Präambel VO (EG) 2005/1450

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung zugewiesen worden sind.
(2)
Belgien, Deutschland, Litauen und die Niederlande beantragten, dass die Anschrift ihrer zuständigen Behörden geändert wird.
(3)
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist somit entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2005 der Kommission (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 17).

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