Präambel VO (EG) 2005/1552

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon am 23. und 24. März 2000 setzte sich die Europäische Union das strategische Ziel, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, einem Wirtschaftsraum, der zu einem dauerhaften Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt fähig ist.
(2)
Wesentliche Voraussetzungen dafür, dass die Union ihre Verpflichtung einhält, der wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Wirtschaftsraum der Welt zu werden, sind die Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Mobilität der Bürger.
(3)
Lebenslanges Lernen ist ein zentrales Element der Entwicklung und Förderung der Qualifizierung, der Ausbildung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer.
(4)
In den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks)(2) wurde folgendes Ziel für das lebenslange Lernen festgelegt: Daher sollte bis 2010 der EU-Durchschnitt der Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (Altersgruppe 25-64 Jahre), die sich am lebenslangen Lernen beteiligen, mindestens 12,5 % betragen.
(5)
Der Europäische Rat von Lissabon bekräftigte die Rolle des lebenslangen Lernens als Kernbestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells.
(6)
Ziel der neuen europäischen Beschäftigungsstrategie — bekräftigt durch den Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten(3) — ist es, einen besseren Beitrag zur Strategie von Lissabon zu leisten sowie kohärente und umfassende Strategien für lebenslanges Lernen umzusetzen.
(7)
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte der Begriff „benachteiligte Menschen auf dem Arbeitsmarkt” , wie er in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten enthalten ist, berücksichtigt werden.
(8)
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Bildung am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit als entscheidenden Dimensionen des lebenslangen Lernens geschenkt werden.
(9)
Für die Entwicklung von Strategien des lebenslangen Lernens und für die Beobachtung der Fortschritte bei ihrer Umsetzung sind vergleichbare statistische Informationen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere zur betrieblichen Bildung, unerlässlich.
(10)
Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(4).
(11)
Die Übermittlung von Informationen, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(5).
(12)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke(6) wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen der Zugang zu den der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann.
(13)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten über die betriebliche Bildung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(14)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden. Diese Maßnahmen sollten den in den Mitgliedstaaten für die Datenerfassung und -verarbeitung verfügbaren Kapazitäten Rechnung tragen.
(15)
Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften(8) gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005.

(2)

ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 3.

(3)

ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13.

(4)

ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(5)

ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(6)

ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

(7)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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