Artikel 7 VO (EG) 2005/1572

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 wird vollständig freigegeben für die Mengen, für die

a)
das Angebot nicht angenommen wurde;
b)
die Zahlung des Verkaufspreises innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist und die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 gestellt wurde.

(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 2 wird anteilig für die in Spanien angelieferten Mengen Getreide freigegeben. Der Nachweis der Bestimmung wird gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission(1) erbracht. Das Kontrollexemplar T5 muss belegen, dass die Bedingungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 301 vom 17.10.1992, S. 17. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (ABl. L 104 vom 27.4.1996, S. 13).

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