichts der oben erwähnten Erkenntnisse wird vorläufig der Schluss gezogen, dass durch Einfuhren aus anderen Drittländern der ursächliche Zusammenhang zwischen Dumping und bedeutender Schädigung der Gemeinschaftsindustrie — verursacht durch Einfuhren aus China — nicht entkräftet wurde.
b)
Nachfrageentwicklung
(105)
Zur Nachfrageentwicklung ist festzuhalten, dass der sichtbare Bariumcarbonatverbrauch von 2000 bis 2002 zurückging, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aber seinen Marktanteil halten konnte. Danach gingen die Verkäufe und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurück, obgleich der Verbrauch im UZ beträchtlich zunahm. Gleichzeitig konnten die Einfuhren aus der VR China Marktanteile erobern, denn ihr Marktanteil stieg im Bezugszeitraum um mehr als 7 Prozentpunkte. Daher lässt sich die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht auf einen Nachfragerückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt zurückführen.
c)
Wechselkursschwankungen
(106)
Einige interessierte Parteien machten geltend, dass der Wertverlust des US-Dollars gegenüber dem Euro ein günstiges Klima für Einfuhren von Bariumcarbonat in die Gemeinschaft schuf. Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft werden in der Tat überwiegend in US-Dollar fakturiert. Der Euro stieg ab Mitte 2002 im Wert gegenüber dem US-Dollar und gewann im UZ ganz erheblich, was Ausfuhren in die Eurozone begünstigte.
(107)
Aber selbst auf der Grundlage des Anfang 2002 geltenden Wechselkurses lagen die Preise der Einfuhren aus der VR China unter jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Außerdem hätte dieser günstige Wechselkurs sich auch auf die Einfuhren aus anderen Drittländern positiv ausgewirkt, da sie ebenfalls überwiegend in US-Dollar fakturiert werden. Die Tatsache, dass die Wechselkursschwankungen keine nennenswerten Auswirkungen auf die Einfuhren aus anderen Ländern hatten, zeigt, dass sie nicht als Hauptursache für den massiven Anstieg der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land angesehen werden können.
(108)
Daher wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass der Wertgewinn des Euro gegenüber dem US-Dollar sich zwar günstig auf die Bariumcarbonateinfuhren in die Gemeinschaft auswirkte, aber nicht ausreichte, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu entkräften.
d)
Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(109)
Es wurde behauptet, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Bariumcarbonat aus der VR China einführte und somit selbst zu der Schädigung beitrug. Nach 2001 bezog der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kein Bariumcarbonat mehr aus der VR China und hatte auch davor nur ganz geringe Mengen eingeführt (rund 1 % seiner Produktion). Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, sofern sie überhaupt erfolgten, kein maßgeblicher Grund für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sein konnten.
e)
Sonstige Faktoren
(110)
Mehrere Verwender und Einführer behaupteten, Grund für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei die Konkurrenz durch Bariumcarbonatschlamm, bei dessen Verwendung im Gegensatz zu Bariumcarbonat in Pulverform keine toxischen Stäube freigesetzt werden. Bariumcarbonatschlamm wird von den Einführern in der Gemeinschaft aus Bariumcarbonatpulver hergestellt, dem nach der Einfuhr aus der VR China Wasser und besondere Additive zugesetzt werden.
(111)
Dieses Argument ist zurückzuweisen, weil der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar über das Know-how zur Herstellung von Bariumcarbonatschlamm verfügt, aber keinen Bariumcarbonatschlamm vertreibt, da seiner Auffassung nach der Transport des schwereren, weil wasserhaltigen Schlamms unökonomisch ist. Aus diesem Grund hat er in Zusammenarbeit mit anderen europäischen Unternehmen eine Vorrichtung für die Ziegelindustrie entwickelt, mit der die Verwender von Bariumcarbonat das Pulver am Herstellungsort mit Wasser mischen können, wodurch ebenfalls die Freisetzung toxischer Stäube vermieden wird. Somit bietet der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Ware an, die mit Bariumcarbonatschlamm konkurrieren kann. Da der Schlamm aber mit aus der VR China zu gedumpten Preisen eingeführtem Bariumcarbonat hergestellt wird, konnte er zu Preisen verkauft werden, die unter den Preisen des vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angebotenen Pulvers liegen. Daher wird es nicht als eigenständiger Schadensfaktor angesehen, da die Auswirkung der Schlammeinfuhren selbst auch auf die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist. Denn wäre die betroffene Ware nicht zu gedumpten Preisen eingeführt worden, hätte die Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu fairen Bedingungen mit dem Schlamm konkurrieren können.
4.
SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE
(112)
Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land insbesondere von 2002 bis zum UZ erheblich zunahmen, während gleichzeitig ihre Verkaufspreise beträchtlich zurückgingen und im UZ eine hohe Preisunterbietungsspanne zu verzeichnen war. Diese Marktanteilgewinne der Billigeinfuhren aus der VR China fielen zeitlich mit einem beträchtlichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, was zusammen mit dem Druck auf die Preise unter anderem im UZ zu erheblichen Verlusten für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft führte. Andererseits ergab die Prüfung der anderen Faktoren, die zu der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätten beitragen können, dass keiner dieser Faktoren nennenswerte nachteilige Auswirkungen gehabt haben oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entkräften konnte.
(113)
Aufgrund der vorstehenden Analyse, bei der die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren abgegrenzt wurden, wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus der VR China dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung verursachten.
F.
GEMEINSCHAFTSINTERESSE
1.
VORBEMERKUNG
(114)
Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Einführer und der Verwender der betroffenen Ware.
2.
UNTERSUCHUNG
(115)
Um die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einführung von bzw. des Verzichts auf Maßnahmen bewerten zu können, wurden alle interessierten Parteien zur Übermittlung von Informationen aufgefordert. Die Kommission sandte Fragebogen an den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, zehn Rohstofflieferanten, 18 Einführer und 38 Verwender der betroffenen Ware. Der Gemeinschaftshersteller, ein Rohstofflieferant, fünf Einführer, sechs Verwender und ein Verwenderverband übermittelten eine Antwort.
3.
WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT
(116)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verfügt über eine voll automatisierte Produktionslinie, die sehr kostenwirksam arbeitet, was nicht spezifikationsgerechtes Material und die Beschäftigtenzahl je produzierter Tonne angeht. Er tätigte auch Investitionen in die Erneuerung der Produktionsanlagen und führte weiterhin aus.
(117)
Es wird die Auffassung vertreten, dass durch die Einführung von Maßnahmen ein lauterer Wettbewerb auf dem Markt wiederhergestellt wird. Wenn Maßnahmen eingeführt werden, kann der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zumindest einen Teil des von ihm eingebüßten Marktanteils zurückerobern, was sich positiv auf seine Rentabilität auswirken wird.
(118)
Wie bereits erwähnt, erlitt der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung, die durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung dem betroffenen Land verursacht wurde. Wird hingegen auf Maßnahmen verzichtet, dürfte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch weiter verschlechtern. Dies würde weitere Entlassungen nach sich ziehen. Die preisdrückende Wirkung der gedumpten Einfuhren würde weiterhin alle Anstrengungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insbesondere darum, wieder Gewinne zu erzielen, zunichte machen. Ein Verzicht auf Maßnahmen würde das langfristige Überleben des Wirtschaftszweigs gefährden, und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der einzige Gemeinschaftshersteller unter Umständen wegen der Konkurrenz durch die gedumpten Einfuhren zur Aufgabe gezwungen wäre, wenn keine Maßnahmen eingeführt werden.
4.
ROHSTOFFLIEFERANTEN
(119)
Eine Antwort auf den Fragebogen ging von einem Rohstofflieferanten ein, der den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit natürlichem Bariumsulfat beliefert. Er ist der einzige in der Gemeinschaft ansässige Lieferant des wichtigsten Rohstoffs für die Herstellung von Bariumcarbonat.
(120)
Werden Maßnahmen eingeführt und erobert der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Marktanteile zurück, kann auch der Rohstofflieferant größere Mengen seiner Ware absetzen. Da auf den betreffenden Rohstoff ein wesentlicher Teil des Umsatzes dieses Unternehmens entfällt, wird sich die finanzielle Lage des Rohstofflieferanten verbessern.
(121)
Bei einem Verzicht auf Maßnahmen werden die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und folglich auch sein Bedarf an Rohstoffen weiter zurückgehen. Dies wird sich nachteilig auf die Rentabilität des Rohstofflieferanten auswirken.
5.
EINFÜHRER
(122)
Von den Einführern gingen fünf Antworten auf den Fragebogen ein, die sich ausnahmslos gegen die Einführung von Maßnahmen aussprachen.
(123)
Ein Teil der in Pulverform aus der VR China eingeführten betroffenen Ware wird anschließend zu Bariumcarbonatschlamm verarbeitet, indem ihr Wasser und besondere Additive zugesetzt werden. Da die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne der Einführer bei Verkäufen der betroffenen Ware und Bariumcarbonatschlamm 6,8 % beträgt, können die Einführer einen Teil der etwaigen Preiserhöhung auffangen und einen Teil an ihre Abnehmer weitergeben. Da die Zollsätze für die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen operierenden Unternehmen relativ niedrig sind und alternative Bezugsquellen existieren, für die keine Zölle gelten, werden sich etwaige Preiserhöhungen in Grenzen halten.
(124)
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf die Verkäufe der betroffenen Ware und des Bariumcarbonatschlamms im Durchschnitt rund 15 % des Gesamtumsatzes der Einführer entfallen, wird die Einführung eines Zolls keine schwerwiegenden Auswirkungen auf ihre finanzielle Lage haben.
(125)
Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass sich etwaige Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, nur geringfügig auf die Einführer auswirken.
6.
VERWENDER
(126)
Sechs Verwender beantworteten den Fragebogen, und ein Verwenderverband übermittelte eine Stellungnahme. In den Betrieben des Unternehmens, das im UZ die größte Bariumcarbonatmenge einkaufte, wurde ein Kontrollbesuch durchgeführt. Auf die sechs kooperierenden Verwender entfielen rund 9 % des gesamten Bariumcarbonatverbrauchs in der Gemeinschaft im UZ. In diesen Unternehmen waren rund 570 Arbeitskräfte direkt im Bereich von Waren beschäftigt, zu deren Herstellung Bariumcarbonat verwendet wird. Alle kooperierenden Verwender außer einem, der Bariumcarbonat vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezieht, sprachen sich gegen die Einführung von Antidumpingzöllen aus, weil sie fürchteten, eine billige Bezugsquelle zu verlieren, was ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem nachgelagerten Markt gegenüber Konkurrenten in Drittländern beeinträchtigen würde.
(127)
Bei den Bariumcarbonatverwendern handelt es sich hauptsächlich um Unternehmen der TV-Glas-Produktion, der Ziegel- und Fliesenindustrie, des Keramiksektors und der Ferritproduktion. Ausgehend von den Antworten auf den Fragebogen und von im Rahmen einer Anhörung unterbreiteten Informationen entfallen auf Bariumcarbonat im Durchschnitt weniger als 8 % der gesamten Produktionskosten der Verwender.
(128)
Die Zölle werden nicht zu einer nennenswerten Einschränkung des Wettbewerbs oder einem Versorgungsengpass führen. Stattdessen kann davon ausgegangen werden, dass weiterhin Einfuhren aus der VR China zu wettbewerbsfähigen Preisen verfügbar sind, da die für die chinesischen ausführenden Hersteller vorgeschlagenen unternehmensspezifischen Zölle unter den festgestellten Preisunterbietungsspannen liegen. Außerdem existieren auch alternative Bezugsquellen in Drittländern, für die keine Zölle gelten. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die Verwender Bariumcarbonat weiterhin zu wettbewerbsfähigen Preisen kaufen können, und voraussichtlich haben die Zölle nur begrenzte Auswirkungen auf die Fähigkeit der Verwender, mit den Wettbewerbern in Drittländern zu konkurrieren.
(129)
Es wurde geltend gemacht, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei nicht in der Lage, die gesamte Nachfrage nach Bariumcarbonat in der Gemeinschaft zu decken. Diesbezüglich sei daran erinnert, dass die Maßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren in die Gemeinschaft zu verhindern, sondern vielmehr sicherstellen sollen, dass diese Einfuhren nicht zu schädigenden gedumpten Preisen angeboten werden. Die Einfuhren aus den verschiedenen Ländern werden auch weiterhin einen erheblichen Teil der Nachfrage in der Gemeinschaft decken. Deshalb ist nicht mit einem Versorgungsengpass zu rechnen.
(130)
Auf der Grundlage des Vorstehenden wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass sich etwaige Antidumpingmaßnahmen, wenn überhaupt, nur geringfügig auf die Verwender auswirken.
7.
WETTBEWERBS- UND HANDELSVERZERRENDE AUSWIRKUNGEN
(131)
Was die Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft angeht, so werden die betroffenen kooperierenden ausführenden Hersteller angesichts ihrer starken Marktposition ihre Waren wahrscheinlich weiterhin anbieten, wenn auch zu nicht gedumpten Preisen. Dank der relativ niedrigen Zollsätze für die beiden unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen chinesischen ausführenden Hersteller dürften sie in der Lage sein, ihre Ware in der Gemeinschaft unter fairen Wettbewerbsbedingungen anzubieten. Angesichts der verschiedenen Zollsätze wird wahrscheinlich weiterhin eine ausreichende Anzahl an größeren Wettbewerbern auf dem Gemeinschaftsmarkt präsent sein, darunter die Hersteller in dem betroffenen Land sowie in Brasilien, Russland und Indien. Deshalb werden die Verwender weiterhin zwischen verschiedenen Bariumcarbonatanbietern wählen können. Werden hingegen keine Maßnahmen eingeführt, stünde die Zukunft des einzigen Gemeinschaftsherstellers auf dem Spiel. Sein Verschwinden würden den Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt effektiv schmälern.
8.
SCHLUSSFOLGERUNG ZUM INTERESSE DER GEMEINSCHAFT
(132)
Aus diesen Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.
G.
VORSCHLAG FÜR VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1.
SCHADENSBESEITIGUNGSSPANNEN
(133)
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(134)
Bei der Festsetzung des Zolls wurden die festgestellten Dumpingspannen und der Zollbetrag berücksichtigt, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist.
(135)
Da der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seit 1999 unter den gedumpten Einfuhren litt, stützte sich der Gewinn, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt werden könnte, auf die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne der gleichartigen Ware in den Jahren 1996 bis 1998. Auf dieser Grundlage wurde eine Gewinnspanne von 7,2 % als angemessener Mindestgewinn angesehen, den der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne schädigendes Dumping voraussichtlich hätte erzielen können. Die notwendige Preiserhöhung wurde anschließend auf der Grundlage eines Vergleichs des bei der Untersuchung der Preisunterbietung bestimmten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises mit dem nicht schädigenden Preis der verschiedenen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Warentypen ermittelt. Der nicht schädigende Preis wurde durch eine Berichtigung des Verkaufspreises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um die tatsächlichen Verluste im UZ zuzüglich der vorgenannten Gewinnspanne ermittelt. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des cif-Gesamtwerts der Einfuhren ausgedrückt.
(136)
Da die Schadensbeseitigungsschwelle über der festgestellten Dumpingspanne liegt, sollten sich die vorläufigen Maßnahmen auf die Dumpingspanne stützen.
2.
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(137)
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der so genannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten daher gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen eingeführt werden. Im vorliegenden Fall sollten die unternehmensspezifischen Zollsätze und der landesweite Zoll dementsprechend in Höhe der festgestellten Dumpingspannen festgesetzt werden.
(138)
Da die Ware austauschbar ist und keine nennenswerten Unterschiede zwischen den Preisen der verschiedenen Warentypen bestehen, sollte der Zoll den Untersuchungsergebnissen zufolge in Form eines festen Betrags je Tonne eingeführt werden, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen und einer etwaigen Übernahme der Antidumpingmaßnahme durch eine Senkung der Ausfuhrpreise vorzubeugen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Anwendung der Dumpingspanne auf die Ausfuhrpreise, die bei der Dumpingberechnung für den UZ zugrunde gelegt wurden.
(139)
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(140)
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Die Kommission wird die Verordnung nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gegebenenfalls ändern und die Liste der Unternehmen, für die individuelle Zölle gelten, entsprechend aktualisieren.
(141)
Wie bereits dargelegt, ist die betroffene Ware austauschbar und wird nicht als Markenware vertrieben, die unternehmensspezifischen Zollsätze variieren erheblich, und es gibt eine Vielzahl ausführenden Hersteller. Diese Aspekte begünstigen unter Umständen Versuche, die Ausfuhrströme über die traditionellen Ausführer mit den niedrigsten Zollsätzen umzulenken.
(142)
Sollten die Ausfuhren eines der Unternehmen mit niedrigeren individuellen Zollsätzen mengenmäßig um mehr als 30 % steigen, könnte davon ausgegangen werden, dass die betreffenden individuellen Maßnahmen wahrscheinlich zur Beseitigung des festgestellten schädigenden Dumpings nicht ausreichen. Daher, und wenn die erforderlichen Umstände erfüllt sein sollten, kann eine Untersuchung eingeleitet werden, um die Form oder die Höhe der Maßnahmen entsprechend anzupassen.
H.
SCHLUSSBESTIMMUNG
(143)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb deren die betroffenen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist selbst meldeten, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen können. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass alle Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung vorläufig sind und im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise zu überprüfen sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004, ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12.

(2)

ABl. C 104 vom 30.4.2004, S. 58.

(3)

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

B-1049 Brüssel.

© Europäische Union 1998-2021

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