Präambel VO (EG) 2005/1519

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(2) können Lizenzen für Käse, der nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen von Kontingenten ausgeführt wird, die aufgrund der im Rahmen multilateraler Handelsverhandlungen getroffenen Übereinkommen eröffnet worden sind, nach einem besonderen Verfahren gemäß demselben Artikel erteilt werden.
(2)
Dieses Verfahren sollte für die Ausfuhr im Jahr 2006 eröffnet werden; außerdem sind die einschlägigen zusätzlichen Modalitäten festzulegen.
(3)
Die in den Vereinigten Staaten von Amerika zuständigen Behörden unterscheiden bei der Verwaltung der Einfuhren zwischen dem der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der Uruguay-Runde eingeräumten Zusatzkontingent und den sich aus der Tokio-Runde ergebenden Kontingenten. Die Ausfuhrlizenzen sollten unter Berücksichtigung des Inbetrachtkommens dieser Erzeugnisse für das betreffende US-Kontingent gemäß der Beschreibung im „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America” erteilt werden.
(4)
Damit auch im Rahmen derjenigen Kontingente, für die nur mäßiges Interesse besteht, die Höchstmenge ausgeführt wird, sollten Anträge zugelassen werden, die sich auf die gesamte Kontingentsmenge beziehen.
(5)
Zur Gewährleistung der Verfahrens- und Rechtssicherheit im Interesse der Marktbeteiligten, die im Rahmen dieser Sonderregelung Anträge stellen, sollte der Tag bestimmt werden, an dem die Anträge im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 als gestellt gelten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)

ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2005 (ABl. L 241 vom 17.9.2005, S. 45).

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