Artikel 2 VO (EG) 2005/1530
Jeder Erzeuger kann vom 25. September bis 10. Oktober 2005 einen Liefervertrag nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend „Vertrag” genannt) abschließen.
Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen.
Die Verträge sind nicht übertragbar.
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