Präambel VO (EG) 2005/1450
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der genannten Verordnung zugewiesen worden sind.
- (2)
- Belgien, Deutschland, Litauen und die Niederlande beantragten, dass die Anschrift ihrer zuständigen Behörden geändert wird.
- (3)
- Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist somit entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2005 der Kommission (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 17).
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