Artikel 7 VO (EG) 2005/1552

Erhebungsmerkmale

(1) Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Daten, die sie übermitteln, die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten widerspiegeln. Die Erhebungen werden so angelegt, dass sich die Ergebnisse auf Gemeinschaftsebene mindestens in die folgenden Kategorien untergliedern lassen:

a)
Wirtschaftszweige nach der NACE Rev. 2 und
b)
Unternehmensgröße.

(3) Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der NACE Rev. 2 und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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