Präambel VO (EG) 2005/174

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP des Rates vom 13. Dezember 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In seiner kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 1572 (2004) vom 15. November 2004 bedauerte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Wiederaufnahme der Feindseligkeiten in Côte d’Ivoire und die wiederholten Verletzungen der Waffenstillstandsvereinbarung vom 3. Mai 2003 und beschloss, gegenüber Côte d’Ivoire bestimmte restriktive Maßnahmen zu verhängen.
(2)
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/852/GASP sieht die Umsetzung der in der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Maßnahmen vor, darunter ein Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie der Lieferung von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung.
(3)
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich sind, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.
(4)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, sollte die Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

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