Artikel 13 VO (EG) 2005/1552
Durchführungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen betreffend die Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Sonstige Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen betreffend das geeignete technische Format und die Austauschstandards für die elektronische Übermittlung der Daten, werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
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