Präambel VO (EG) 2005/1686

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8 erster Gedankenstrich und Artikel 16 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor(2) werden die Grundproduktionsabgaben und die B-Abgaben sowie gegebenenfalls der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für das vorhergehende Wirtschaftsjahr vor dem 15. Oktober festgesetzt.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1462/2004 der Kommission vom 17. August 2004 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2004/05(3) ist der in Artikel 15 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Höchstbetrag der B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2004/05 auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker erhöht worden.
(3)
Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 führt der voraussichtliche Gesamtverlust, der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellt wurde, dazu, dass gemäß den Absätzen 4 und 5 desselben Artikels die Höchstbeträge von 2 % für die Grundproduktionsabgabe und von 37,5 % für die B-Abgabe zugrunde gelegt werden, die gemäß vorgenanntem Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich bzw. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1462/2004 festgesetzt worden sind.
(4)
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird eine Ergänzungsabgabe erhoben, wenn der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung festgestellte Gesamtverlust nicht völlig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 beläuft sich dieser nicht gedeckte Gesamtverlust auf 133529997 EUR. Folglich ist der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient festzusetzen. Bei der Festsetzung dieses Koeffizienten sind die Abgaben zu berücksichtigen, die für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 festgesetzt wurden.
(5)
Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).

(2)

ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 38/2004 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 13).

(3)

ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 4.

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