Artikel 3 VO (EG) 2005/1695

(1) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen noch Ausfuhrabgaben und auch keine monatlichen Zuschläge angewandt.

(2) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.

(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.

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