Artikel 7 VO (EG) 2005/1739

Tierpässe

(1) Die zuständige Behörde stellt gemäß Artikel 4 für jedes andere als in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannte Tier im Zirkus einen Tierpass nach dem Muster in Anhang III aus.

(2) Die zuständige Behörde stellt gemäß Artikel 4 für im Zirkus gehaltene Vögel und Nagetiere einen Sammelpass nach dem Muster in Anhang IV aus.

(3) Für im Zirkus gehaltene Hunde, Katzen und Frettchen gelten die Pass- und Tiergesundheitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

(4) Für Zirkusequiden gelten die Pass- und Tiergesundheitsvorschriften der Entscheidung 93/623/EWG.

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