ANHANG III VO (EG) 2005/1738
ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE
Die Daten für die einzelnen örtlichen Einheiten und Arbeitnehmer sind in zwei Arten von Mikrodatensätzen zu übermitteln:- A:
- Datensätze für die örtlichen Einheiten,
- B:
- Datensätze für die Arbeitnehmer.
Variablen
Alle Positionen der Datensätze A und B sind vollständig auszufüllen. Es sind Einträge für alle einzelnen Positionen vorzunehmen, und zwar auch bei den fakultativen Variablen (vgl. unten). Blanko-Angaben sind nicht zulässig.Obligatorische Variablen
Bei allen obligatorischen Variablen sind für sämtliche Mikrodatensätze vollständige Angaben zu machen. Andernfalls sind die vorgelegten Hochrechnungsfaktoren nicht für alle Variablen geeignet.Fakultative Variablen
Diese Variablen sind ausschließlich nach folgenden Regeln zu codieren:Liegen Angaben zu einer fakultativen Variablen vor, sind die Daten (wie bei den obligatorischen Variablen) vorzugsweise für alle beobachteten Einheiten oder Arbeitnehmer zu liefern.
Liegen keine derartigen Angaben vor, ist für alphanumerische Variablen OPT, für numerische Variablen 99999999 einzutragen (die Zahl der „Neunen” entspricht der Länge des Felds).
Nullwerte
0: ist ausschließlich für Variablen zu verwenden, bei denen ein Nullwert mitunter tatsächlich vorkommen kann (z. B. wenn ein Arbeitnehmer im Berichtsmonat keine Überstunden aufweist).Kategorien für VSE-Variablen
Bei den in Anhang I aufgelisteten VSE-Variablen handelt es sich entweder um qualitative oder um quantitative Variablen. Die meisten die örtliche Einheit und individuelle Merkmale der Arbeitnehmer betreffenden Variablen sind qualitative Variablen. Für diese VSE-Variablen gibt es eine begrenzte Zahl von Kategorien. Die quantitativen VSE-Variablen sind entweder Zahlvariablen (Zahl der Arbeitnehmer; Zahl der Stunden, Tage oder Wochen) oder verdienstbezogene Variablen. Die Kategorien für die qualitativen VSE-Variablen und die Größenklassen für die quantitativen VSE-Variablen werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.Inhalt der Datensätze A und B
Der Inhalt und die Reihenfolge der Variablen in den Datensätzen A und B sowie die zu verwendenden Codes werden gesondert festgelegt. Die Datensätze sollten ein Feld je Variable enthalten. Numerische Variablen sind in absoluten Werten auszuweisen, d. h. als ganze Zahlen anzugeben (nicht als Dezimalzahlen oder Zehner, Hunderter, Tausender, Millionen usw.). Aufgrund der Genauigkeitsanforderungen sind die Werte für die Variablen 4.3, 5.1 und 5.2 allerdings bis auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben. Abweichend von den anderen numerischen Variablen ist der „Anteil an der normalen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers” (Variable 2.7.1) als prozentualer Wert bis auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben. Numerische Variablen, die sich auf monetäre Werte (z. B. Stunden-, Monats- und Jahresverdienste sowie Prämien, Steuern, Sozialbeiträge, Sachleistungen) beziehen, sind in Einheiten der Landeswährung auszuweisen.Übermittlung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem von Eurostat vorgeschlagenen Standardaustauschformat. Eurostat stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung.© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.