Artikel 6 VO (EG) 2005/1530

(1) Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis muss einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweisen.

(2) Die Interventionsstelle hat der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 2,281 EUR je % vol und Hektoliter zu zahlen. Die Zahlung erfolgt gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000.

Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von 1,122 EUR je % vol und Hektoliter erhalten. In diesem Fall wird der tatsächlich gezahlte Preis um den Betrag des Vorschusses gekürzt. Die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 finden Anwendung.

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