Präambel VO (EG) 2005/1624

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 866/2004 des Rates vom 29. April 2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 werden auf Waren, die vollständig in den Landesteilen der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, gewonnen oder hergestellt worden sind oder der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen in diesen Landesteilen unterzogen worden sind, bei Verbringung in die Landesteile unter der tatsächlichen Kontrolle der Regierung der Republik Zypern keine Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung erhoben, sofern sie für Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen nicht in Betracht kommen.
(2)
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 293/2005(2) geändert worden, um den Zugang zur vorgenannten zollfreien Regelung fallweise auf bestimmte Waren auszudehnen, die für Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen in Betracht kommen, sofern die Bedingungen und Vorkehrungen für diesen Zugang gewährleisten, dass die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam geschützt werden können.
(3)
Eine Erleichterung der Verbringung von Zitrusfrüchten würde zur wirtschaftlichen Entwicklung der Landesteile beitragen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, da die Wirtschaftsteilnehmer in Zypern daran interessiert sind, in diesen Landesteilen erzeugte Zitrusfrüchte auf dem Gemeinschaftsmarkt abzusetzen.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(3), die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(4) und die Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte(5) sehen Kontrollen vor, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften im Sektor Obst und Gemüse zu gewährleisten. Gemäß diesen Verordnungen sollte die Regierung der Republik Zypern anhand geeigneter Kontrollen sicherstellen, dass die unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse nicht für Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen in Betracht kommen.
(5)
Da die Höhe der Erstattungen für die Ausfuhr von Zitrusfrüchten aus der Gemeinschaft niedrig ist, ist das Risiko betrügerischer Praktiken im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen begrenzt. Die Regierung der Republik Zypern sollte jedoch sicherstellen, dass die Regel des Gemeinschaftsursprungs gemäß Artikel 35 Absatz 9 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 und Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(6) eingehalten wird.
(6)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt(7), müssen die türkisch-zyprische Handelskammer und die Behörden der Republik Zypern der Kommission die Angaben mitteilen, die es ihr ermöglicht, die Warenströme zu überwachen, die die Trennungslinie überschreiten.
(7)
Somit erscheint es nicht erforderlich, weitere Bedingungen für den zollfreien Zugang von Zitrusfrüchten festzulegen, die in Landesteilen erzeugt wurden, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 128. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1283/2005 der Kommission (ABl. L 203 vom 4.8.2005, S. 8).

(2)

ABl. L 50 vom 23.2.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(4)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(5)

ABl. L 317 vom 2.12.2003, S. 5.

(6)

ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).

(7)

ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 3.

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