Präambel VO (EG) 2005/1530
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Die Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b.A. angewendet werden.
- (2)
- Die italienische Regierung hat mit Schreiben vom 3. Juni 2005 beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Tafelweine zu eröffnen.
- (3)
- Auf dem Tafelweinmarkt in Italien sind erhebliche Überschüsse festgestellt worden, die sinkende Preise und einen besorgniserregenden Anstieg der Lagerbestände zum Ende des Wirtschaftsjahres 2004/05 zur Folge haben. Um diese ungünstige Entwicklung umzukehren und so der schwierigen Marktlage abzuhelfen, ist es notwendig, die Bestände an Tafelwein auf ein Niveau zu verringern, das als normal zur Deckung des Marktbedarfs betrachtet werden kann.
- (4)
- Da die Kriterien des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllt sind, sollte eine Dringlichkeitsdestillation für eine Höchstmenge von 2 Millionen Hektolitern Tafelwein eröffnet werden.
- (5)
- Die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Dringlichkeitsdestillation muss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(2) hinsichtlich der Destillationsmaßnahme nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen. Zusätzlich dazu gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und über die Zahlung eines Vorschusses.
- (6)
- Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger diese Maßnahme in Anspruch nehmen können und so der Marktstörung abgeholfen werden kann.
- (7)
- Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
- (2)
ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1219/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 45).
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