Präambel VO (EG) 2005/1812

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 3, Artikel 9d Absatz 1 und Artikel 9e Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(2), insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung vor.
(2)
Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 legt Übergangsmaßnahmen für Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen fest, die nach der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt wurden.
(3)
Die Anträge auf Zulassung der Zusatzstoffe, die in den Anhängen der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, wurden vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt.
(4)
Erste Bemerkungen zu diesen Anträgen wurden der Kommission nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/524/EWG vor dem Geltungstermin der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 übermittelt. Diese Anträge sind somit auch weiterhin im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 70/524/EWG zu behandeln.
(5)
Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Nr. 5 Saccharomyces cerevisiae (CBS 493,94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission(3) für Pferde vorläufig für vier Jahre zugelassen. Zur Unterstützung einer Erhöhung des Mindestgehalts an Kolonie bildenden Einheiten dieser Zubereitung in der Spalte „Chemische Bezeichnung, Beschreibung” ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln bei den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher bis zum 20. März 2008 zugelassen werden.
(6)
Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Nr. E 1704 Saccharomyces cerevisiae (CBS 493,94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission(4) für Kälber und Mastrinder auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung einer Erhöhung des Mindestgehalts an Kolonie bildenden Einheiten dieser Zubereitung in der Spalte „Chemische Bezeichnung, Beschreibung” ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln bei den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang II sollte daher für unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(7)
Die Verwendung der Enzymzubereitung Nr. E 1623 aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106), Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) und Subtilisin aus Bacillus subtilis (ATCC 2107) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2005 der Kommission(5) für Masthühner auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung einer Änderung der Enzym-Mindestaktivität in dieser Zubereitung gemäß der Spalte „Chemische Bezeichnung, Beschreibung” ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln in den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang III sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(8)
Die Verwendung der Enzymzubereitung Nr. E 1627 aus Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2106) und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma longibrachiatum (ATCC 2105) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 853/2005 der Kommission(6) für Mastschweine auf unbegrenzte Zeit zugelassen. Zur Unterstützung einer Änderung der Formulierung in dieser Zubereitung gemäß der Spalte „Chemische Bezeichnung, Beschreibung” ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln in den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Enzymzubereitung gemäß Anhang IV sollte daher auf unbegrenzte Zeit zugelassen werden.
(9)
Die Verordnungen (EG) Nrn. 490/2004, 1288/2004, 521/2005 und 833/2005 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37).

(2)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(3)

ABl. L 79 vom 17.3.2004, S. 23.

(4)

ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 10.

(5)

ABl. L 84 vom 2.4.2005, S. 3.

(6)

ABl. L 138 vom 1.6.2005, S. 5.

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