ANHANG VO (EG) 2005/1659
Auf der die Waren begleitenden Handelsrechnung für chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steinen, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, und die im Rahmen einer Verpflichtung von einem Unternehmen in die Gemeinschaft verkauft werden, sind folgende Angaben zu machen:
- 1.
- Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
- 2.
- Name des in Artikel 1 des Beschlusses 2005/704/EG zur Annahme der Verpflichtung genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt.
- 3.
- Nummer der Handelsrechnung.
- 4.
- Datum der Ausstellung der Handelsrechnung.
- 5.
- TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen sind.
- 6.
-
Genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:
- —
-
Warenkontrollnummer (Product Code Number, PCN), die für die Zwecke der Untersuchung und der Verpflichtung verwendet wurde (z. B. PCN 1, PCN 2 usw.),
- —
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Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren (in ausgeschriebenen Wörtern),
- —
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gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (Company Product Code Number, CPC),
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KN-Code,
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Menge (in Tonnen).
- 7.
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Beschreibung der Verkaufsbedingungen einschließlich:
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Preis pro Tonne,
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Zahlungsbedingungen,
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Lieferbedingungen,
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Summe der Preisnachlässe und Rabatte.
- 8.
- Name des Unternehmens, das als Einführer in der Gemeinschaft handelt, auf das die Handelsrechnung der Waren, die unter die Verpflichtung fallen, direkt von dem Unternehmen ausgestellt wurde.
- 9.
-
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, das die Rechnung ausgestellt hat, und die folgende unterzeichnete Erklärung:
„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2005/704/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.”
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