Artikel 3 VO (EG) 2005/1552
Zu erhebende Daten
(1) Die Mitgliedstaaten erheben die Daten im Hinblick auf die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken für die Analyse der betrieblichen Weiterbildung in folgenden Bereichen:
- a)
- betriebliche Bildungspolitik und Bildungsstrategien zur Weiterentwicklung der Fähigkeiten der Mitarbeiter,
- b)
- Verwaltung, Organisation und Formen der betrieblichen Weiterbildung,
- c)
- Rolle der Sozialpartner bei der Gewährleistung der Weiterbildung am Arbeitsplatz in all ihren Aspekten,
- d)
- Angebot, Umfang und Inhalt der betrieblichen Weiterbildung, vor allem im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig und der Unternehmensgröße,
- e)
- spezifische betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der IKT-Kenntnisse der Mitarbeiter,
- f)
- Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung und des Erwerbs neuer Fähigkeiten für Beschäftigte von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) sowie besonderer Bedarf der KMU in diesem Bereich,
- g)
- Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die betriebliche Weiterbildung,
- h)
- gleiche Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung für alle Beschäftigten unter besonderer Berücksichtigung des Geschlechts und spezieller Altersstufen,
- i)
- spezifische Weiterbildungsmaßnahmen für die benachteiligten Menschen auf dem Arbeitsmarkt,
- j)
- Weiterbildungsmaßnahmen, die auf die verschiedenen Formen von Arbeitsverträgen abgestimmt sind,
- k)
- Ausgaben für die betriebliche Weiterbildung: Finanzierungshöhe, Finanzierungsmittel, Weiterbildungsanreize und
- l)
- Verfahren der Unternehmen zur Bewertung und zum Monitoring hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung.
(2) Bezüglich der betrieblichen Erstausbildung erheben die Mitgliedstaaten spezifische Daten über:
- a)
- die Teilnehmer der betrieblichen Erstausbildung und
- b)
- die Gesamtausgaben für die betriebliche Erstausbildung.
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