Präambel VO (EG) 2005/172

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 erster Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen Bundesrepublik Komoren über die Fischerei vor der Küste der Komoren(2) treten die Vertragsparteien vor Ablauf der Geltungsdauer des Protokolls zum Abkommen in Verhandlungen ein, um einvernehmlich die Bedingungen des Protokolls für den folgenden Zeitraum und gegebenenfalls erforderliche Änderungen oder Zusätze zum Anhang festzulegen.
(2)
Die beiden Vertragsparteien haben beschlossen, das derzeitige Protokoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1439/2001(3) des Rates mit einem Abkommen in Form eines Briefwechsels für die Zeit vom 28. Februar 2004 bis 31. Dezember 2004 zu verlängern, bis Verhandlungen über die zu vereinbarenden Änderungen des Protokolls stattfinden können.
(3)
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, diese Verlängerung zu genehmigen.
(4)
Der Schlüssel des verlängerten Protokolls zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte bestätigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 137 vom 2.6.1988, S. 19.

(3)

ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 1.

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