Präambel VO (EG) 2005/1659

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Vorläufige Maßnahmen
(1)
Am 13. April 2005 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 552/2005 der Kommission(2) (nachstehend „vorläufige Verordnung” genannt) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” genannt) in die Gemeinschaft eingeführt.
(2)
Die Dumping- und die Schadensuntersuchung bezogen sich auf den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „UZ” genannt). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
2.
Weiteres Verfahren
(3)
Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine aus der VR China nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten auch Gelegenheit, gehört zu werden.
(4)
Die Kommission holte alle weiteren für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. Nach der Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die vorläufigen Feststellungen gegebenenfalls entsprechend geändert. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden Kontrollbesuche in den folgenden Unternehmen durchgeführt:
(5)
Außerdem gab die Kommission alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen bekannt, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde den interessierten Parteien wiederum eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls bei den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.
B.
WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(6)
Unter Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware wie folgt definiert: chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der VR China (nachstehend „betroffene Ware” genannt), die normalerweise den KN-Codes ex68159100 und ex68159910 zugewiesen werden. Im weiteren Verlauf der Untersuchung wurde festgestellt, dass es auch zulässig ist, die betroffene Ware unter dem KN-Code ex68159990 einzuführen.
(7)
Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware im UZ auch unter den folgenden KN-Codes eingeführt wurde: ex68151010, ex69021000 und ex69039090 (ex69039020 vor dem 1. Januar 2004). KN-Codes des Kapitels 69 ( „Keramische Waren” ) sollten jedoch nur für gebrannte Waren und nicht für die betroffene — ungebrannte — Ware verwendet werden. Und zum KN-Code 68151010 gehören Waren, die sich vor allem durch ihren Kohlenstoffgehalt auszeichnen, während für die betroffene Ware in erster Linie ihr Gehalt an Magnesiumoxid kennzeichnend ist. Einfuhren der betroffenen Ware unter diesen KN-Codes sollten daher als unzulässig angesehen werden. Den Zollbehörden wurde ein entsprechendes Risikoinformationsblatt übermittelt, damit eine falsche Einreihung künftig verhindert und die richtige Verwendung der KN-Codes sichergestellt werden kann.
(8)
Eine der interessierten Parteien machte geltend, die Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung erstrecke sich lediglich auf die KN-Codes 68159100 und 68159910, sodass die Untersuchung nicht auf die zusätzlichen KN-Codes ausgeweitet werden könne. Die in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung aufgeführten KN-Codes werden jedoch nur informationshalber angegeben und sind nicht verbindlich. Relevant für den Umfang der Untersuchung sind die Warenbeschreibung und insbesondere die materiellen und chemischen Eigenschaften. Daher sollte sich die Untersuchung ungeachtet der zolltariflichen Einreihung auf alle Arten von Magnesia-Steinen erstrecken, die dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und grundsätzlich in derselben Weise verwendet werden. Die Untersuchung wurde somit nicht ausgeweitet. Sie ergab vielmehr, dass die betroffene Ware rechtmäßigerweise unter den KN-Codes ex68159100, ex68159910 und ex68159990 eingeführt werden sollte. In den Fällen, in denen festgestellt wurde, dass die betroffene Ware fälschlicherweise unter einem anderen KN-Code angemeldet worden war, wurden die betroffenen Einfuhren bei der Untersuchung jedoch berücksichtigt.
(9)
Da keine weiteren Sachäußerungen zur Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware eingingen, wird somit der Schluss gezogen, dass es sich bei der betroffenen Ware um folgendes Erzeugnis handelt: chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der VR China, die zu den KN-Codes ex68159100, ex68159910 und ex68159990 gehören. Die Feststellungen unter den Randnummern 13 bis 16 der vorläufigen Verordnung werden ebenfalls bestätigt.
C.
DUMPING
1.
Allgemeine Methode
(10)
Die allgemeine Methode zur Prüfung der Frage, ob die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gedumpt waren, wurde in der vorläufigen Verordnung erläutert. Diese allgemeine Methode und insbesondere die diesbezüglichen Feststellungen unter den Randnummern 35, 45 und 61 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.
2.
Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(11)
Wie unter Randnummer 28 der vorläufigen Verordnung dargelegt, erbrachte ein ausführender Hersteller keine schlüssigen Beweise dafür, dass sein Anlagevermögen auf unabhängige Weise zum Marktwert erfasst wurde und dass alle Kosten auf Marktwerten beruhten. Nach der Annahme der vorläufigen Verordnung bekräftigte der ausführende Hersteller seine diesbezüglichen Behauptungen. Obwohl er die verlängerten Fristen nicht einhielt, machte er geltend, er habe neue Beweise für die Bewertung des Anlagevermögens vorgelegt, die eine Überprüfung der ablehnenden Entscheidung über die Gewährung einer MWB rechtfertigen würden.
(12)
Hier ist darauf hinzuweisen, dass der genannte ausführende Hersteller die angeforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Fristen übermittelte. Dies allein wäre ausreichend gewesen, um seinem Vorbringen nicht zu folgen. Dennoch wurden die letztlich eingereichten Unterlagen geprüft, wobei festgestellt wurde, dass diese keine neuen Beweise zur Stützung dieser Behauptungen enthielten. Selbst wenn die Unterlagen berücksichtigt werden könnten, würden sie somit nichts an den Feststellungen in der vorläufigen Verordnung ändern. Daher wird die Entscheidung bestätigt, diesem ausführenden Hersteller keine MWB zu gewähren.
(13)
Zwei weitere ausführende Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, bekräftigten ebenfalls ihre bereits im Rahmen der vorläufigen Untersuchung vorgebrachten Behauptungen. Allerdings wurden keine neuen Beweise vorgelegt, die eine Änderung der Entscheidung gerechtfertigt hätten.
(14)
Da keine weiteren Stellungnahmen vorgebracht wurden, werden die MWB-Feststellungen unter den Randnummern 17 bis 28 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Individuelle Behandlung (IB)
(15)
Diejenigen Unternehmen, denen keine IB gewährt wurde, legten keine neuen Beweise vor, die eine IB gerechtfertigt hätten. Da keine weiteren Stellungnahmen zur IB vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 29 bis 34 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Normalwert
4.1
Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde
a)
Vergleichsland
(16)
Wie unter Randnummer 39 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ersuchte die Kommission 38 bekannte Hersteller in der ganzen Welt um Mitarbeit. Allerdings waren nur zwei Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Mitarbeit bereit. Die Untersuchung ergab keinen Grund dafür, die übermittelten und überprüften Angaben nicht für dieses Verfahren heranzuziehen.
(17)
Einige interessierte Parteien machten geltend, die USA seien kein geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwertes für die VR China. Da es auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt nur drei Hersteller gebe, herrsche kein ausreichender Wettbewerb. In diesem Zusammenhang wird auf die Feststellungen unter Randnummer 40 der vorläufigen Verordnung verwiesen, denen zufolge die Untersuchung ergab, dass auf dem US-amerikanischen Markt für die betroffene Ware mit mindestens drei Herstellern, rund 30 Anbietern, mehr als 15 Einführern und rund 300 Verwendern sehr wohl Wettbewerb herrscht. Das vorgenannte Argument wurde daher zurückgewiesen.
(18)
Da keine weiteren Beweise für diese Behauptungen vorgelegt wurden und keine sonstigen diesbezüglichen Sachäußerungen eingingen, wird die Wahl der USA als Vergleichsland bestätigt.
b)
Ermittlung des Normalwerts
(19)
Mehrere ausführende Hersteller machten geltend, bei den endgültigen Dumpingberechnungen sei es zu Flüchtigkeitsfehlern gekommen. Einige Ausführer brachten auch spezielle Argumente zu den Seefracht- und Versicherungskosten, zum Ausfuhraufschlag und zu den Kreditzinsen vor, die bei den Berechnungen zugrunde gelegt worden waren.
(20)
Die Überprüfung dieser Argumente bestätigte, dass die Berechnungen tatsächlich Flüchtigkeitsfehler aufwiesen. Diese Fehler wurden berichtigt. Einige der sonstigen Argumente zu den Seefracht- und Versicherungskosten sowie zum Ausfuhraufschlag konnten ebenfalls berücksichtigt werden, soweit sie gerechtfertigt und durch Beweise belegt waren. Alle übrigen Argumente mussten jedoch zurückgewiesen werden.
(21)
Mehrere interessierte Parteien machten aus den nachstehend aufgeführten Gründen geltend, der anhand der USA ermittelte Normalwert müsse nach unten angepasst werden.
(22)
Erstens wurde geltend gemacht, die chinesischen Hersteller hätten insbesondere im Hinblick auf bestimmte Kosten wie Arbeits- und Stromkosten eine andere Kostenstruktur. Hier ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung für die Ermittlung des Normalwertes im Vergleichsland irrelevant ist, da entsprechende Kostenanpassungen die Untersuchung im Vergleichsland bedeutungslos machen würden und zur Folge hätten, dass der Normalwert an das Niveau in Nicht-Marktwirtschaftsländern angepasst würde. Zudem wurden keinerlei Beweise für die oben genannte Behauptung vorgelegt. Sie musste daher zurückgewiesen werden.
(23)
Zweitens wurde angeführt, einer der beiden kooperierenden Hersteller in den USA sei mit einem der antragstellenden Unternehmen in der Gemeinschaft geschäftlich verbunden. Diesbezüglich wird daran erinnert, dass der Normalwert im Vergleichsland anhand der Angaben zweier Unternehmen in den USA ermittelt wurde. Diese Angaben wurden bei Kontrollbesuchen in den Unternehmen genau analysiert und überprüft. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die geschäftliche Verbindung zwischen einem dieser Unternehmen und einem antragstellenden Unternehmen die Zuverlässigkeit der zur Ermittlung des Normalwertes herangezogenen Angaben nicht beeinträchtigte. Während der Untersuchung wurden keine Hinweise dafür gefunden, dass diese Geschäftsverbindung Auswirkungen auf den Normalwert im Vergleichsland hatte.
(24)
Infolge begründeter Sachäußerungen mehrerer Ausführer wurde der Normalwert letztlich zur Berücksichtigung der folgenden Faktoren nach unten angepasst: i) Qualitätsunterschiede bei den Rohstoffen, die von den Herstellern im Vergleichsland bzw. den Herstellern in der VR China verwendet werden, ii) höhere Transportkosten und sonstige Aufwendungen und iii) Einfuhrkosten beim Kauf dieser Rohstoffe durch die US-Hersteller. Ferner wurde festgestellt, dass bestimmte Bearbeitungsvorgänge bei den Steinen zwar in den USA, nicht aber in China durchgeführt wurden. Schließlich ergab die Untersuchung auch, dass eine Berichtigung wegen Unterschieden bei der Handelsstufe gerechtfertigt war.
(25)
Da keine weiteren Sachäußerungen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 42 und 43 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.2
Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde
(26)
Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung wurde der Normalwert im Falle von Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, jeweils für die einzelnen Typen von Magnesia-Steinen berechnet. Diese Typen ließen sich mit Hilfe einer Warenkontrollnummer (PCN) ermitteln. Dagegen wurde bei der Ermittlung des Normalwertes für Unternehmen, denen eine IB gewährt wurde, von nach PCN-Nummern geordneten Warengruppen ausgegangen, die anhand ihres MgO-Gehalts gebildet wurden.
(27)
Bei der endgültigen Untersuchung wurde die Auffassung vertreten, dass die Methode standardisiert werden sollte, um eine einheitliche Behandlung der ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wurde, und der übrigen ausführenden Hersteller zu gewährleisten. Daher wurden die anhand des MgO-Gehalts gebildeten PCN-Warengruppen auch bei der Berechnung des Normalwertes für diejenigen Hersteller zugrunde gelegt, denen eine MWB gewährt wurde.
5.
Ausfuhrpreis
(28)
Ein ausführender Hersteller machte Fehler bei der Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns eines geschäftlich verbundenen Einführers geltend.
(29)
Eine Überprüfung ergab, dass der beantragten Berichtigung der VVG-Kosten stattgegeben werden konnte, da im Rahmen der vorläufigen Untersuchung ein Flüchtigkeitsfehler gemacht worden war. Dagegen erwies sich die beantragte Berichtigung des Gewinns als unbegründet, weil sich die entsprechende Berechnung auf die während der Untersuchung überprüften Gewinnangaben unabhängiger Einführer und Händler stützte. Der beantragten Gewinnberichtigung konnte daher nicht stattgegeben werden.
(30)
Ein anderer ausführender Hersteller machte geltend, bei seinen geschäftlich verbundenen Unternehmen seien überhöhte Gewinnspannen in Abzug gebracht worden; er legte Beweise dafür vor, dass der tatsächliche Gewinn niedriger war. Ferner beantragte er, den Gewinn nicht bei den zwischengeschalteten verbundenen Händlern abzuziehen, sondern nur einmal auf der Stufe des letzten verbundenen Händlers. Außerdem brachte er vor, bei der Berechnung der in Abzug gebrachten Ausfuhrumsatzsteuer sollten die Rohstoffkosten und nicht der Ausfuhrpreis der Waren zugrunde gelegt werden.
(31)
Auf der Grundlage der neuen Beweise wurde die Gewinnspanne bei den geschäftlich verbundenen Händlern anhand der Angaben über andere, unabhängige Händler berichtigt. Der Antrag betreffend die Ausfuhrumsatzsteuer wurde dagegen zurückgewiesen, da das Unternehmen keine Beweise zur Stützung seiner Behauptungen vorlegte.
(32)
Ein ausführender Hersteller, dem eine IB gewährt worden war, änderte seinen Standpunkt im Vergleich zur vorläufigen Untersuchung und machte in einem sehr fortgeschrittenen Stadium der endgültigen Untersuchung geltend, er sei mit einem Einführer in der Gemeinschaft geschäftlich verbunden, sodass seine Dumpingspanne entsprechend berichtigt werden solle. Er beantragte, die Dumpingspanne in seinem Fall auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises des angeblich geschäftlich verbundenen Einführers zu berechnen. Obwohl der ausführende Hersteller und der Einführer in der Gemeinschaft einräumten, dass zwischen ihnen keine rechtliche Verbindung besteht, aufgrund derer ihre gegenseitigen Beziehungen eindeutig ermittelt werden könnten, machten sie geltend, sie sollten aufgrund ihrer langjährigen Zusammenarbeit im Handel mit Magnesia-Steinen als geschäftlich verbundene Unternehmen betrachtet werden.
(33)
Die vorgenannten Unternehmen legten jedoch keine neuen Beweise vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, dass es sich um geschäftlich verbundene Unternehmen im Sinne der Grundverordnung handelt. Zudem unterhielt der Einführer in der Gemeinschaft noch zu einem anderen chinesischen Ausführer eine ähnliche geschäftliche Beziehung, ohne diese jedoch in gleicher Weise geltend zu machen. Daher gibt es keinen Grund, die vorläufig gezogene Schlussfolgerung zu ändern, der zufolge diese Unternehmen nicht geschäftlich verbunden sind. Der Antrag wird daher zurückgewiesen.
(34)
Im Rahmen der vorläufigen Untersuchung wurde bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises für Unternehmen, denen eine MWB gewährt wurde, von den einzelnen PCN ausgegangen, während bei Unternehmen mit IB nach PCN-Nummern geordnete Warengruppen zugrunde gelegt wurden, die anhand des MgO-Gehalts gebildet wurden. Im Interesse einer einheitlichen Behandlung standardisierte die Kommission die Methode bei der endgültigen Sachaufklärung, sodass auch der Ausfuhrpreis für Hersteller mit MWB auf der Grundlage von nach PCN-Nummern geordneten Warengruppen berechnet wurde, die anhand des MgO-Gehalts gebildet wurden.
(35)
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 59 und 60 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.
Vergleich
(36)
Da diesbezüglich keine begründeten Anträge gestellt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 61 und 62 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
7.
Dumpingspanne
7.1
Kooperierende ausführende Hersteller, denen eine MWB/IB gewährt wurde
(37)
Die endgültigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, erreichen folgende Werte:
7.2
Alle übrigen ausführenden Hersteller
(38)
Da neue Angaben über die Einfuhrmengen zur Verfügung standen, wurde der Umfang der Mitarbeit neu berechnet, wobei sich ein höheres Maß an Mitarbeit als bei der vorläufigen Untersuchung ergab. Dennoch ist zu bestätigen, dass die Mitarbeit gering war.
(39)
Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung wurde als landesweite Dumpingspanne die höchste Dumpingspanne zugrunde gelegt, die für die kooperierenden Hersteller ermittelt worden war. Bei der endgültigen Sachaufklärung wurde die Berechnungsmethode für die landesweite Dumpingspanne im Einklang mit der ständigen Praxis der Kommission im Falle geringer Mitarbeit angepasst. Demnach wurde die landesweite Dumpingspanne als gewogener Durchschnitt der folgenden Werte neu berechnet:
(40)
Demnach beläuft sich die endgültige landesweite Dumpingspanne auf 51,5 %.
D.
SCHÄDIGUNG
1.
Gemeinschaftsproduktion
(41)
Da diesbezüglich keine neuen Sachäußerungen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen zur Gesamtproduktion in der Gemeinschaft unter Randnummer 68 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(42)
Mehrere interessierte Parteien beantragten, den Gemeinschaftshersteller RHI entgegen der Schlussfolgerung in der vorläufigen Verordnung aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen. Sie machten geltend, RHI betreibe sein Kerngeschäft nicht in der Gemeinschaft und der Umfang seiner Einfuhren im UZ sei fast genauso hoch wie bei der Refratechnik-Gruppe (nachstehend „Refratechnik” genannt), einem anderen einführenden Hersteller, der aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeschlossen wurde.
(43)
Hier sei auf die Feststellungen unter Randnummer 70 der vorläufigen Verordnung verwiesen, denen zufolge sich im Falle von RHI die größten Produktionsstätten für die betroffene Ware sowie die Hauptverwaltung und das FuE-Zentrum in der Gemeinschaft befinden. Ferner steht fest, dass das Produktionsunternehmen von RHI in der Gemeinschaft und dasjenige in China eine separate Rechtspersönlichkeit besitzen. Die Tatsache, dass es sich bei RHI um eine weltweit tätige Unternehmensgruppe handelt, die über eine Produktionsstätte in der VR China mit separater Rechtspersönlichkeit verfügt, ändert nichts daran, dass RHI den weitaus größten Teil seiner auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Magnesia-Steine in seinen Produktionsstätten in der Gemeinschaft herstellt. Da RHI nur einen geringen Teil seiner auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren aus der VR China einführt, ist das Unternehmen nicht vor den gedumpten Einfuhren geschützt, und der wirtschaftliche Vorteil, den es unter Umständen aus diesen Einfuhren zieht, ist, wenn überhaupt, minimal. Daher gibt es keinen zwingenden Grund, um RHI aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszuschließen.
(44)
Ferner wurde festgestellt, dass ein Vergleich mit der Lage von Refratechnik nicht angemessen ist. Zunächst ist festzustellen, dass Refratechnik weder zu den Antragstellern gehört noch den Antrag unterstützt hat und daher nicht in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen werden konnte. Ferner führte Refratechnik zwar absolut gesehen ähnliche Mengen ein, doch entfiel auf diese Einfuhren anders als bei RHI ein viel größerer Teil der Verkäufe von Refratechnik auf den Gemeinschaftsmarkt. Hier sei daran erinnert, dass i) fast die Hälfte der von Refratechnik auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren in der VR China hergestellt wurde, ii) das Kerngeschäft im Bereich der betroffenen Ware teilweise in die VR China verlagert wurde und iii) Refratechnik eindeutig einen Nutzen aus dem Verkauf der eingeführten Waren zog. In allen diesen Punkten unterscheidet sich die Lage von Refratechnik erheblich von derjenigen von RHI. Aus diesen Gründen wurde dem Vorbringen nicht gefolgt, und es wird bestätigt, dass RHI zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehört.
(45)
Da diesbezüglich keine weiteren Sachäußerungen gemacht wurden, wird die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Randnummern 69 bis 78 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Gemeinschaftsverbrauch
(46)
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird die unter den Randnummern 79 bis 82 der vorläufigen Verordnung dargelegte Berechnung des Gemeinschaftsverbrauchs bestätigt.
4.
Einfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft
4.1
Marktanteil der betroffenen Einfuhren
(47)
Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen zum Marktanteil der betroffenen Einfuhren unter den Randnummern 83 und 84 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.2
Preise der Einfuhren und Preisunterbietung
(48)
Wie bereits unter den Randnummern 85 bis 87 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden die Ab-Werk-Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit den cif-Preisen der ausführenden Hersteller aus dem betroffenen Land frei Grenze der Gemeinschaft verglichen.
(49)
Angesichts der unter Randnummer 86 beschriebenen Änderung der Methode zur Berechnung der Zielpreisunterbietungsspannen erschien es angemessen, auch die Methode zur Ermittlung der Preisunterbietungsspannen entsprechend anzupassen. Die angepassten Preisunterbietungsspannen für die ausführenden Hersteller, denen eine MWB oder eine IB gewährt wurde, belaufen sich auf 13 % bis 37 %. Die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne beträgt 23,9 %.
(50)
Da keine weiteren Sachäußerungen eingingen, werden die Feststellungen zu den Preisen der Einfuhren und zur Preisunterbietung unter den Randnummern 85 bis 87 der vorläufigen Verordnung mit Ausnahme der unter Randnummer 49 beschriebenen Anpassungen bestätigt.
5.
Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(51)
Unter Randnummer 111 der vorläufigen Verordnung wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde.
(52)
Mehrere ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen die Auslegung der Zahlen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (siehe Randnummern 88 bis 111 der vorläufigen Verordnung). Ihrer Meinung nach lasse sich aus den vorgelegten Zahlen keine bedeutende Schädigung ableiten. Diese Parteien machten geltend, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erziele Gewinne, sei wettbewerbsfähig und habe äußerst günstige Geschäftsaussichten. Daher sei der Schluss zu ziehen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine bedeutende Schädigung erlitten habe.
(53)
Hier sei darauf hingewiesen, dass keine der interessierten Parteien die Zahlen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an sich in Frage stellte, sondern dass vielmehr die Auslegung dieser Zahlen beanstandet wurde. Werden lediglich bestimmte Mengenindikatoren wie Produktion, Marktanteil und Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt isoliert von anderen Indikatoren betrachtet, lässt sich in der Tat keine ausgesprochen negative Entwicklung erkennen.
(54)
Allerdings sei daran erinnert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum aufgrund der gedumpten Einfuhren seine Preise senkte, um seine Verkaufsmengen auf dem Gemeinschaftsmarkt konstant zu halten. Dies führte zu erheblichen Rentabilitätseinbußen. Unter diesen Bedingungen schlägt sich die Schädigung demnach insbesondere in den Preisen und der Rentabilität nieder.
(55)
Bei der Prüfung der Entwicklung der Wirtschaftsindikatoren im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 2001 und dem UZ ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser Wirtschaftszweig bereits in den 1990er Jahren Umstrukturierungsmaßnahmen durchgeführt hatte, um Überkapazitäten abzubauen und seine Tätigkeit zu rationalisieren. Zu Beginn des Bezugszeitraums (2001) befand sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in einer stabilen wirtschaftlichen Lage und erzielte angemessene Gewinne. Die deutlich rückläufige Entwicklung der Rentabilität der Gemeinschaftsverkäufe (siehe Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung) und der Rückgang der durchschnittlichen Verkaufspreise (siehe Randnummer 94 der vorläufigen Verordnung) zeigen jedoch, dass sich die Lage zwischen 2001 und dem Ende des UZ erheblich verschlechterte.
(56)
In Bezug auf die geringfügige Verbesserung der Lage im UZ wird daran erinnert, dass diese Entwicklung auf weitere Kostensenkungen zurückzuführen war und weiterhin deutlich hinter derjenigen zurückblieb, die ohne die gedumpten Einfuhren möglich gewesen wäre (siehe Randnummer 99 der vorläufigen Verordnung).
(57)
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter den Randnummern 88 bis 111 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
6.
Schlussfolgerungen zur Schädigung
(58)
In Ermangelung neuer Argumente wird daher bestätigt, dass dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde.
E.
SCHADENSURSACHE
1.
Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China
(59)
Eine interessierte Partei machte geltend, die Einfuhren hätten sich nicht auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgewirkt, da Marktanteil und Verkaufsmengen im Bezugszeitraum konstant geblieben seien. Die Untersuchung ergab hingegen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt (siehe Randnummer 58) und dass er seinen Marktanteil nur durch erhebliche Preissenkungen halten konnte, die einen Rückgang der Rentabilität um 55 % zur Folge hatten. Diese Entwicklung fiel zeitlich mit dem Anstieg der Einfuhren zusammen. Hier sei daran erinnert, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum mengenmäßig um rund 150 % stiegen und dass sich ihr Marktanteil um 118 % erhöhte. Außerdem gingen die Preise der Einfuhren aus der VR China um 22 % zurück, sodass es zu einer beträchtlichen Preisunterbietung kam (siehe Randnummer 49). In Ermangelung weiterer Beweise musste das oben genannte Argument zurückgewiesen werden. Da keine weiteren Sachäußerungen gemacht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 113 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Auswirkungen der Entwicklung in der Stahlindustrie
(60)
Eine interessierte Partei machte geltend, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf den technischen Fortschritt, der die Herstellung von Steinen mit längerer Lebensdauer sowie eine effiziente Stahlerzeugung ermögliche, zurückzuführen sei und dass diesem Umstand im Rahmen der vorläufigen Verordnung nicht gebührend Rechnung getragen worden sei.
(61)
Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der Rückgang des Verbrauchs von Magnesia-Steinen pro Tonne erzeugtem Stahl anhand der Angaben der Verwender im UZ mit rund 2 % beziffert wurde (siehe Randnummer 116 der vorläufigen Verordnung). Ferner wurde festgestellt, dass der Gemeinschaftsverbrauch im Bezugszeitraum konstant blieb (siehe Randnummer 82 der vorläufigen Verordnung). Aufgrund dieser Angaben kann der Schluss gezogen werden, dass der technische Fortschritt, wenn überhaupt, nur geringfügige Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatte. Dem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.
3.
Auswirkungen von Wechselkursschwankungen
(62)
Ein weiterer Faktor, der als Ursache für die Schädigung angeführt wurde, war der sinkende Wechselkurs des Dollars (an den der chinesische Renminbi (RMB) gekoppelt ist) gegenüber dem Euro. Der Dollar verlor im Bezugszeitraum gegenüber dem Euro rund 31 % an Wert.
(63)
Hier sei daran erinnert, dass bei den Dumpingberechnungen alle Preise auf RMB-Grundlage verglichen wurden, sodass der Wechselkurs keinen Einfluss auf die Höhe der Dumpingspannen hatte. Was die Schadensspannen anbetrifft, so ist nicht auszuschließen, dass die Dollarabwertung die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begünstigt hat. Ungeachtet der Möglichkeit, dass die niedrigen Preise in bestimmten Umfang auf Wechselkursschwankungen zurückzuführen sein könnten, ist festzustellen, dass als Preisunterbietung die volle Differenz zwischen den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Preisen der ausführenden Hersteller zu berücksichtigen ist (siehe Randnummer 49). Die Höhe der Schadensspannen in diesem Fall macht deutlich, dass die Dollarabwertung kaum zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben kann.
4.
Auswirkungen der Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in die Gemeinschaft
(64)
Eine interessierte Partei machte geltend, die festgestellte Schädigung sei auf die Einfuhren von RHI aus der VR China zurückzuführen. Hier ist festzuhalten, dass die entsprechenden Einfuhren aus der VR China mengenmäßig nur 5 % der Gesamtverkäufe von RHI ausmachten (siehe Randnummer 121 der vorläufigen Verordnung) und dass die Preise dieser Einfuhren mit denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft vergleichbar waren. Daher wird der Schluss gezogen, dass diese Einfuhren nicht die Ursache der festgestellten Schädigung sind.
5.
Auswirkungen der Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(65)
Eine interessierte Partei machte geltend, die Schädigung sei auf den Rückgang der Ausfuhren infolge der Wechselkursschwankungen des US-Dollars und die dadurch bedingte Verringerung der Produktion zurückzuführen. Hier sei jedoch daran erinnert, dass die Ausfuhren im Bezugszeitraum nur leicht zurückgingen und rentabler waren als die Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt (siehe Randnummer 122 der vorläufigen Verordnung). Daher ist es äußerst unwahrscheinlich, dass diese Ausfuhren die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nennenswert beeinträchtigen konnten.
6.
Auswirkungen anderer Faktoren
(66)
Eine interessierte Partei machte geltend, eine Ursache für die Schädigung sei die Tatsache, dass sich die Magnesia-Vorkommen hauptsächlich in der VR China befänden, sodass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft benachteiligt sei. Zwar trifft es zu, dass sich die Minen für die Gewinnung des wichtigsten Rohstoffes in der VR China befinden, sodass die chinesischen Hersteller Kostenvorteile sowie strategische Vorteile haben, doch wurden solche Unterschiede, die zu Kostenvorteilen führen, bei den Preisvergleichen in jedem Fall berücksichtigt.
7.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(67)
Da keine weiteren Sachäußerungen zur Schadensursache gemacht wurden, werden die diesbezüglichen Schlussfolgerungen unter den Randnummern 112 bis 124 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
F.
GEMEINSCHAFTSINTERESSE
1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(68)
Da keine weiteren Sachäußerungen zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 125 bis 129 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Interesse der Einführer
(69)
Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelten zwei unabhängige Einführer und ein geschäftlich verbundener Einführer Sachäußerungen. Ein weiterer Einführer, der im Rahmen des Verfahrens nicht mitgearbeitet hatte, meldete sich ebenfalls und sprach sich gegen die vorläufigen Maßnahmen aus, da auf die betroffene Ware ein erheblicher Anteil seines Geschäfts entfalle, sodass sich die Maßnahmen nachteilig auf Umsatz, Beschäftigungsstand und Rentabilität auswirken würden. Auf diese vier Einführer entfielen im UZ rund 35 % der gesamten Einfuhren. Die Unternehmen legten jedoch keine neuen Beweise vor, die eine Änderung der in der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen zum Gemeinschaftsinteresse rechtfertigen würden.
(70)
Weitere von den Einführern vorgebrachte Argumente waren mit denjenigen der Verwender identisch und werden unter den Randnummern 73 bis 82 behandelt.
(71)
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen zum Interesse der Einführer unter den Randnummern 130 bis 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Interesse der Zulieferer
(72)
Da keine Sachäußerungen zum Interesse der Zulieferer in der Gemeinschaft übermittelt wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 133 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Interesse der Verwender
4.1
Marktstruktur
(73)
Die meisten Verwender, Einführer und ausführenden Hersteller bekräftigten, dass die Maßnahmen eine Marktstruktur mit wenigen großen Herstellern stärken und damit den Wettbewerb schmälern würden. Zwar wurden diesbezüglich keine neuen Argumente vorgebracht, allerdings wurden einige zusätzliche Unterlagen zur Stützung dieses Vorbringens übermittelt.
(74)
Hier sei daran erinnert, dass der größte Hersteller in der Gemeinschaft während des UZ auf dem Markt für die betroffene Ware keinen Mehrheitsanteil hatte (siehe Randnummer 141 der vorläufigen Verordnung). Dieser Marktanteil wurde anhand überprüfter Angaben ermittelt. Eine interessierte Partei machte geltend, der Marktanteil sei höher als oben angegeben, legte jedoch keine stichhaltigen Beweise dafür vor. Ebenso legte keine der interessierten Parteien stichhaltige Beweise zur Stützung der Behauptung vor, die großen Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt verhielten sich wettbewerbswidrig. Zudem wurde die betroffene Ware auch noch von mehreren anderen Gemeinschaftsherstellern produziert. Da keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 140 und 141 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.2
Lieferengpässe und Kostensteigerungen
(75)
Es wurde geltend gemacht, die Maßnahmen würden auf dem Gemeinschaftsmarkt für die betroffene Ware zu Lieferengpässen führen, da die ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft infolge der Maßnahmen einstellen würden. Zur Stützung dieses Vorbringens wurden jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt. Hier ist darauf hinzuweisen, dass Versorgungsengpässe aufgrund der in der VR China und in der Gemeinschaft vorhandenen Lieferquellen unwahrscheinlich sind. Dieses Vorbringen ist daher unbegründet.
(76)
Ferner wurde geltend gemacht, die Rohstofflieferanten könnten aufgrund von Faktoren wie der Stromknappheit in der VR China, aus der der Rohstoff Magnesit mehrheitlich bezogen würde, zur Verringerung ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft gezwungen sein. Infolgedessen wäre es im Jahr 2005 bei Magnesit bereits zu ersten Preissteigerungen gekommen, sodass sich dieser Rohstoff auf dem Gemeinschaftsmarkt verknappt hätte. Es ist offensichtlich, dass die Lieferung von Rohstoffen aus der VR China zur Herstellung von Magnesia-Steinen aufgrund interner Faktoren Schwankungen unterworfen sein kann, sodass es zu Preiserhöhungen bei Magnesit kommen kann. Dies wird sich jedoch gleichermaßen auf die Gemeinschaftshersteller, die Magnesit mit Ursprung in China verarbeiten, und die chinesischen Hersteller von Magnesia-Steinen auswirken. Die vorgebrachten Argumente sind daher für die Beurteilung der Auswirkungen der Antidumpingmaßnahmen nicht relevant.
(77)
Die Verwender äußerten auch die Befürchtung, durch die Maßnahmen würden sich Magnesia-Steine deutlich verteuern, was bei der Prüfung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Kosten der Stahlindustrie zu berücksichtigen sei. Die Unternehmen der Stahlindustrie stellten jedoch nicht grundsätzlich die Feststellung in Frage, dass auf Magnesia-Steine deutlich weniger als 1 % ihrer Gesamtkosten entfallen (Randnummer 143 der vorläufigen Verordnung). Dennoch wiesen sie darauf hin, dass folgenden Umständen Rechnung getragen werden müsse: (i) Die Ware hat eine strategische Bedeutung; (ii) im Falle von Lieferausfällen bei Magnesia-Steinen könnten erhebliche zusätzliche Kosten entstehen; (iii) die Preise dürften aufgrund anderer Faktoren deutlich steigen.
(78)
Bereits unter Randnummer 135 der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass feuerfeste Materialien von höchster strategischer Bedeutung für die Stahlindustrie sind, da der gesamte erzeugte Stahl mit solchen Materialien ausgekleidete Konverter, Öfen und Pfannen durchläuft. Versorgungsengpässe bei diesen Materialien könnten deshalb einen beträchtlichen Schaden in Form von Produktionsunterbrechungen, Reparaturen oder Sicherheitsproblemen nach sich ziehen. Aus diesem Grund sind die ausreichende Versorgung mit Steinen von hoher Qualität, d. h. mit langer Lebensdauer, und gute technische Unterstützung für die Stahlindustrie von sehr großer Bedeutung.
(79)
Zwar ist es bei der Prüfung des Gemeinschaftsinteresses wichtig zu ermitteln, ob eine Ware von strategischer oder sonstiger Bedeutung ist, doch stellt ein Vergleich der Kosten dieser Ware mit den gesamten Produktionskosten ebenfalls ein wesentliches Element bei dieser Prüfung dar. Somit bleibt die unbestrittene Tatsache, dass die Kosten für Magnesia-Steine weniger als 1 % der Gesamtkosten der Stahlerzeugung ausmachen, ein entscheidender Faktor.
(80)
In diesem Zusammenhang sollte hervorgehoben werden, dass Antidumpingmaßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren zu unterbinden, sondern die Preise auf ein tragfähiges Niveau anzuheben, bei dem keine Schädigung verursacht wird. Angesichts der Höhe der Antidumpingzölle (gewogener Durchschnitt: rund 20 %) dürften Einfuhren aus China zu nicht schadensverursachenden Preisen weiterhin auf den Markt gelangen und eine wirksamen Wettbewerb gewährleisten. Lieferquellen stehen zudem grundsätzlich auch in anderen Drittländern zur Verfügung, selbst wenn sie im UZ nur einen geringen Umfang aufwiesen.
(81)
Hier sei daran erinnert, dass ohne die Einführung von Maßnahmen langfristig eine Verlagerung der Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware in die VR China droht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es in anderen Drittländern keine größeren Hersteller gibt und dass die betroffene Ware für die Stahlindustrie eine strategische Bedeutung hat, ist eine solche Abhängigkeit von Einfuhren aus China eindeutig kein akzeptables Szenario für die Stahlindustrie. Ein Einführer und ein Stahlunternehmen zogen die entsprechende Feststellung unter Randnummer 138 der vorläufigen Verordnung in Zweifel. Die große Mehrheit der Unternehmen der Stahlindustrie erhob jedoch diesbezüglich keine Einwände, sodass der Schluss zu ziehen ist, dass die Aufrechterhaltung einer wirtschaftlich lebensfähigen Produktion von Magnesia-Steinen in der Gemeinschaft auch in ihrem Interesse liegt.
(82)
Da keine weiteren Argumente zur angeblichen Störung der Marktstruktur und zu den Kostensteigerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 140 bis 143 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.3
Schlussfolgerung zum Interesse der Verwender
(83)
Da keine weiteren Sachäußerungen zum Interesse der Verwender übermittelt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 134 bis 144 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
5.
Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft
(84)
Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen in der vorläufigen Verordnung und der Sachäußerungen der einzelnen Parteien wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den gedumpten Einfuhren von Magnesia-Steinen mit Ursprung in der VR China sprechen. Die Feststellungen unter den Randnummern 145 und 146 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.
G.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(85)
Im Rahmen der vorläufigen Verordnung wurde die Schadensbeseitigungsschwelle unter Zugrundelegung von fünf nach PCN-Nummern geordneten Warengruppen berechnet, die anhand des MgO-Gehalts der Steine gebildet wurden. Diese Methode wurde zum ersten Mal in den bei Einleitung der Untersuchung versandten Fragebogen beschrieben, und die interessierten Parteien wurden diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. Wie unter den Randnummern 86 bis 88 dargelegt, gingen Anträge auf Anpassung dieser Methode ein und wurden geprüft.
(86)
Im Rahmen der vorläufigen Verordnung wurden die cif-Ausfuhrpreise standardmäßig berichtigt, um den nach der Einfuhr angefallenen Kosten, den Kosten der Einführer und der Handelsstufe Rechnung zu tragen. Im weiteren Verlauf der Untersuchung wurde festgestellt, dass diese Berichtigungen angepasst werden sollten, um die Kosten im Zusammenhang mit den einzelnen Vertriebskanälen angemessen zu erfassen. Die auf dieser Grundlage berechneten Schadensspannen sind unter Randnummer 90 aufgeführt.
(87)
Ein Verband von Verwendern führte an, im Rahmen der Berechnungen seien die Kostenunterschiede bei Harz bzw. Pech, die als Bindemittel für Magnesia-Steine verwendet werden, nicht berücksichtigt worden. Zwar trifft es zu, dass die Kosten für Pech, das hauptsächlich als Bindemittel für die Gemeinschaftsproduktion verwendet wird, niedriger sind als für Harz, doch brachten die Gemeinschaftshersteller stichhaltige Beweise dafür vor, dass dieser Unterschied durch die höheren Kosten bei dem etwas komplexeren Fertigungsprozess im Falle von Pech wettgemacht würde. Im Verlauf der Untersuchung wurden keine stichhaltigen Beweise vorgelegt, um diese Feststellungen zu widerlegen. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.
(88)
Ferner machte ein Verwender geltend, bei den unter Randnummer 85 beschriebenen, nach PCN-Nummern gebildeten Warengruppen müsse einem Unterschied zwischen den für Konverter und den für Pfannen verwendeten Steinen Rechnung getragen werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft würde die teureren Steine für Konverter in stärkerem Umfang verkaufen als die ausführenden Hersteller in der VR China. Der Verwender beantragte, diesem Umstand bei den Preisvergleichen besser Rechnung zu tragen. Dieser Antrag war jedoch insofern nicht stichhaltig, als nicht dargelegt wurde, welche PCN in welchem Maße betroffen waren. Das Argument wurde daher zurückgewiesen.
(89)
Hier sei daran erinnert, dass der nicht schadensverursachende Preis unter Zugrundelegung einer Gewinnspanne von 8 % ermittelt wurde. Keine der interessierten Parteien erhob Einwände gegen diesen Prozentsatz, sodass er endgültig bestätigt wird.
(90)
Die endgültigen gewogenen durchschnittlichen Schadensspannen bei den Unternehmen, denen entweder eine IB oder eine MWB gewährt wurde, erreichen folgende Werte:
(91)
Nach den vorstehend beschriebenen Änderungen, die auf der Ebene des Normalwertes und der Ausfuhrpreise vorgenommen wurden, beläuft sich die Schadensbeseitigungsspanne, die anhand der Daten der kooperierenden Unternehmen, denen weder eine MWB noch eine IB gewährt wurde, sowie der Daten für die nicht kooperierenden Unternehmen ermittelt wurde, auf 39,9 %.
(92)
Da abgesehen von den vorstehend beschriebenen Änderungen keine sonstigen Anpassungen beantragt wurden, wird die unter den Randnummern 147 bis 152 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt.
2.
Endgültige Maßnahmen
(93)
Daher sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspanne bzw. in Höhe der Schadensspanne eingeführt werden, sofern Letztere niedriger ist als die Dumpingspanne.
(94)
Auf dieser Grundlage sollten die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt werden:
(95)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beruhen auf den Ergebnissen dieser Untersuchung. Sie spiegeln somit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten Unternehmen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen, einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen, hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(96)
Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Änderung des Firmennamens oder infolge der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind zusammen mit allen relevanten Informationen unverzüglich an die Kommission(3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Tätigkeit des Unternehmens in den Bereichen Produktion sowie Inlands- und Exportverkäufe im Zusammenhang z. B. mit der Namensänderung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten. Die Kommission wird nach Anhörung des Beratenden Ausschusses gegebenenfalls eine entsprechende Änderung der Verordnung und eine Aktualisierung der Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, vorschlagen.
3.
Verpflichtungen
(97)
Im Verlauf der Untersuchung äußerten fünf ausführende Hersteller in der VR China Interesse an Verpflichtungsangeboten. Letztlich boten jedoch nur drei ausführende Hersteller Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an.
(98)
Eines dieser Unternehmen hatte jedoch nicht an der Untersuchung mitgearbeitet. Daher musste sein Verpflichtungsangebot zurückgewiesen werden.
(99)
Ein anderes Unternehmen, dem eine individuelle Behandlung gewährt wurde, bot zusammen mit einem unabhängigen, in der Schweiz niedergelassenen Händler eine gemeinsame Verpflichtung an. Ein gemeinsames Verpflichtungsangebot mit einem unabhängigen Unternehmen muss in der Regel abgelehnt werden, da die Finanzbewegungen infolge der Einbindung des unabhängigen Händlers nicht überwacht werden können. Zudem ist der betreffende unabhängige Händler mit den meisten seiner Kunden in der EU entweder direkt oder indirekt geschäftlich verbunden. All dies trägt zu einer äußerst komplexen Unternehmensstruktur bei, so dass es nicht möglich wäre, die Finanzbewegungen und damit die letztlich gezahlten Preise wirksam zu überwachen. Daher wird eine solche Verpflichtung weder als praktikabel noch als wirksam angesehen. Das Verpflichtungsangebot musste somit abgelehnt werden.
(100)
Ein weiterer ausführender Hersteller, dem eine individuelle Behandlung gewährt wurde, bot zusammen mit seinem geschäftlich verbundenen Händler in der VR China eine gemeinsame Preisverpflichtung in Verbindung mit einer Mengenbeschränkung an. Danach werden die beiden Unternehmen die betroffene Ware im Rahmen der vereinbarten Mengen mindestens zu einem Preis verkaufen, der die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings gewährleistet. Die Einfuhren, die über diese Mengen hinausgehen, unterliegen den Antidumpingzöllen. Die betreffenden Unternehmen werden der Kommission außerdem regelmäßig ausführliche Angaben über ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft übermitteln, sodass die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung wirksam überwachen kann. Außerdem ist die Gefahr einer Umgehung der Verpflichtung angesichts der Vertriebsstruktur dieser Unternehmen nach Ansicht der Kommission gering.
(101)
Damit die Kommission die Einhaltung der Verpflichtung durch die betreffenden Unternehmen noch wirksamer überwachen kann, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass den betreffenden Zollbehörden eine Handelsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Informationen enthält. Diese Angaben sind auch erforderlich, damit die Zollbehörden hinreichend genau feststellen können, ob die Sendungen den Handelspapieren entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.
(102)
Zur Gewährleistung der tatsächlichen Einhaltung der Verpflichtung sollten die Einführer ferner darauf hingewiesen werden, dass der Antidumpingzoll im Falle einer Verletzung der Verpflichtung rückwirkend auf die betreffenden Geschäftsvorgänge erhoben werden kann. Daher sind Rechtsvorschriften anzuwenden, denen zufolge eine Zollschuld in Höhe des betreffenden Antidumpingzolls entsteht, sofern eine oder mehrere der Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt sind. Demnach sollte immer dann eine Zollschuld entstehen, wenn der Zollanmelder die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Erhebung des Antidumpingzolls angemeldet hat und wenn festgestellt wird, dass eine oder mehrere der Bedingungen im Rahmen der Verpflichtung verletzt wurden.
(103)
Im Falle einer Verletzung der Verpflichtung kann der Antidumpingzoll erhoben werden, sofern die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme der Verpflichtung widerrufen hat und dabei auf den fraglichen Geschäftsvorgang Bezug genommen und gegebenenfalls die entsprechende Handelsrechnung für ungültig erklärt hat. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Grundverordnung sollten die Zollbehörden die Kommission somit umgehend unterrichten, wenn Hinweise für eine Verletzung der Verpflichtung festgestellt werden.
(104)
Unter diesen Bedingungen wird das Verpflichtungsangebot als annehmbar angesehen, und die betreffenden Unternehmen wurden über die wesentlichen Tatsachen, Erwägungen und Pflichten unterrichtet, auf die sich die Annahme stützt.
(105)
Im Falle einer mutmaßlichen oder erwiesenen Verletzung der Verpflichtung oder einer Rücknahme der Verpflichtung kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein Antidumpingzoll eingeführt werden.
(106)
Die vorgenannte Verpflichtung wurde mit dem Beschluss 2005/704/EG der Kommission(4) angenommen.
4.
Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
(107)
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 552/2005 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so sollten die Sicherheitsleistungen nur in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 6.

(3)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, Büro J-79 5/16, B-1049 Brüssel.

(4)

Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.

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