Artikel 3 VO (EG) 2005/1695
(1) Bei den Ausfuhren im Rahmen dieser Verordnung werden weder Ausfuhrerstattungen noch Ausfuhrabgaben und auch keine monatlichen Zuschläge angewandt.
(2) Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird nicht angewandt.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gilt für die Ausfuhr der Angebotspreis ohne monatlichen Zuschlag.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.