Anlage zu Anhang II VO (EG) 2005/1737
Anschauungsbeispiele für die Klassifizierung bestimmter Arbeitskostenbestandteile
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D.11111:
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Mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen
(vgl. auch ESVG 95, 4.03 (a—c, e, g, k), Code D.11)
Zahlungen, die zum Arbeitskostenbestandteil D.11111 gehören, weisen die folgenden Merkmale auf:(vgl. auch ESVG 95, 4.03 (a—c, e, g, k), Code D.11)
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einmaligen oder nicht regelmäßig geleisteten Zahlungen (diese gehören zu D.11112)
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Sachleistungen (diese gehören zu D.1114)
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vermögenswirksamen Leistungen (diese gehören zu D.1112)
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Zahlungen, die sich auf einen spezifischen Zeitraum beziehen, in dem nicht gearbeitet wird (diese gehören zu D.1113 oder — im Fall von Krankheit — zu D.1221).
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Prämien für gefährliche Arbeit oder Schichtarbeit sein
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je nach normaler Lohnperiode wöchentlich oder monatlich gezahlt werden
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Ausdruck der Leistung eines Arbeitnehmers oder einer Gruppe von Arbeitnehmern sein.
Sie sind: Geldtransaktionen von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer.
Sie sind keine:
Sie können:
Bestandteil | Beschreibung |
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Auslandszulage/Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten | Zahlungen an außerhalb ihres Herkunftslandes/Wohnsitzlandes/festen Wohnsitzes tätige Arbeitnehmer zum Ausgleich der Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten |
Haushaltszulage | Zuschuss zu den Wohnungskosten |
Vergütung für Bereitschaft oder Rufbereitschaft | Zahlungen an Arbeitnehmer, die sich außerhalb der normalen Arbeitszeit für Arbeitsleistungen bereithalten müssen |
Risiko- oder Gefahrenzulage | Prämie für Arbeitnehmer bei spezifischen arbeitsplatzbezogenen Risiken, z. B. Umgang mit gefährlichen Chemikalien |
Zulage für Arbeitszeitverkürzung | (Nicht garantierte) Sonderzahlung zum Ausgleich des gesamten oder eines Teils des Arbeitnehmerentgelts bei Verkürzung der normalen Arbeitszeit (garantierte Zahlungen gehören zu D.1224) |
Verkaufsprovisionen | An die Zahl der verkauften Produkte geknüpfte Prämie |
Überstundenvergütung | Prämienzahlung für über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden |
Bleibeanreiz | Ständige Zahlung, die dazu dient, den Arbeitnehmer zum Verbleib bei seinem Arbeitgeber zu ermutigen oder zu verpflichten |
Leistungslohn | Auf der Zahl der vom Arbeitnehmer bearbeiteten Erzeugnisse, z. B. Zahl der angefertigten Kleidungsstücke, beruhende Prämien |
Schichtzulage | Prämienzahlung für außerhalb der normalen Arbeitszeit, z. B. nachts, geleistete Arbeitsstunden |
- D.11112:
- Nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen
(vgl. auch ESVG 95, 4.03 (f, h, j), Code D.11)
Zahlungen, die zum Arbeitskostenbestandteil D.11112 gehören, weisen die folgenden Merkmale auf:(vgl. auch ESVG 95, 4.03 (f, h, j), Code D.11)
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mit jedem Arbeitsentgelt geleisteten Zahlungen (diese können zu D.11111 gehören)
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Sachleistungen (diese gehören zu D.1114)
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vermögenswirksamen Leistungen (diese gehören zu D.1112)
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Zahlungen zur Finanzierung eines spezifischen Zeitraums, in dem nicht gearbeitet wird (diese gehören zu D.1113 oder — im Fall von Krankheit — zu D.1221).
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ein Zuschuss zu spezifischen Kosten oder Aufwendungen sein
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Ausdruck der Leistung eines Arbeitnehmers oder einer Gruppe von Arbeitnehmern sein
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eine im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte obligatorische Zahlung sein
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eine im Ermessen des Arbeitgebers stehende Zahlung sein
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im Jahresverlauf entweder zu variablen Zeitpunkten oder mit bestimmter Periodizität gezahlt werden.
Sie sind: Geldtransaktionen von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer.
Sie sind keine:
Sie können:
Bestandteil | Beschreibung |
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Sonderzahlung für langjährige Unternehmenszugehörigkeit | Einmalige Zahlung an den Arbeitnehmer, wenn dieser eine bestimmte Anzahl von Jahren für den Arbeitgeber tätig war |
Abschieds- oder Ruhestandsprämie | Unabhängig von Rentenansprüchen geleistete Zahlung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen oder dem Erwerbsleben, sofern nicht auf einem Tarifvertrag beruhend. (Ansonsten, oder falls keine Angaben dazu vorliegen, ob solche Sonderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, sind diese Zahlungen unter D.1223 zu erfassen) |
Goldener Handschlag | Außertarifliche Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden. (Ansonsten, oder falls keine Angaben dazu vorliegen, ob solche Sonderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, sind diese Zahlungen unter D.1223 zu erfassen) |
Einstellungsanreiz | Einmalige Zahlung an einen neuen Arbeitnehmer bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses |
Rückwirkend geleistete Lohn- und Gehaltszahlungen | Rückwirkend geleistete Erhöhungen der Direktvergütung |
Fusionsprämie | Einmalige Zahlung an Arbeitnehmer in der Folge einer Unternehmensfusion |
Anerkennungsprämien | Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Auszeichnung eines Arbeitnehmers oder einer Gruppe von Arbeitnehmern |
Produktivitätsprämien/Belohnung bei Erreichen von Leistungszielen | Zahlungen, die geleistet werden, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern vorab festgelegte Ziele erreicht, z. B. in Bezug auf Verkäufe, Kundenservice oder Einhaltung von Haushaltsplänen |
Spezielle Feiertagsprämie | In Verbindung mit bestimmten Feiertagen, z. B. zu Weihnachten, geleistete Zahlungen |
Unternehmensgewinnbeteiligung und Wertsteigerungsrechte | Vom Unternehmensgewinn abhängige Geldleistung. Wertsteigerungsrechte (stock appreciation rights) stellen eine Art von Unternehmensgewinnbeteiligung dar, mit denen ein Arbeitnehmer den Anspruch auf eine künftige Geldleistung erwirbt, die daran gekoppelt ist, wie sich der Kurs der Aktien dieses Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum gegenüber einem bestimmten Basiskurs erhöht. Wertsteigerungsrechte sind zum Zeitpunkt der Zahlung der Geldleistung zu bewerten und müssen sich auf diesen beziehen. Der Kurs zum Zeitpunkt der Gewährung oder die Dauer des Erdienungszeitraums spielen dabei keine Rolle |
Quartalsprämie | An Unternehmensgewinn oder -leistung gekoppelte vierteljährliche Zahlung (in der Annahme, dass das Arbeitsentgelt nicht quartalsweise gezahlt wird) |
13. oder 14. Monatsgehalt | Jährliche Sonderzahlungen |
Betriebliche Jahresprämie | An Unternehmensgewinn oder -leistung gekoppelte jährliche Zahlung |
- D.1113:
- Vergütung für nicht gearbeitete Tage
Bestandteil | Beschreibung |
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Urlaubsgeld | Zahlungen an Arbeitnehmer für die Tage, an denen diese aufgrund von Jahresurlaub oder nationalen oder lokalen Feiertagen nicht arbeiten. (Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit oder Mutterschaftsurlaub abwesend sind, werden als Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betrachtet und unter D.1221 erfasst) |
Sonderurlaub | Zahlungen an Arbeitnehmer für die Tage, an denen diese aus besonderen persönlichen Gründen, z. B. Heirat, Tod von Familienmitgliedern, Gewerkschaftsarbeit, Wehrdienst oder Tätigkeit als Geschworener oder Schöffe, nicht arbeiten. (Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit oder Mutterschaftsurlaub abwesend sind, werden als Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betrachtet und unter D.1221 erfasst) |
- D.1114:
- Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen und ihre Bestandteile
(vgl. ESVG 95: 4.04, 4.05, 4.06 (Code D.11)
(vgl. ESVG 95: 4.04, 4.05, 4.06 (Code D.11)
Bestandteil | Beschreibung | Weitere Untergliederung |
---|---|---|
Produktrabatte | Der Arbeitgeber verkauft dem Arbeitnehmer Produkte zu ermäßigten Preisen. Das Sacheinkommen ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem ermäßigten Preis | D.11141 |
Mietfrei oder mietreduziert bereitgestellter Wohnraum | Der Arbeitgeber zahlt die gesamten oder einen Teil der Wohnkosten des Arbeitnehmers. Auch hier ergibt sich das Sacheinkommen aus dem Vergleich mit dem Marktpreis | D.11142 |
Nutzung eines Firmenwagens | Der Arbeitgeber kommt für die Betriebskosten eines ihm gehörenden und dem Arbeitnehmer sowohl für die geschäftliche als auch die private Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs auf. (Das Sacheinkommen bezieht sich auf den Wert der privaten Nutzung des Fahrzeugs) | D.11143 |
Kostenloses oder subventioniertes Benzin | Der Arbeitgeber bezahlt alle oder einen Teil der Benzinkosten, die dem Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens entstehen. Das Sacheinkommen entspricht dem Geldwert dieser Leistung | D.11143 |
Aktienkaufpläne | Anteilsbasierte Sachvergütung, bei der Arbeitnehmer im Rahmen des Vergütungspakets Aktien erhalten. Der Arbeitnehmer erhält die Aktien ohne Zeitverzug und zu einem Preis unter dem Marktpreis. (Wertsteigerungsrechte als bar abgegoltene Formen der anteilsbasierten Vergütung sind unter D.11112 zu erfassen) | D.11144 |
Aktienoptionen | Anteilsbasierte Sachvergütung, bei der Arbeitnehmer im Rahmen des Vergütungspakets Aktien erhalten. Der Arbeitnehmer erhält das Recht, Aktien zu einem genau festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft zu erwerben, und zwar zu einem bereits in der Gegenwart festgesetzten Preis. (Wertsteigerungsrechte als bar abgegoltene Formen der anteilsbasierten Vergütung sind unter D.11112 zu erfassen) | D.11144 |
Kostenlose oder subventionierte Parkplätze im Unternehmen | Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer verbilligte oder unentgeltliche Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Das Sacheinkommen entspricht dem Geldwert dieser Leistung | D.11145 |
Kostenlose oder subventionierte Nutzung eines Mobiltelefons | Der Arbeitgeber stellt ein Mobiltelefon für die geschäftliche und private Nutzung zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Kosten. Das Einkommen entspricht dem Geldwert dieser Leistung | D.11145 |
Kostenlose oder subventionierte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz | Die dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz entstehenden Kosten werden voll oder zum Teil übernommen. Das Sacheinkommen entspricht wie oben dem Geldwert dieser Leistung | D.11145 |
Kostenlose oder subventionierte Mahlzeiten | Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung. Das Sacheinkommen entspricht wie oben dem Geldwert dieser Leistung | D.11145 |
- D.121:
- Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber
(vgl. ESVG 95: 4.08 (Code D.121) und 4.12(b))
(vgl. ESVG 95: 4.08 (Code D.121) und 4.12(b))
Bestandteil | Beschreibung | Weitere Untergliederung |
---|---|---|
Zahlungen des Arbeitgebers an eine Invaliditätsversicherung | Regelmäßige Zahlungen des Arbeitgebers an die Versicherung | D.1211 |
Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers | Der Arbeitgeber leistet für die Dauer der Tätigkeit Zahlungen an eine von einer Sozialversicherung, einem Versicherungsunternehmen oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse verwaltete Rentenversicherung | D.1211 |
Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers | Der Arbeitgeber leistet einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung des Arbeitnehmers | D.1212 |
- D.122:
- Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber
(vgl. ESVG 95, 4.10 (Code D.122) und 4.12(c))
(vgl. ESVG 95, 4.10 (Code D.122) und 4.12(c))
Bestandteil | Beschreibung | Weitere Untergliederung |
---|---|---|
Zahlungen während des Mutterschaftsurlaubs | Der Arbeitgeber leistet während der Mutterschaft direkte Zahlungen an die Arbeitnehmerin als Ausgleich für ihren Verdienstausfall | D.1221 |
Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Beamtenpensionen | Der Arbeitgeber leistet für die Dauer der Tätigkeit keine Zahlungen an eine Pensionsversicherung. Die Pensionen werden später aus den Eigenmitteln des Arbeitgebers gezahlt | D.1222 |
Zahlungen an Vorruhestandskassen für Teilzeitarbeitnehmer | Der Arbeitgeber leistet zusätzliche Zahlungen an Vorruhe-standskassen für Teilzeitarbeitnehmer | D.1222 |
Tarifvertragliche Entlassungsabfindungen | Der Arbeitgeber leistet direkte Zahlungen an den Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen | D.1223 |
Studienstipendien | Der Arbeitgeber kommt für die gesamten oder einen Teil der Kosten der nicht arbeitsbezogenen, extern durchgeführten Bildungsaktivitäten auf | D.1224 |
Heirats- oder Geburtsprämie | Zahlung an den Arbeitnehmer aus entsprechendem Anlass | D.1224 |
Kostenlose oder subventionierte Bildung für Kinder | Die Bildungskosten für die Kinder des Arbeitnehmers werden voll oder teilweise übernommen | D.1224 |
Zulage für Arbeitszeitverkürzung | Garantierte Zahlung zum Ausgleich des gesamten oder eines Teils des Arbeitnehmerentgelts bei Verkürzung der normalen Arbeitszeit. (Mit jedem Arbeitsentgelt geleistete zusätzliche Zahlungen gehören zu D.11111) | D.1224 |
- D.2:
- Kosten der beruflichen Bildung zu Lasten des Arbeitgebers
(vgl. ESVG 95, Vorleistungen)
(vgl. ESVG 95, Vorleistungen)
Bestandteil | Beschreibung |
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Honorare externer Lehrkräfte | Mit Maßnahmen der beruflichen Bildung der Arbeitnehmer, etwa in Form von internen Seminaren, verbundene Kosten (Subventionen sind, falls vorhanden, hier auszuschließen und unter D.5 zu erfassen) |
Aufwendungen für Lehrmittel | Mit Maßnahmen der beruflichen Bildung, etwa in Form von intranetbasierten E-Schulungen, die von spezialisierten Unternehmen entwickelt wurden, verbundene Kosten (Subventionen sind, falls vorhanden, hier auszuschließen und unter D.5 zu erfassen) |
- D.3:
- Sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers
(vgl. ESVG 95, Vorleistungen)
(vgl. ESVG 95, Vorleistungen)
Bestandteil | Beschreibung |
---|---|
Bekleidungsbeihilfe | Wird gezahlt bei Tätigkeiten, die spezielle Kleidung erfordern, etwa zum Schutz oder zu Präsentationszwecken, wobei diese nicht zur privaten Nutzung bestimmt ist |
Einstellungskosten | Aufwendungen für Personalberatungen oder Stellenanzeigen |
Einrichtungs- oder Umzugsbeihilfe | Wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber den Wohnort wechseln muss |
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