ANHANG I VO (EG) 2005/1698
Artikel | Gegenstand | EUR oder % | |
---|---|---|---|
22 Absatz 2 | Niederlassungsbeihilfe(*) | 70000 | |
23 Absatz 6 | Vorruhestand | 18000 | je Abgebenden und Jahr |
180000 | Gesamtbetrag je Abgebenden | ||
4000 | je Arbeitnehmer und Jahr | ||
40000 | Gesamtbetrag je Arbeitnehmer | ||
24 Absatz 2 | Beratungsdienste | 80 % | der beihilfefähigen Kosten je Beratungsdienst |
1500 | beihilfefähiger Höchstbetrag | ||
26 Absatz 2 | Beihilfeintensität für die Modernisierung von Betrieben | 60 % | der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii |
50 % | der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii | ||
50 % | der förderfähigen Investitionen von Junglandwirten in den übrigen Gebieten | ||
40 % | der förderfähigen Investitionen von anderen Landwirten in den übrigen Gebieten | ||
75 % | der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den Ägäischen Inseln | ||
75 % | der förderfähigen Investitionen in den Mitgliedstaaten, die am 1. Mai 2004 der Gemeinschaft beigetreten sind, sowie in Bulgarien und Rumänien, für die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates(1)innerhalb eines Zeitraums von höchstens vier Jahren ab dem Beitritt gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie. | ||
27 Absatz 3 | Beihilfeintensität für die Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder | 60 %(**) | der förderfähigen Investitionen in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii |
50 % | der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten | ||
85 %(**) | der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage | ||
28 Absatz 2 | Beihilfeintensität für die Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung | 50 % | der förderfähigen Investitionen in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen |
40 % | der förderfähigen Investitionen in den übrigen Gebieten | ||
75 % | der förderfähigen Investitionen in den Gebieten in äußerster Randlage | ||
65 % | der förderfähigen Investitionen auf den Ägäischen Inseln | ||
31 Absatz 2 | Höchstbeihilfebetrag für die Einhaltung von Normen | 10000 | je Betrieb |
32 Absatz 2 | Höchstbeihilfebetrag für die Teilnahme an Qualitätsregelungen für Lebensmittel | 3000 | je Betrieb |
33 | Beihilfeintensität für Informations- und Absatzförderungsmaß-nahmen | 70 % | der beihilfefähigen Kosten der Aktion |
34 Absatz 3 | Höchstbeihilfebetrag für Semisubsistenzbetriebe | 1500 | je landwirtschaftlichem Betrieb und Jahr |
35 Absatz 2 | Erzeugergemeinschaften: Beihilfeobergrenze in % der vermarkteten Erzeugung in den ersten 5 Jahren nach der Anerkennung | 5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 %(***) | im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr für die vermarktete Erzeugung bis zu 1000000 EUR |
2,5 %, 2,5 %, 2,0 %, 1,5 % bzw. 1,5 % |
im 1., 2., 3., 4. bzw. 5. Jahr für die vermarktete Erzeugung über 1000000 EUR | ||
in jedem der ersten 5 Jahre, jedoch nur jeweils bis zum Höchstbetrag von | 100000 100000 80000 60000 50000 |
im 1. Jahr im 2. Jahr im 3. Jahr im 4. Jahr im 5. Jahr | |
35a Absatz 3 | Höchstbeihilfebetrag Umstrukturierungen infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung | je Betrieb | |
4500 3000 1500 |
in 2011 in 2012 in 2013 | ||
37 Absatz 3 | Mindestzahlung bei Benachteiligungen | 25 | je Hektar LF |
Höchstzahlung für Berggebiete | 250 | je Hektar LF | |
Höchstzahlung in Gebieten mit anderen Benachteiligungen | 150 | je Hektar LF | |
38 Absatz 2 | anfängliche Höchstzahlung für höchstens 5 Jahre bei Natura-2000-Auflagen | 500(****) | je Hektar LF |
normale Höchstzahlung bei Natura-2000-Auflagen | 200(****) | je Hektar LF | |
39 Absatz 4 | einjährige Kulturen | 600(****) | je Hektar |
mehrjährige Sonderkulturen | 900(****) | je Hektar | |
sonstige Flächennutzung | 450(****) | je Hektar | |
lokale Tierrassen, die für die Nutzung verloren gehen könnten | 200(****) | je Großvieheinheit | |
40 Absatz 3 | Tierschutz | 500 | je Großvieheinheit |
43 Absatz 4 | jährlicher Höchstbetrag zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommenseinbußen | ||
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700 | je Hektar | |
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150 | je Hektar | |
43 Absatz 4, 44 Absatz 4 und 45 Absatz 3 |
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80 %(**) | der beihilfefähigen Kosten in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii |
70 % | der beihilfefähigen Kosten in den übrigen Gebieten | ||
85 %(**) | der beihilfefähigen Kosten in den Gebieten in äußerster Randlage | ||
46 und 47 Absatz 2 | jährliche Zahlung bei Natura-2000-Auflagen und für Waldumweltmaßnahmen | ||
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40 | je Hektar | |
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200(****) | je Hektar |
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
- (*)
Die Niederlassungsbeihilfe kann in Form einer einmaligen Prämie von höchstens 40000 EUR oder in Form einer Zinsvergütung, deren kapitalisierter Wert 40000 EUR nicht überschreiten darf, gewährt werden. Werden beide Formen der Beihilfe kombiniert, so darf der Höchstwert 70000 EUR nicht überschreiten.
- (**)
Gilt nicht für tropische und subtropische Wälder und bewaldete Flächen im Staatseigentum auf den Azoren, Madeira, den Kanarischen Inseln und den kleineren Ägäischen Inseln im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 sowie in den französischen überseeischen Departements.
- (***)
Im Fall von Malta kann die Kommission für einen Sektor mit extrem geringer Gesamterzeugungsmenge eine Mindestbeihilfe festsetzen.
- (****)
Diese Beträge können bei den in Artikel 16a genannten Arten von Vorhaben und in anderen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum zu begründen sind, angehoben werden.
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