Artikel 3 VO (EG) 2005/1552

Zu erhebende Daten

(1) Die Mitgliedstaaten erheben die Daten im Hinblick auf die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken für die Analyse der betrieblichen Weiterbildung in folgenden Bereichen:

a)
betriebliche Bildungspolitik und Bildungsstrategien zur Weiterentwicklung der Fähigkeiten der Mitarbeiter,
b)
Verwaltung, Organisation und Formen der betrieblichen Weiterbildung,
c)
Rolle der Sozialpartner bei der Gewährleistung der Weiterbildung am Arbeitsplatz in all ihren Aspekten,
d)
Angebot, Umfang und Inhalt der betrieblichen Weiterbildung, vor allem im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig und der Unternehmensgröße,
e)
spezifische betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der IKT-Kenntnisse der Mitarbeiter,
f)
Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung und des Erwerbs neuer Fähigkeiten für Beschäftigte von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) sowie besonderer Bedarf der KMU in diesem Bereich,
g)
Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die betriebliche Weiterbildung,
h)
gleiche Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung für alle Beschäftigten unter besonderer Berücksichtigung des Geschlechts und spezieller Altersstufen,
i)
spezifische Weiterbildungsmaßnahmen für die benachteiligten Menschen auf dem Arbeitsmarkt,
j)
Weiterbildungsmaßnahmen, die auf die verschiedenen Formen von Arbeitsverträgen abgestimmt sind,
k)
Ausgaben für die betriebliche Weiterbildung: Finanzierungshöhe, Finanzierungsmittel, Weiterbildungsanreize und
l)
Verfahren der Unternehmen zur Bewertung und zum Monitoring hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung.

(2) Bezüglich der betrieblichen Erstausbildung erheben die Mitgliedstaaten spezifische Daten über:

a)
die Teilnehmer der betrieblichen Erstausbildung und
b)
die Gesamtausgaben für die betriebliche Erstausbildung.

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