ANHANG I VO (EG) 2005/1739
REGISTER DER ZIRKUSTIERE bzw. DRESSURTIERE (Verordnung (EG) Nr. 1739/2005)(1)
Fußnote(n):
- (1)
Das Register ist in Form eines Buches anzulegen, dessen Seiten nicht ausgetauscht werden können. Zu diesem Zweck ist jede Seite, bevor sie ausgestellt und dem Zirkusbetreiber ausgehändigt wird, von einem amtlichen Tierarzt zu unterzeichnen und abzustempeln. Das Register ist mindestens fünf Jahre lang zu verwahren.
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