Präambel VO (EG) 2005/1570

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission(3) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten bis 31. Dezember 2006 erlassen und namentlich die besonderen Referenzgrößen je Flottensegment in den französischen, portugiesischen und spanischen Gebieten in äußerster Randlage festgelegt.
(2)
Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 ist die Bezeichnung der beiden Flottensegmente im französischen Gebiet La Réunion falsch und muss berichtigt werden. Diese Berichtigung ist rückwirkend vorzunehmen und hat keinerlei nachteilige Auswirkungen für die betroffenen Unternehmen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9.

(3)

ABl. L 365 vom 10.12.2004, S. 19.

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