ANHANG I VO (EG) 2005/1698

FÖRDERBETRÄGE UND -PROZENTSÄTZE

Artikel Gegenstand EUR oder %
22 Absatz 2 Niederlassungsbeihilfe(*) 70000
23 Absatz 6 Vorruhestand 18000 je Abgebenden und Jahr
180000 Gesamtbetrag je Abgebenden
4000 je Arbeitnehmer und Jahr
40000 Gesamtbetrag je Arbeitnehmer
24 Absatz 2 Beratungsdienste 80 % der beihilfefähigen Kosten je Beratungsdienst
1500 beihilfefähiger Höchstbetrag
26 Absatz 2 Beihilfeintensität für die Modernisierung von Betrieben 60 % der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii
50 % der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii
50 % der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in den übrigen Gebieten
40 % der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in den übrigen Gebieten
75 % der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den Ägäischen Inseln
75 % der förderfähigen Investitionen in den Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der Gemeinschaft beigetreten sind, sowie in Bulgarien und Rumänien, für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates(1)innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie.
27 Absatz 3 Beihilfeintensität für die Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder 60 %(**) der förderfähigen Investitionen in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii
50 % der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten
85 %(**) der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage
28 Absatz 2 Beihilfeintensität für die Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung 50 % der förderfähigen Investitionen in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen
40 % der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten
75 % der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage
65 % der förderfähigen Investitionen auf den Ägäischen Inseln
31 Absatz 2 Höchstbeihilfebetrag für die Einhaltung von Normen 10000 je Betrieb
32 Absatz 2 Höchstbeihilfebetrag für die Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel 3000 je Betrieb
33 Beihilfeintensität für Informations- und Absatzförderungsmaß-nahmen 70 % der beihilfefähigen Kosten der Aktion
34 Absatz 3 Höchstbeihilfebetrag für Semisubsistenzbetriebe 1500 je landwirtschaftlichem Betrieb und Jahr
35 Absatz 2 Erzeugergemeinschaften: Beihilfeobergrenze in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung 5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 %(***) im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr für die vermarktete Erzeugung bis zu 1000000 EUR

2,5 %, 2,5 %, 2,0 %, 1,5 %

bzw. 1,5 %

im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr für die vermarktete Erzeugung über 1000000 EUR
in jedem der ersten 5 Jahre, jedoch nur jeweils bis zum Höchstbetrag von

100000

100000

80000

60000

50000

im 1. Jahr

im 2. Jahr

im 3. Jahr

im 4. Jahr

im 5. Jahr

35a Absatz 3 Höchstbeihilfebetrag Umstrukturierungen infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung je Betrieb

4500

3000

1500

in 2011

in 2012

in 2013

37 Absatz 3 Mindestzahlung bei Benachteiligungen 25 je Hektar LF
Höchstzahlung für Berggebiete 250 je Hektar LF
Höchstzahlung in Gebieten mit anderen Benachteiligungen 150 je Hektar LF
38 Absatz 2 anfängliche Höchstzahlung für höchstens 5 Jahre bei Natura-2000-Auflagen 500(****) je Hektar LF
normale Höchstzahlung bei Natura-2000-Auflagen 200(****) je Hektar LF
39 Absatz 4 einjährige Kulturen 600(****) je Hektar
mehrjährige Sonderkulturen 900(****) je Hektar
sonstige Flächennutzung 450(****) je Hektar
lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten 200(****) je Großvieheinheit
40 Absatz 3 Tierschutz 500 je Großvieheinheit
43 Absatz 4 jährlicher Höchstbetrag zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommenseinbußen

für Landwirte oder deren Vereinigungen

700 je Hektar

für sonstige natürliche Personen oder Körperschaften des Privatrechts

150 je Hektar
43 Absatz 4, 44 Absatz 4 und 45 Absatz 3

Beihilfeintensität für die Anlegungskosten

80 %(**) der beihilfefähigen Kosten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii
70 % der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Gebieten
85 %(**) der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage
46 und 47 Absatz 2 jährliche Zahlung bei Natura-2000-Auflagen und für Waldumweltmaßnahmen

Mindestbetrag der Zahlung

40 je Hektar

Höchstbetrag der Zahlung

200(****) je Hektar

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(*)

Die Niederlassungsbeihilfe kann in Form einer einmaligen Prämie von höchstens 40000 EUR oder in Form einer Zinsvergütung, deren kapitalisierter Wert 40000 EUR nicht überschreiten darf, gewährt werden. Werden beide Formen der Beihilfe kombiniert, so darf der Höchstwert 70000 EUR nicht überschreiten.

(**)

Gilt nicht für tropische und subtropische Wälder und bewaldete Flächen im Staatseigentum auf den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln und den kleineren Ägäischen Inseln im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 sowie in den französischen überseeischen Departements.

(***)

Im Fall von Malta kann die Kommission für einen Sektor mit extrem geringer Gesamterzeugungsmenge eine Mindestbeihilfe festsetzen.

(****)

Diese Beträge können bei den in Artikel 16a genannten Arten von Vorhaben und in anderen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden.

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