Präambel VO (EG) 2005/1686
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 8 erster Gedankenstrich und Artikel 16 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor(2) werden die Grundproduktionsabgaben und die B-Abgaben sowie gegebenenfalls der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient für Zucker, Isoglucose und Inulinsirup für das vorhergehende Wirtschaftsjahr vor dem 15. Oktober festgesetzt.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1462/2004 der Kommission vom 17. August 2004 zur Revision des Höchstbetrags der B-Quoten-Abgabe für Zucker und zur Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 2004/05(3) ist der in Artikel 15 Absatz 4 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Höchstbetrag der B-Abgabe für das Wirtschaftsjahr 2004/05 auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker erhöht worden.
- (3)
- Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 führt der voraussichtliche Gesamtverlust, der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgestellt wurde, dazu, dass gemäß den Absätzen 4 und 5 desselben Artikels die Höchstbeträge von 2 % für die Grundproduktionsabgabe und von 37,5 % für die B-Abgabe zugrunde gelegt werden, die gemäß vorgenanntem Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich bzw. Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1462/2004 festgesetzt worden sind.
- (4)
- Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 wird eine Ergänzungsabgabe erhoben, wenn der gemäß Artikel 15 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung festgestellte Gesamtverlust nicht völlig durch die Einnahmen aus der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe gedeckt wird. Für das Wirtschaftsjahr 2004/05 beläuft sich dieser nicht gedeckte Gesamtverlust auf 133529997 EUR. Folglich ist der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient festzusetzen. Bei der Festsetzung dieses Koeffizienten sind die Abgaben zu berücksichtigen, die für das Wirtschaftsjahr 2003/04 für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 festgesetzt wurden.
- (5)
- Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 39/2004 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 16).
- (2)
ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 38/2004 (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 13).
- (3)
ABl. L 270 vom 18.8.2004, S. 4.
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