Artikel 4 VO (EG) 2005/1530

(1) Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 31. Januar 2006 an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2006 an die Interventionsstelle geliefert werden.

(2) Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

Findet innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.

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