Artikel 2 VO (EG) 2005/1819
(1) Die den Mitgliedstaaten gewährten Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Magermilchpulver, das für das in Artikel 1 genannte Programm benötigt wird, sind in Anhang II festgelegt.
(2) Die Vergabe der Lieferung des in Absatz 1 genannten Magermilchpulvers an den Zuschlagsempfänger ist abhängig von der Bereitstellung einer auf die Interventionsstelle lautenden Garantie in der Höhe des im Angebot genannten Betrags durch den Zuschlagsempfänger.
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